Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde war aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2006 zurückzuweisen, sodass es insoweit keiner weiteren Begründung bedarf (§ 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Im Übrigen kann das auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Begehren im Beschwerdeverfahren schon deshalb keinen Erfolg mehr haben, weil inzwischen bereits in der Hauptsache entschieden worden ist (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin zum Az.: S 27 R 603/06).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 20.07.2006
Zuletzt verändert am: 22.12.2024