Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Dem von der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemachten (Anordnungs-) Anspruch auf "Abgabe" ihres Falles an die Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit Freiburg – fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Denn für das auf eine Eingliederung der Antragstellerin in Arbeit gerichtete Tätigwerden der Antragsgegnerin und der von ihr beauftragten "Jugendagentur" besteht mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 44 b Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Die nicht weiter substantiierten Bedenken der Antragstellerin an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung der Antragsgegnerin geben für einen Anordnungsanspruch nichts her.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 10.07.2006
Zuletzt verändert am: 21.12.2024