Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28. Januar 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
Die 1960 geborene Klägerin zu 1) ist die Witwe, die 1988 und 1989 geborenen Kläger zu 2) und 3) sind die Waisen des am 11.09.1960 geborenen und am 25.08.1994 verstorbenen Versicherten U … J … (J.).
J. war seit 1976 bei der Firma E … K … GmbH in E … beschäftigt und hatte sich bis zum Abteilungsleiter hochgearbeitet.
Am 25.08.1994 führte er gegen 10.30 Uhr ein Gespräch mit einem Mitarbeiter und nahm anschließend zwei Schrankschubladen mit, die jeweils ca. 3 kg wogen. Nach wenigen Schritten brach er zusammen. Wiederbelebungsversuche durch den im Betrieb als Ersthelfer eingesetzten Mitarbeiter H …, das herbei gerufene Rettungswagen-Team und durch den Notarzt Dr. D … blieben erfolglos, so daß letzterer um 11.17 Uhr den Tod des J. feststellte.
Am 27.10.1994 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen und machten geltend, der Tod des J. sei infolge eines Arbeitsunfalls eingetreten. Im Laufe des von der Beklagten eingeleiteten Feststellungsverfahrens trugen sie ergänzend vor, J. sei durch Akkordarbeit seelisch und körperlich sehr belastet gewesen. Er habe schon mehrere Tage während und nach der Arbeit über die starke berufliche Belastung geklagt. Er habe einen ziehenden Schmerz im Brustbereich verspürt, der insbesondere bei Belastungen und bei beruflichen Tätigkeiten verstärkt aufgetreten sei.
Die Beklagte holte eine Auskunft des Notarztes Dr. D … vom 31.10.1994 ein, der u.a. mitteilte, nach Angaben von Arbeitskollegen habe J. seit drei Tagen über starke Schmerzen im Brustkorbbereich geklagt, so daß er den Hausarzt habe aufsuchen müssen. Aufgrund dieser Angaben und des klinischen Befundes habe er – Dr. D … – den Verdacht auf einen akuten Myocardinfarkt als Todesursache geäußert. Bei der Untersuchung habe er keine Verletzungen festgestellt.
Die Arbeitgeber-Firma teilte am 02.11.1994 mit, es treffe nicht zu, daß J. in ihrem Betrieb durch einen Unfall zu Tode gekommen sei. J. habe am Todestag morgens schon seinen Hausarzt aufgesucht gehabt, weil er Schmerzen im Brustbereich verspürt habe. Der Arzt habe ihn nicht krankgeschrieben, weil J. dies nicht gewollt habe. Gegen 10.30 Uhr habe J. an einem Arbeitsplatz ein Gespräch mit einem Mitarbeiter aus seiner Gruppe geführt, einige kleine Teile an sich genommen und sich vom Arbeitsplatz noch etwa fünf Schritte entfernt. Dann sei er zusammengebrochen, ohne daß er irgendwo aufgeschlagen sei.
Die Beklagte zog von der Staatsanwaltschaft B … die Ermittlungsakte bei.
Der Hausarzt des J., der Internist Dr. W … in E …, berichtete der Beklagten unter dem 27.12.1994, daß J. sich am 25.08.1994 in der Vormittagssprechstunde vorgestellt, über zeitweilige Druckgefühle in der Brust geklagt und angegeben habe, er leide unter erheblichem Streß im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit. Die körperliche Untersuchung habe keine Besonderheiten ergeben, insbesondere die Herz- und Kreislaufparameter seien unauffällig gewesen. Auffällig sei allerdings ein Gewicht von 93 kg bei einer Körpergröße von 168 cm gewesen. Die Verdachtsdiagnose habe auf "nervöses Erschöpfungssyndrom" gelautet. Das Angebot, sich krankschreiben zu lassen, habe J. abgelehnt. Zum Ausschluß pathologischer körperlicher Befunde seien weitere Untersuchungstermine für den nächsten Morgen und für den 06.09.1994 vorgesehen gewesen.
Am 20.01.1995 suchte ein Mitarbeiter der Beklagten die Firma E … auf und befragte den Geschäftsführer der Firma H … T …, den Betriebsleiter K … und den Meister H … zu den näheren Umständen der beruflichen Tätigkeit des J. sowie dazu, ob betriebliche Besonderheiten vor dessen Tod vorgelegen hätten. Ebenfalls am 20.01.1995 wurde die Klägerin zu 1) angehört. Wegen des Ergebnisses der Befragungen im einzelnen wird auf den Inhalt der hierüber gefertigten Berichte vom 27.01.1995 verwiesen.
