Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. Januar 2006 wird aus den zutreffenden Gründen
dieser Entscheidung zurückgewiesen.
Gründe:
Erst aufgrund des Arztberichts der Charité vom 16. Oktober 2002, in dem wiederholte Verschlüsse des femoro cruralen Bypasses sowie eine kleine feuchte Gangrän am 3. Zeh rechts diagnostiziert worden sind, hat der Beklagte von einer weiteren Verschlechterung der Durchblutungsverhältnisse beim Kläger ausgehen können, so dass nicht nur die Erhöhung des GdB auf 60, sondern auch die Zuerkennung des Merkzeichens "G" gerechtfertigt gewesen ist. Das hat der Beklagte, dem der Bericht im Rahmen eines Neufeststellungsantrags am 17. Februar 2003, und damit nach Klageerhebung, zugesandt worden ist, mit Bescheid vom 23. Mai 2003 unverzüglich anerkannt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Erstellt am: 18.07.2006
Zuletzt verändert am: 22.12.2024