Die Beschwerde gegen die im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2019 enthaltene Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17. Juni 2019 gegen den genannten Beschluss ist nach § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), §§ 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz i. V. m. § 68 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig.
Sie ist statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR (§ 60 Abs. 1 S. 1 GKG), da sich die Wertgebühr des § 13 RVG bei Gegenstandswerten ab 500.000,01 EUR pro 50.000 EUR um 150 EUR erhöht.
Die Beschwerde ist aber unbegründet. § 52 Abs. 4 Nr. 2 GKG enthält eine speziellere Regelung, die unabhängig davon anzuwenden ist, ob sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1 oder Abs. 3 GKG ergibt. § 52 Abs. 4 GKG findet beispielsweise auch in Eilverfahren Anwendung, obgleich § 53 Abs. 2 GKG nicht auf § 52 Abs. 4 GKG verweist (vgl. Beschluss des Senats vom 06. Dezember 2011 – L 1 KR 184/11 ER -, juris-Rdnr. 263).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GKG, § 177 SGG).
Erstellt am: 12.12.2019
Zuletzt verändert am: 22.12.2024