Auf Veranlassung der Beklagten und mit Einverständnis der Klägerin zu 1) wurde der Leichnam des J. exhumiert und am 28.12.1994 im Institut für Pathologie des Klinikums L …- D … obduziert. Chefarzt Prof. Dr. R … kam in seinem Gut achten zusammenfassend zu dem Ergebnis, nach den Obduktionsbefunden sei J. an einem akuten Koronartod verstorben. Der Tod sei als schicksalhaft und nicht als Folge eines Arbeitsunfalls zu betrachten. Es gebe keine medizinischen Hinweise, die für ein Unfallereignis sprächen. Die Genese der Coronararteriensklerose stehe wahrscheinlich im Zusammenhang mit nicht unfallbedingten Faktoren, wie das Rauchen von Zigaretten oder einer Hyperlipidämie. Über einen Hypertonus als Risikofaktur finde sich in den Unterlagen kein Hinweis. Ein kausaler Zusammenhang mit den arbeitsbedingten Streßsituationen bestehe mit Wahrscheinlichkeit weder mit der Coronarsklerose noch mit dem Herzinfarkt. Es könne demnach auch nicht angenommen werden, daß die coronare Herzerkrankung durch die arbeitsbedingten Streßsituationen unmittelbar oder mittelbar derart verschlimmert worden sei, daß die vermutliche Lebensdauer um mindestens ein Jahr verkürzt worden sei. Ein Unfallereignis scheide hinsichtlich der Todesursache aus. Mit Wahrscheinlichkeit hätte die Erkrankung ohne die arbeitsbedingten Streßsituationen denselben letalen Verlauf genommen. Der Versicherte sei infolge eines akuten Koronartodes bei coronarer Herzerkrankung verstorben. Ein Zusammenhang mit den arbeitsbedingten Streßsituationen bestehe nicht.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens lehnte die Beklagte mit Be scheid vom 26.06.1995 die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus Anlaß des Todes des J. ab.
Dagegen legten die Kläger am 12.07.1995 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im wesentlichen vorgetragen, die Tätigkeit des J. als Abteilungsleiter habe, insbesondere auch wegen vieler krankheitsbedingter Personalausfälle, die er habe auffangen müssen, zu einer erheblichen Verschärfung der Gesundheitssituation und zu dem frühzeitig eingetretenen Tod geführt. J. habe täglich bis zu 14 Stunden im Betrieb gearbeitet, und diese extremen Streßsituationen seien ihm auch ohne weiteres anzumerken gewesen. Er habe sich in der Firma aufgeopfert, als ob es sein eigenes Unternehmen gewesen sei. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände sei von einem Arbeitsunfall auszugehen. Es gehe hier nicht um Krankheit oder Beschwerden, die "gelegentlich" bei der Arbeit aufgetreten seien, sondern darum, daß die Arbeitsleistung des J. geradezu Ursache dieser Beschwerden, deren extremer Verschlimmerung und letztendlich des Todes gewesen sei. Darüber hinaus dürfte die hier zum Tode führende Belastung/Erkrankung aufgrund der besonderen Umstände auch als Berufskrankheit mit Todesfolge anzusehen sein. Bekanntlich sei die Auflistung in der Berufskrankheiten-Verordnung nicht abschließend.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.1996, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen haben die Kläger am 28.02.1996 Klage beim Sozialgericht (SG) D … erhoben und im wesentlichen ihr bisheriges Vor bringen wiederholt. Ergänzend haben sie vorgebracht, zeitlich unmittelbar vor dem Herzinfarkt sei J. von dem Arbeitskollegen H … gebeten worden, zwei Schrankschubladen mitzunehmen. Er habe diese beiden Teile angehoben, ein oder zwei Schritte gemacht, sei auf die Knie und sodann nach hinten auf den Boden gefallen. Diese letzte Anstrengung sei der Grad der Belastung gewesen, der neben der bereits dargelegten Dauerbelastung noch gefehlt habe, um den Tod herbeizuführen. Auch ein Herzinfarkt, der auf Streß und berufliche Belastungen zurückzuführen sei, sei als Arbeitsunfall anzusehen. Die individuelle Belastbarkeit des J. habe nicht den Anforderungen entsprochen, die jahrelang an ihn gestellt worden seien. Auch die akute psychische Überforderung erkläre sich daraus, daß J. befürchtet habe, eine Reduzierung seiner Arbeitsleistung auf das normale Maß könne ggf. negative Auswirkungen auf sein Anstellungsverhältnis haben, dies wiederum vor dem Hintergrund, daß noch erhebliche Hausschulden auf der Familie gelastet hätten, die bei einem Arbeitsplatzverlust zu einer existentiellen Bedrohung für ihn und seine Familie geworden wären. Diese Sorge um die Familie und die entsprechende existentielle Bedrohung hätten im Zusammenhang mit der beruflichen Belastung in einem nicht zu unter brechenden Kreislauf auf J. eingewirkt.
