Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht hat es im angefochtenen Beschluss vom 22. August 2005 auch zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zwar darf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur verweigert werden, wenn das Begehren völlig aussichtslos ist oder die Erfolgschance nur eine Entfernte ist. Der Sachantrag hier war und ist aber völlig aussichtslos. Auf die Begründung des heutigen Beschlusses des Senats wird verwiesen.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Erstellt am: 20.07.2006
Zuletzt verändert am: 22.12.2024