Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. November 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 die darlehensweise Übernahme der Stromkosten erklärt hat, besteht kein eiliges Regelungsbedürfnis im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mehr. Auf die gerichtliche Aufforderung, das Verfahren deswegen für erledigt zu erklären, hat die Antragstellerin nicht reagiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 08.08.2006
Zuletzt verändert am: 22.12.2024