Auf Antrag der Kläger hat das SG gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten von dem Arzt für Innere Medizin und Kardiologie Dr. B …, Oberarzt an der G …- Klinik, Medizinisches Rehabilitationszentrum für Herz- und Kreislaufkrankheiten in B … O … eingeholt, das im Oktober 1996 nach Aktenlage erstattet worden ist. Darin ist der Sachverständige (SV) zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, der Tod des J. sei Folge eines akuten Herzinfarktes auf der Grundlage einer Herzkranzgefäßverengung i.S. einer coronaren Herzkrankheit gewesen. Ein ursächlicher Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit als Abteilungsleiter bei der Möbelfirma E … sei für das akute Ereignis "Herzinfarkt" nicht wahrscheinlich. Bei der in der Regel über Jahre entstehenden coronaren Herzkrankheit sei ein Zusammenhang zwischen einer Progredienz, d.h. einer Verschlimmerung der Krankheit und beruflichem Streß möglich, aber nicht hinreichend wahrscheinlich. Eine Berufskrankheit (BK) nach der derzeit gültigen Berufskrankheiten- Verordnung (BKV) liege nicht vor. Der Tod des J. sei nicht auf eine außergewöhnliche, d.h. das normale Maß weit überschreitende seelische und/oder körperliche beruflich bedingte Streßsituation am Todestag zurückzuführen. Dem pathologischen Gutachten von Prof. Dr. Rahlf werde zugestimmt.
Mit Urteil vom 28.01.1997, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen das ihnen am 18.02.1997 zugestellte Urteil haben die Kläger am 13.03.1997 Berufung eingelegt, mit der sie ihr früheres Vorbringen wiederholen und ergänzend darauf hinweisen, daß J. am Todestage auch deshalb einer besonderen Streßbelastung ausgesetzt gewesen sei, weil eine CDU-Delegation den Betrieb habe besichtigen wollen und deshalb ein erhöhter Planungs- und Organisationsaufwand bestanden habe, zumal es auch noch zu einer erhöhten Zahl von Personalausfällen gekommen sei. Deshalb sei der Versicherte nach dem Arztbesuch auch wieder in den Betrieb gegangen. Es habe daher keine normale arbeitsbedingte Streßsituation vorgelegen. Daß gerade derartige berufliche Ausnahmesituationen zu erheblicher Streßbelastung mit Todesfolge führen könnten und insoweit diese Zustände mit Todesfolge auch als grundsätzlich anspruchsbegründend anzusehen seien, habe das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 18.03.1997 – 2 RU 8/96 – entschieden. Mit jenem Fall sei auch der vorliegende hinsichtlich des physischen und psychischen Anspannungszustandes und der extremen Streßsituation vergleichbar. Der Anspruch sei aber auch unter dem Gesichtspunkt einer BK begründet. Wenn in Schweden die Anerkennung eines Herzinfarktes nach lange währendem chronischem Streß anerkannt werden könne, dann sei es nicht einsichtig, warum in Deutschland ein entsprechender Nachweis nicht ebenfalls sollte geführt werden können. Auch der SV Dr. B … sei davon ausgegangen, daß chronischer psychischer Streß durch ungünstige soziale, berufliche und/oder sozioökonomische Bedingungen die Entstehung eines Herzinfarktes begünstige und daß eine beschleunigte Progredienz der koronaren Herzkrankheit durch beruflichen Streß grundsätzlich denkbar sei. Die Frage des Stresses im Berufsleben, wie er beim Versicherten jahrelang vorgelegen habe, werde im deutschen BK-Recht noch immer nicht genügend berücksichtigt. Dies könne jedoch nicht zu ihren – der Kläger – Lasten gehen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28. Januar 1997 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 1996 zu verurteilen, ihnen Hinterbliebenenleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sei u.a. Voraussetzung, daß das schädigende Ereignis innerhalb einer Arbeitsschicht eingewirkt habe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Versicherte habe die Tätigkeit eines Abteilungsleiters schon langfristig ausgeübt gehabt; die berufliche Belastung sei zum Dauerzustand