Die Beklagte wird entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt, dem Kläger nach einem am 28. April 1999 eingetretenen Leistungsfall Leistungen wegen Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab 01. November 1999 zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der nicht anwesende Kläger bzw. sein Bevollmächtigter konnten das Anerkenntnis nicht annehmen, so dass gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 307 ZPO das Anerkenntnisurteil mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zu erlassen war, das gemäß § 313 b ZPO keines Tatbestandes und keiner Entscheidungsgründe bedarf.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 SGG).
Erstellt am: 23.03.2006
Zuletzt verändert am: 22.12.2024