S 13 AL 254/03
Der Widerspruch bzw. die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 13.02.2006 wird verworfen.
Gründe:
I.
Das Bayer. Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 13.02.2006 die erhobene Anhörungsrüge gegen den unanfechtbaren Beschluss vom 01.12.2005 – Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nicht- erscheinens – als unzulässig verworfen und mitgeteilt, dass der Beschluss vom 13.02.2006 gemäß § 178a Abs 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar sei.
Hiergegen hat der Kläger am 06.03.2006 Widerspruch eingelegt bzw. sofortige Beschwerde erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die bezogenen Akten aus den Verfahren L 10 AL 24/06 WAC, L 10 AL 25/06 WAC, L 10 AL 26/06 WAC, L 10 AL 27/06 WAC und L 10 AL 28/06 WAC Bezug genommen.
II.
Der eingelegte Widerspruch bzw. die erhobene sofortige Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Eine sofortige Beschwerde kennt das SGG nicht (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, Vor § 172 Rdnr 2).
Ein Widerspruch ist ebenfalls unzulässig, denn die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a Abs 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG) und ergeht kostenfrei.
Erstellt am: 25.04.2006
Zuletzt verändert am: 22.12.2024