geworden. Auch die betriebliche Situation am Todestag lasse nicht erkennen, daß eine physische oder psychische Belastung vorgelegen habe, welche die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls, also eines von außen auf den Körper einwirkenden schädigenden Ereignisses erfülle. Deutliche Herzprobleme hätten sich schon vor dem Todestag gezeigt. Die von den Klägern dem Besuch der Politikerdelegation beigemessene Bedeutung könne nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis nicht bestätigt werden. Die vorliegenden medizinischen Gutachten belegten, daß der Versicherte am 25.08.1994 lediglich zufällig während der Arbeitszeit an einem Herzinfarkt gestorben sei und daß es sich hierbei um eine schicksalhafte Erkrankung mit jahrelanger Entwicklung gehandelt habe. Die Umstände des vom BSG mit Urteil vom 18.03.1997 – 2 RU 8/96 – entschiedenen Falles eines Feuerwehrmannes, der während einer Alarmübung einem Herztod erlegen sei, könnten mit denjenigen des vor liegenden Falles nicht verglichen werden.
Die Anerkennung einer BK komme nicht in Betracht, weil eine Herzerkrankung durch chronischen psychischen Streß in der Anlage zur BKV nicht bezeichnet sei. Die Entschädigung der Erkrankung wie eine BK scheitere daran, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Belastung und dem Herztod nicht hinreichend wahrscheinlich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des am 25.08.1994 eingetretenen Todes des Versicherten J.
Anspruchsgrundlage sind vorliegend noch die Vorschriften der RVO, da der Tod des J. und damit der Versicherungsfall vor dem zum 01.01.1997 erfolgten Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) eingetreten ist (Art. 36 Unfallversicherungs- Einordnungsgesetz [UVEG], § 212 SGB VII).
Nach Maßgabe des § 589 RVO werden den Hinterbliebenen Leistungen (Sterbegeld, Überführungskosten, Witwenrente, Waisen rente) gewährt, wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall i.S.d. § 548 RVO oder – diesem gleichgestellt – durch eine BK herbei geführt worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Der Begriff des Unfalls ist in der RVO nicht definiert. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem und im wesentlichen einhellig vertretenen Auffassung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führt (BSGE 23, 139, 141; 61, 113, 115; Bereiter-Hahn/ Schieke/ Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung – Handkommentar – Stand 6/96, § 548 Rdn. 2). Diesem durch die Rechtsprechung entwickelten Unfallbegriff entspricht die jetzt in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII enthaltene Definition. Es muß also ein "äußeres" Ereignis als Ursache und ein Gesundheitsschaden als Wirkung vorliegen. Das Merkmal der "Einwirkung von außen" dient der Abgrenzung eines äußeren Vorgangs von unfallrechtlich nicht geschützten krankhaften Veränderungen im Inneren des menschlichen Körpers (vg. BSG SozR 2200 § 550 Nr. 35; Bereiter-Hahn/ Schieke/ Mehrtens a.a.O., Rdn. 2.1; Ricke in Kasseler Kommentar, § 548 RVO Rdn. 5, 6). Nach der Rechtsprechung genügt es für die Einwirkung "von außen", wenn z.B. der Boden beim Auffallen des Versicherten gegen seinen Körper stößt (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 35). Unter Umständen können auch körpereigene Bewegungen als äußere Ereignisse angesehen werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.1996 = HV-Info 12/1996, 905; Bereiter-Hahn/ Schieke/ Mehrtens a.a.O.; Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. 1998, S. 67, 693). Die von der Rechtsprechung auf höchstens eine Arbeitsschicht beschränkte zeitliche Begrenzung dient der notwendigen Abgrenzung des Unfalls zur Krankheit (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 56), bei der nur im – eingeschränkten – Rahmen des § 551 Abs. 1 oder Abs. 2 RVO Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu leisten ist.
