Der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. August 2005 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Zur Durchführung ihrer bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) anhängigen Klage, mit der sie die Feststellung eines Grades der Behinderung von 100 und die Zuerkennung der Merkzeichen "H" und "RF" begehrt, hat die Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S beantragt.
Da die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht die angeforderten Nachweise über Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit, Leistungen der Grundsicherung und aktuelle Kontoauszüge vorgelegt hatte, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 26. August 2005 den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde hat die Klägerin den Bescheid über Leistungen der Grundsicherung vom 18. Mai 2005, eine Lohnabrechnung für Juni 2005 sowie Kopien von Kontoauszügen per 1. Juni 2005 eingereicht. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.
Die Zurückverweisung ist ausnahmsweise zulässig (§ 202 SGG in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO). Denn das Sozialgericht hat weder die Erfolgsaussicht der Klage noch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers geprüft, sondern die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags damit begründet, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Diese Ablehnung ist zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts zutreffend gewesen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO), jedoch hätte das Gericht auf die Beschwerde der Klägerin die nachgereichten Unterlagen berücksichtigen müssen. Mangels Rechtskraftwirkung des ablehnenden Beschlusses ist die Klägerin mit ihrem verspäteten Vorbringen nicht ausgeschlossen (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, Rn. 10 zu § 118 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 19.06.2006
Zuletzt verändert am: 22.12.2024