I. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache durch die Klagerücknahme vom 21.06.2005 erledigt.
II. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 01.10.2004 (S 9 SB 310/04) ist damit wirkungslos.
Gründe:
Die im Erörterungstermin vom 21.06.2005 erklärte Klagerücknahme hat Kraft Gesetzes den Rechtsstreit in der Hauptsache gemäß § 102 Satz 2 SGG erledigt. Der Kläger konnte seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils, also auch noch im Berufungsverfahren, zurücknehmen (§ 102 Satz 1 SGG). Damit ist das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 01.10.2004 wirkungslos. Diese Wirkung ist auf Antrag des Beklagten vom 14.07.2005 auszusprechen; ein entsprechender Antrag bezüglich der Kosten wurde nicht gestellt.
Erstellt am: 23.01.2006
Zuletzt verändert am: 22.12.2024