Sowohl das Unfall-Ereignis – die "Einwirkung von außen" – als auch der Gesundheitsschaden, der hierdurch bewirkt worden sein soll, müssen i.S.d. Vollbeweises, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl. z.B. Bereiter-Hahn/ Schieke/ Mehrtens a.a.O., § 548 Rdn. 3.4 m.w.N.). Lediglich für die kausale Verknüpfung zwischen Ereignis und Schaden genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze läßt sich hier nicht feststellen, daß der während der Arbeitszeit im Rahmen versicherter Tätigkeit eingetretene Tod des J. durch einen Arbeitsunfall herbeigeführt (verursacht) worden ist.
Nach den von Prof. Dr. R … und dem SV Dr. B … getroffenen Feststellungen ist der Tod als Folge eines akuten Herzinfarktes auf der Grundlage einer Herzkranzgefäßverengung i.S. einer koronaren Herzkrankheit (KHK) eingetreten. Diese Todesursache wird auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen.
Umstritten ist jedoch, ob der Herzinfarkt des J. durch betriebsbezogene Umstände zumindest wesentlich mitverursacht worden und insoweit ein Arbeitsunfall i.S.d. § 548 RVO anzunehmen ist. Dies muß – entgegen der Auffassung der Kläger – nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren verneint werden.
Zwar fallen unter das Merkmal "äußeres Ereignis" i.S.d. vorstehend beschriebenen Unfallbegriffs nicht nur physische, sondern auch psychische Einwirkungen (vgl. z.B. Bereiter-Hahn/ Schieke/ Mehrtens a.a.O., § 548 Rdn. 2.1), und grundsätzlich können ebenso wie körperliche Anstrengungen auch außergewöhnliche psychische Überbelastungen einen Herzinfarkt hervorrufen (vgl. Schönberger/ Mehrtens/ Valentin a.a.O., S. 809 f.). Dabei setzt der äußere Tatbestand des Arbeitsunfalls weder ein normwidriges Ereignis noch eine außerhalb des Betriebsüblichen liegende schädigende Tätigkeit voraus. Jedoch gewinnt die Erörterung, ob eine Verrichtung leicht oder schwer war, im Rahmen regelmäßiger Berufstätigkeit lag oder darüber hinausging, für die Würdigung des Kausalzusammenhangs Bedeutung. Eine Überanstrengung, die einen Herzinfarkt bewirken kann, liegt demnach erst beim Überschreiten der Leistungsgrenze durch eine akute außergewöhnliche oder ungewohnte Belastung seelischer oder körperlicher Natur vor (vgl. Schönberger/ Mehrtens/ Valentin a.a.O., S. 814). Dazu gehören: Schwere, jedoch geläufige Arbeit, die unter ausnahmsweise ungünstigen Umständen verrichtet werden muß (z.B. unrichtige Verteilung der Last), eine gänzlich ungewohnte schwere Anstrengung sowie eine außergewöhnliche Anstrengung im Hinblick auf Alter und allgemeinen Kräftezustand (Schönberger/ Mehrtens/ Valentin a.a.O., S. 814). Zu fordern ist jedoch, daß die körperliche Belastung als ungewöhnlich erscheint, also für die Kraft des Betroffenen eine besondere "außergewöhnliche" Belastung darstellt. Wie mithin hinsichtlich der körperlichen Belastung die Außergewöhnlichkeit zu verlangen ist, so werden auch akute psychische Überforderungen vor allem dann als wesentliche Mitursache angesehen, wenn Angst, Not, Entsetzen oder Sorge als existenzielle Bedrohung – individuell, akut und überraschend – bedeutsam werden und in ihrer tatsächlichen Dramatik ein Ereignis "akzidentieller" Prägung (unfallartig und vom Vorschaden abgrenzbar) darstellen (Schönberger/ Mehrtens/ Valentin a.a.O., S. 816).
Daß derartige Umstände vorgelegen haben, die als "äußeres" Ereignis gewertet werden und den Herzinfarkt des J. mitverursacht haben könnten, läßt sich nicht feststellen.
Eine dem Herzinfarkt vorausgegangene akute außergewöhnliche oder ungewohnte körperliche Belastung hat nicht bestanden. Die unmittelbar vorangegangene körperliche Betätigung – das Auf- und Mitnehmen von zwei Schrankschubladen mit einem Gewicht von jeweils ca. 3 kg – erfüllt diese Kriterien nicht. So hat auch der auf Antrag der Kläger gemäß § 109 SGG gehörte SV Dr. B … ausgeführt, das Heben zweier Tabelarböden von etwa 3 kg Gewicht sei nicht als Belastung einzustufen, welche die berufseigentümlichen Belastungssituationen in außergewöhnlich hohem Maße überschritten habe.
