Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.03.2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.176,89 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 28.03.2024, mit dem dieses den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 04.10.2023 gegen den Bescheid vom 21.09.2023 bis zu einer Nachforderungssumme in Höhe von 56.707,54 Euro abgelehnt hat, ist nicht begründet.
Es spricht nach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht wie erforderlich (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 27.02.2023 – L 8 BA 48/21 B ER – juris Rn 5; Senatsbeschl. v. 21.10.2020 – L 8 BA 143/19 B ER – juris Rn. 4 m.w.N.) mehr dafür als dagegen, dass sich der angefochtene Bescheid jedenfalls in Höhe der im Beschwerdeverfahren streitigen, wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung des Herrn T. als Trockenbauer/Bauhelfer im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 erhobenen Beitragsnachforderung als rechtswidrig erweisen wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich insoweit vollumfänglich anschließt (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Soweit der Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen insbesondere ergänzend zu einer, seiner Auffassung nach vorliegenden unbilligen Härte i.S.v. § 86a Abs. 3 S. 2 SGG vorträgt, ist eine solche auch weiterhin nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Hierfür genügt es nicht, unter Bezugnahme auf die betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Jahre 2022 bis 2024 darzulegen, dass die Nachforderung nicht aus den Gewinnen der letzten Jahre bzw. den (laufenden) Einnahmen beglichen werden könne und dass es an Privatvermögen mangele. Vielmehr ist die Darlegung und Glaubhaftmachung des Beitragsschuldners erforderlich, er sei bei Fortsetzung seines Geschäftsbetriebs unter Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen in der Lage, derart rentabel zu wirtschaften, dass die noch offene Beitragsforderung in überschaubarer Zeit beglichen werden kann (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 11.03.2024 – L 8 BA 114/23 B ER – juris Rn. 20; Beschl. v. 22.02.2022 – L 8 BA 161/20 B ER – juris Rn. 14 m.w.N.).
Hinsichtlich etwaiger mit dem Forderungseinzug verbundener wirtschaftlicher Härten bleibt es dem Antragsteller unbenommen, sich an die zuständige Einzugsstelle zu wenden. Diese hat als Anspruchsinhaberin bzw. gesetzliche Prozessstandschafterin des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (vgl. § 28h Abs. 1 S. 3 SGB IV) über Fragen des Forderungseinzugs zu befinden und insoweit über eine etwaige Stundung, einen Erlass oder die Niederschlagung der Beitragsforderung (§ 76 Abs. 3 SGB IV) sowie die Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 257 Abgabenordnung) zu entscheiden (vgl. Senatsbeschl. v. 15.06.2020 – L 8 BA 139/19 B ER – juris Rn. 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 GKG und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschl. v. 15.05.2023 – L 8 BA 32/23 B ER – juris Rn. 23).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Erstellt am: 13.11.2024
Zuletzt verändert am: 23.12.2024