Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.08.2024 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach den §§ 172, 173 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung >ZPO<). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 31.01.2023 – L 7 AS 1052/22 B ER – juris, Rn. 23 m.w.N.). Können ohne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – juris, Rn. 25; Beschluss vom 26.02.2024 – 1 BvR 392/24 – juris Rn. 4). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – juris, Rn. 26; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 30.08.2018 – L 7 AS 1268/18 B ER – juris, Rn. 20).
Nach diesen Maßgaben hat der Antrag keinen Erfolg. Ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit ist jedenfalls nicht mehr ersichtlich, nachdem der Antragsgegner – wie von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 02.10.2024 bestätigt – den Antragstellern am 26.09.2024 einen Nachzahlungsbetrag i.H.v. 4.752 € sowie einen Betrag für laufende Leistungen i.H.v. 1.918,62 € überwiesen hat. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz vom 14.10.2024, die Eilbedürftigkeit lasse sich nunmehr aus einer vom Antragsgegner für die Zeit ab November 2024 beabsichtigten reduzierten Berücksichtigung ihrer Bedarfe für Unterkunft und Heizung i.S.v. § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ableiten. Hieraus ergäbe sich nämlich allenfalls eine zukünftige Notlage, deren Berücksichtigung auf die Gewährung vorbeugenden Eilrechtsschutzes hinauslaufen würde. Das für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis besteht aber nur, wenn die Verweisung auf nachträglichen Rechtsschutz – einschließlich des vorläufigen nachträglichen Rechtsschutzes – unzumutbar ist (vgl. hierzu Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 14.10.2024), Rn. 48; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2022 – L 19 AS 429/22 B ER – juris, Rn.23). Entsprechendes ist hier in keiner Weise ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 21.11.2024
Zuletzt verändert am: 23.12.2024