Das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren gibt insoweit keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Soweit sie nunmehr vortragen, der Versicherte sei – als er festgestellt habe, daß in einem Schrank "Tisch"-Auszüge gefehlt hätten – sofort losgelaufen, um das fehlende Material aus einem anderen Hallenbereich zu beschaffen, steht dies nicht in Einklang mit den im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und mit früherem Vorbringen. Danach hatte J. nämlich gegen 10.30 Uhr ein Gespräch mit dem Arbeitskollegen H … geführt und war von diesem dann gebeten worden, zwei Schrankschubladen mitzunehmen. Selbst wenn man aber die nunmehr behauptete Tatsache des Loslaufens als richtig unterstellt, kann darin angesichts der sportlichen Betätigungen des J. als Tennis- und Fußballspieler keine außergewöhnliche oder ungewohnte körperliche Belastung erblickt werden.
Aber auch die von den Klägern in den Vordergrund gestellten psychischen Belastungen durch beruflich bedingten Streß erfüllen nicht die vorstehend angeführten Kriterien einer äußeren Einwirkung i.S.d. Unfallbegriffs. Die von ihnen geltend gemachte Dauerstreßbelastung, der J. seit Jahren in seinem Beruf, insbesondere bei seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter, ausgesetzt war, stellt keine auf nur eine Arbeitsschicht beschränkte Einwirkung dar. Schäden durch wiederholte, auf mehrere Arbeitsschichten verteilte Gewalteinwirkungen sind Folge eines Unfalls im Rechtssinne nur dann, wenn sich eine einzelne aus der Gesamtheit derart hervorhebt, daß sie nicht nur als letzte von mehreren, "für den Erfolg" gleichwertige Ursachen erscheint (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 71; Schönberger/ Mehrtens/ Valentin a.a.O., S. 66, 67). Andernfalls ist sie nur die Gelegenheit für die Vollendung, nicht aber eine wesentliche Ursache des "Erfolgs" (Schönberger/ Mehrtens/ Valentin a.a.O.). Wie insoweit bereits das SG zutreffend festgestellt hat, gibt es hier keine Anhaltspunkte dafür, daß der Versicherte in der Arbeitsschicht vor seinem Tode einer sich aus der Gesamtheit der übrigen, auf mehrere Arbeitsschichten verteilten Einwirkungen hervorhebenden akuten außergewöhnlichen Streßbelastung ausgesetzt war. Diese Feststellung wird gestützt durch die Ausführungen des SV Dr. B …, wonach sich keine Hinweise auf eine außergewöhnliche betriebsunübliche psychische Belastungssituation im Rahmen der Tätigkeit des J. als Abteilungsleiter ergeben, die dem akuten Herztod unmittelbar, d.h. innerhalb einer Arbeitsschicht vorausgegangen ist.
Auch insoweit gibt der Vortrag der Kläger im Berufungsverfahren, mit dem bisher nicht vorgebrachte Umstände aufgezeigt wer den, die eine besondere Dramatik des Geschehensablaufs am und vor dem Todestag und eine besondere Belastungssituation dartun sollen, auch dann, wenn man dieses Vorbringen als den Tatsachen entsprechend unterstellt, keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Die erhöhten Personalausfälle im August 1994 und damit für J. verbundenen Mehrbelastungen erfüllen wiederum nicht das Kriterium der auf eine Arbeitsschicht beschränkten schädlichen Einwirkung. Auch der Umstand, daß für den Tag der Betriebsbesichtigung am 25.08.1994 durch eine Politikerdelegation ein weiterer Mitarbeiter ausfallen würde, war dem Versicherten schon vorher bekannt, denn er hat – wie die Kläger vortragen – wegen dieser Mitteilung bereits in der Nacht vorher sehr unruhig geschlafen und über Schmerzen in der Brust geklagt, wie er sie übrigens auch schon an vorangegangenen Tagen geäußert hatte. Auch die Ankündigung der Betriebsbesichtigung ist ein oder zwei Tage vor dem Termin erfolgt, und es ist überdies nicht erkennbar, daß der Umstand der bevorstehenden Besichtigung einen besonderen psychischen Druck auf den Versicherten ausgeübt hat. Insoweit hat der Betriebsleiter K … bei seiner Befragung am 20.01.1995 erklärt, wegen der am 25.08.1994 durchgeführten Betriebsbesichtigung durch eine Politikerdelegation sei kein sehr großer Druck auf die Mitarbeiter ausgeübt worden; man habe lediglich an wenigen Stellen nach dem Rechten gesehen.
