Der Streitwert für das Berufungsverfahren L 7 BA 2308/22 wird endgültig auf 25.226,22 EURO festgesetzt.
Gründe
Nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn – wie hier – weder Kläger noch Beklagter zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehören.
Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG sowie § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der Höhe der von der Beklagten mit Bescheid vom 13. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2020 geltend gemachten Beitragsnachforderung, gegen welche sich die Klägerin umfassend gewandt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 28.06.2023
Zuletzt verändert am: 23.12.2024