Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 10 R 1634/12 SG Düsseldorf gegen den Bescheid vom 3.8.2011 in der Gestalt des Bescheides vom 26.9.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2012 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 14) und zu 16) bis 18), die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Der Streitwert wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren auf 7.796,98 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Vollziehung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 3.8.2011 in Gestalt des Bescheides vom 26.9.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2012 geltend gemachten Beitragsforderung in Höhe von (nunmehr noch) 31.187,90 Euro einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 7.555,50 Euro.
Die (zunächst) vom Antragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Bescheide vom 3.8.2011 und 26.9.2011, mit denen die Antragsgegnerin Beiträge in Höhe von 96.484,09 Euro einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 25.054,50 Euro nachforderte, lehnte das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit Beschluss vom 9.3.2012 – S 20 R 2796/11 ER ab. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 13.3.2012 zugestellt und von ihm nicht mit der Beschwerde angefochten.
Im Klageverfahren S 10 R 1634/12 hat das SG die vorgenannten Bescheide in der Gestalt des zwischenzeitlich am 19.6.2012 erlassenen Widerspruchsbescheides mit Urteil vom 20.11.2017 insoweit aufgehoben, als die Nachforderungssumme 31.187,90 Euro (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 7.555,50 Euro) übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 22.12.2017 zugestellte Urteil hat der Antragsteller am 22.1.2018 Berufung eingelegt (L 8 BA 15/18 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen [LSG NRW]). In der Begründung wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des SG. Es habe die als Zeugen angebotenen Mitarbeiter vernehmen und die Tachografenscheiben selbst nachprüfbar auswerten müssen.
Die Antragsgegnerin ist dem Berufungsvorbringen entgegengetreten und verteidigt das Urteil des SG. Sie gehe von einer ordnungsgemäßen Auswertung der Diagrammscheiben durch das Hauptzollamt E aus.
Mit zum Berufungsverfahren eingereichtem Schriftsatz vom 5.3.2019 begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Er trägt vor, dass von Seiten der Beigeladenen Vollstreckungsmaßnahmen drohten.
Der Antragsteller beantragt
die Aussetzung der Vollziehung aus dem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf, Az: S 10 R 1634/12 vom 20.11.2017.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag als unbegründet abzuweisen.
Sie verweist auf den Beschluss des SG Düsseldorf vom 9.3.2012 – S 20 R 2796/11 ER.
Die Beigeladene zu 15) beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Die beigeladenen Einzugsstellen zu 1), 3), 7), 9), 11), 13) und 15) tragen vor, dass sie derzeit nicht gegen den Antragsteller vollstrecken.
Die Beigeladene zu 13) trägt ergänzend vor, dass der Antragsteller ihre Beitragsforderung bereits im April 2016 beglichen habe.
Die Beigeladene zu 17) verzichtet auf Vollstreckungsmaßnahmen für die Dauer des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Mit Schreiben vom 7.3.2019 hat der Senat den Antragsteller u.a. darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu begründen sowie Anordnungsanspruch und -grund binnen einer Frist von zwei Wochen glaubhaft zu machen seien. Eine Reaktion des Antragstellers ist hierauf nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten, der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und der beigezogenen Strafverfahrensakten XXX A der Staatsanwaltschaft L Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Antragstellers ist gem. § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage S 10 R 1634/12 gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG begehrt, soweit sie vom SG mit Urteil vom 20.11.2017 abgewiesen worden ist. Eine Vollziehung aus dem vorgenannten Urteil selbst findet nicht statt.
Dieser Antrag ist jedoch unzulässig. Die materielle Rechtskraft des Beschlusses vom 9.3.2012 – S 20 R 2796/11 ER, mit dem das SG abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Bescheide vom 3.8.2011 und 26.9.2011 anzuordnen, steht einem erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entgegen. Auch Beschlüsse in einstweiligen Rechtsschutzverfahren, mit denen ein Antrag abgelehnt wurde, erwachsen in materieller Rechtskraft, sofern – wie vorliegend – kein Rechtsmittel mehr gegeben ist (vgl. LSG NRW Beschl. v. 23.7.2007 – L 19 B 86/07 AS – juris Rn. 8; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 19a, § 141 Rn. 5; juris-PK-Burkiczak, § 86b SGG Rn. 222).
Aus der materiellen Rechtskraft des Beschlusses des SG folgt auch die Unzulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. LSG NRW Beschl. v. 23.11.2016 – L 9 SO 132/16 B – juris Rn. 6 m.w.N.; LSG Thüringen Beschl. v. 28.2.2014 – L 6 KR 145/14 ER – juris Rn. 20 m.w.N.; Keller, a.a.O., § 86b Rn. 19a). Die Wirkung der gerichtlich getroffenen Eil-Entscheidung endet nicht mit Erlass des Widerspruchsbescheides, sondern gilt solange fort, bis der zugrunde liegende Verwaltungsakt bestandskräftig wird (vgl. Senatsbeschl. v. 2.7.2012 – L 8 R 1133/11 B ER – juris Rn. 16 m.w.N.; Keller, a.a.O., § 86b Rn. 19 m.w.N.). Die vom Antragsteller angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der noch streitigen Beitragsforderung in Höhe von 31.187,90 Euro vorliegend noch nicht bestandskräftig, da er sein Anfechtungsbegehren diesbezüglich im Berufungsverfahren weiterverfolgt.
Nur wenn nach Eintritt der Rechtskraft neue Tatsachen entstanden sind oder eine veränderte Rechtslage vorliegt, welche eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes rechtfertigen, kann ein wiederholter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig sein (vgl. LSG NRW Beschl. v. 23.7.2007 – L 19 B 86/07 AS – juris Rn. 10 m.w.N.).
Eine Änderung der Sachlage ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch – trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung – weder schlüssig vorgetragen noch entsprechend § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht worden. Dies gilt selbst unter Heranziehung der Berufungsbegründung, mit der der Antragsteller im Wesentlichen die Beweiswürdigung des SG angreift, aber keine neue Sachlage darstellt.
Auch eine Änderung der Rechtslage, die die Durchbrechung der Rechtskraft erlaubt, ist nicht eingetreten. Eine solche liegt dann vor, wenn sich die entscheidungserhebliche Normlage nachträglich verändert (vgl. LSG NRW Beschl. v. 23.7.2007 – L 19 B 86/07 AS – juris Rn. 12 m.w.N.). Dies ist offenkundig nicht der Fall, weil die Rechtsgrundlagen, auf denen das SG Düsseldorf seinen Beschluss vom 9.3.2012 getroffen hat, in den hier relevanten Fragen unverändert geblieben sind.
Eine erneute Sachentscheidung des Senats ist daher nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Streitwert ist für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren auf 7.796,98 Euro festzusetzen. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich der Säumniszuschläge (31.187,90 Euro) als Streitwert anzusetzen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 21.2.2012 – L 8 R 1047/11 ER – juris Rn. 38).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 07.07.2020
Zuletzt verändert am: 07.07.2020