Die Eintragungen in der vom Arbeitgeber überreichten Arbeitszeitkarte des J. für den Monat August 1994 sprechen ebenfalls nicht dafür, daß der Versicherte sich wegen der Betriebsbesichtigung einem besonderen psychischen Druck ausgesetzt gesehen hat, auch nicht für einen von den Klägern behaupteten erhöhten Organisations- und Planungsaufwand. Der Versicherte hat nämlich an den drei Tagen vor dem 25.08.1994 – wie auch an den sonstigen Tagen des Monats August – seine Arbeit jeweils kurz vor 6.00 Uhr aufgenommen und den Betrieb jeweils um 14.34 Uhr bzw. 14.33 Uhr – so insbesondere auch am 24.08.1994 – verlassen. Erst recht belegen die Eintragungen in der Arbeitszeitkarte keine – von den Klägern behauptete – Arbeitszeit von bis zu 14 Stunden täglich.
Auch an seinem Todestag hat J. seine Arbeit – wie an den Tagen zuvor – um 5.50 Uhr begonnen. Wegen des Arztbesuches hat er sie von 7.51 Uhr bis 9.31 Uhr unterbrochen. Daß er sich morgens in der ersten Pause erschöpft hingesetzt und mehrfach an die Herzgegend gefaßt hat, so daß er von Kollegen gedrängt wurde, zum Arzt zu gehen, läßt sich nicht als gewichtiges Indiz für eine besondere psychische Belastung an diesem Tag werten. Denn über ähnliche Beschwerden hatte der Versicherte auch schon an den Tagen zuvor gegenüber Kollegen und der Klägerin zu 1) geklagt, die ihn schon mehrmals aufgefordert hatte, sich ärztlich unter suchen zu lassen. Nach den Angaben der Klägerin zu 1) anläßlich ihrer Befragung am 20.01.1995 hatte der Versicherte schon in der Nacht vom 23. auf den 24.08.1994 unruhig geschlafen, weil er Schmerzen in der Brust verspürte. Dies wiederholte sich in der darauffolgenden Nacht. Wie sie weiter erklärt hat, waren bei ihrem Mann auch schon in den Wochen vorher ab und zu Krämpfe im Brustbereich aufgetreten. Ihre jeweiligen Hinweise, zum Arzt zu gehen und sich einmal "durchchecken" zu lassen, hatte ihr Mann nicht befolgt.
Auch die Angaben des Versicherten gegenüber Dr. W … anläßlich der Untersuchung am 25.08.1994 lassen nicht darauf schließen, daß er sich an diesem Tage einer besonderen Streßbelastung ausgesetzt gesehen hat. Er hat zwar angegeben, unter erheblichem Streß im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit zu leiden. Im Bericht des Dr. W … vom 27.12.1994 findet sich aber kein Hinweis darauf, daß J. eine am 25.08.1994 bestehende besondere, über die Dauerstreßbelastung hinaus gehende Belastungssituation mitgeteilt hat.
Soweit die Kläger vortragen, nach Rückkehr des Versicherten vom Arztbesuch in den Betrieb sei es dann zu der extremen Streßsituation gekommen, die zum Tode geführt habe, und soweit sie in diesem Zusammenhang als Hauptbelastung die Sorge um den Betrieb, die Produktion und das gute äußere Erscheinungsbild anführen, läßt auch dies eine außergewöhnlich akute psychische Überforderung i.S.d. vorstehend dargelegten Kriterien nicht erkennen. Dies gilt auch bezüglich des vorgetragenen Umstandes, daß J. bei seinem Eintreffen im Unternehmen das Fehlen von Auszügen in einem Schrank festgestellt hat und insoweit die Produktion nicht fortgeführt werden konnte.
Insgesamt lassen sich mithin auch die von den Klägern im Berufungsverfahren vorgebrachten Umstände nicht als akute psychische Überforderung dergestalt werten, daß hier Angst, Not, Entsetzen oder Sorge als existenzielle Bedrohung – individuell, akut und überraschend – bedeutsam geworden sind und in ihrer tatsächlichen Dramatik ein Ereignis "akzidentieller" Prägung dargestellt haben.
Auf das Urteil des BSG vom 18.03.1997 – 2 RU 8/96 – können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen, denn dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 01.08.1997 zutreffend auf die bedeutsamen Unterschiede hinge wiesen, so daß der Senat hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt.
Nach allem kann nicht festgestellt werden, daß der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall herbeigeführt worden ist.
Er ist aber auch nicht an den Folgen einer BK verstorben. Eine BK, die gemäß § 551 Abs. 1 RVO als Arbeitsunfall gilt, ist eine Krankheit, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet (§ 551 Abs. 1 Satz 2 RVO). Eine KHK und Herzinfarkt durch chronischen psychischen Streß sind noch immer nicht als sog. Listen-Krankheit in die Anlage zur BKV (in der am 01.12.1997 in Kraft getretenen Fassung vom 31.10.1997 – BGBl. I S. 2623 -) aufgenommen worden, so daß schon deshalb keine BK i.S.d. § 551 Abs. 1 RVO vorgelegen hat (vgl. auch Schönberger/ Mehrtens/ Valentin a.a.O., S. 818, wonach körperliche und seelische Dauerbelastungen, z.B. ständige körperliche Schwerarbeit oder chronischer psychischer "Streß" bzw. "Dysstreß" als in Betracht kommende Ursachen eines Herzinfarktes bisher nicht als BK anerkannt werden können).
Auch die Voraussetzungen des § 551 Abs. 2 RVO sind nicht er füllt. Sinn dieser Vorschrift ist es nur, durch schädigende Einwirkungen bei der versicherten Tätigkeit verursachte Krankheiten wie eine BK zu entschädigen, wenn aufgrund neuer medizinisch- wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Gefährdung besonderer Personengruppen, die bei der letzten Fassung der Anlage zur BKV noch nicht vorhanden oder dem Verordnungsgeber nicht bekannt waren oder trotz Nachprüfung noch nicht ausreichten (vgl. BSGE 59, 295, 297; Urteil vom 24.01.1990 – 2 RU 20/89 -, Urteil vom 11.06.1990 – 2 RU 53/89 -), die übrigen Voraussetzungen des § 551 Abs. 1 RVO erfüllt sind. J. müßte also zu einer bestimmten Berufsgruppe gehört haben, die im Vergleich zu der übrigen Bevölkerung in erheblich höherem Grade krankheitsverursachenden Einwirkungen ausgesetzt ist. Hier ist bereits fraglich, welcher besonders gefährdeten Berufsgruppe J. in seinem Beruf als Abteilungsleiter denn überhaupt angehört haben soll. Das mag aber auf sich beruhen. Daß die Voraussetzungen des § 551 Abs. 2 RVO im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (Tod des J.) nicht erfüllt waren, weil es jedenfalls an den erforderlichen neuen medizinisch- wissenschaftlichen Erkenntnissen fehlt, geht aus dem Gutachten des SV Dr. B … hervor und wird überdies dadurch deutlich, daß Herzerkrankungen/ Herzinfarkt selbst bei der letzten Neufassung der BKV vom 31.10.1997 nicht als BK in die Anlage zur BKV aufgenommen worden sind.
Darüber hinaus läßt sich hier auch die erforderliche individuelle Kausalität nicht feststellen, weil nicht wahrscheinlich gemacht ist, daß die KHK als Grundlage des akuten Herzinfarktes rechtlich wesentlich durch die versicherte Tätigkeit des J. verursacht worden ist. Auch dies folgt aus dem Gutachten des SV Dr. B … Auf die diesbezüglichen Ausführungen des SG im an gefochtenen Urteil (S. 7 und 8) nimmt der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Soweit das SG zugleich auf einen in Schweden anerkannten Fall eines Herzinfarktes nach lange währendem chronischem Streß hin gewiesen hat, ist dieser Hinweis, den die Kläger im Berufungsverfahren aufgegriffen haben, ohne rechtliche Bedeutung. Es bedarf keiner näheren Ausführungen dazu, daß die im vorliegenden Fall vorzunehmende Beurteilung sich ausschließlich nach deutschem BK-Recht richten kann, so daß die diesbezüglich von den Klägern angestellten Erwägungen nicht Platz greifen können.
Weil sich nach allem die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten als rechtmäßig erweisen, konnten Klage und Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Revisionszulassung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) bestand kein Anlaß.
Erstellt am: 20.08.2003
Zuletzt verändert am: 20.08.2003