Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30. Oktober 1996 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 09. Mai 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1995 wird aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger zu Recht in ihr Unternehmerverzeichnis aufgenommen hat.
Der 1956 geborene Kläger, von Beruf Bundesbeamter, erwarb mit Wirkung ab 01.08.1993 zusammen mit seiner Ehefrau drei Flurstücke in der Gemarkung O … zu Eigentum, die laut Auszug aus dem Liegenschaftsbuch mit einer Gesamtfläche von 7288 Quadratmetern (qm), darin enthalten eine Waldfläche von 6900 qm, ausgewiesen sind. Das auf einem der Flurstücke befindliche alte Ausflugslokal (Baujahr ca. 1935) wird vom Kläger und seiner Familie als Wohnhaus genutzt.
Anfang 1995 fragte der Kläger bei der Beklagten wegen der Gewährung von Versicherungsschutz nach, weil er beabsichtigte, mit einigen Freunden vor den Giebeln seines Wohnhauses stehende Bäume zu fällen. Die Beklagte holte daraufhin eine schriftliche Auskunft des Klägers über sein Grundstück ein und nahm ihn durch Bescheid vom 09.05.1995 mit Wirkung vom 01.08.1993 in ihr Unternehmerverzeichnis (Kataster) auf, weil die auf eigene Rechnung bewirtschaftete Bodenfläche von 0,73 Hektar (ha) sowohl ihrer Größe als auch der Nutzung nach ein von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfaßtes Unternehmen bilde. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage veranlagte die Beklagte den Kläger zu Beitragszahlungen für die Jahre 1993 und 1994 in Höhe von insgesamt 231,15 DM nach.
Den am 18.05.1995 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, daß es sich bei den 1995 durchgeführten Arbeiten um Maßnahmen aus dem Bereich des Bautenschutzes, nämlich zur Verhinderung eines Bewuchses der Giebel mit Algen und Moosen gehandelt und zu keiner Zeit die Absicht einer gewerblichen Nutzung des vorhandenen Baumbestandes vorgelegen habe. Eine forstwirtschaftliche Nutzung der Flurstücke finde nicht statt.
Mit Bescheid vom 12.07.1995 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 21.07.1995 Klage beim Sozialgericht (SG) Detmold erhoben und u.a. vorgebracht, der teilweise bis an das Haus heranreichende Baumbestand (Laub- und Nadelbäume) sei nicht nach forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten angelegt gewesen. Infolgedessen sei ein ungleichmäßiger Wildwuchs entstanden. Als er 1993 das Grundstück erworben habe, sei es nicht seine Absicht gewesen, Forstwirtschaft zu betreiben. Seine Wahl sei gerade auf dieses Grundstück gefallen, weil es Ruhe und Erholung versprochen und ihm die Möglichkeit geboten habe, seiner Naturliebe nachzugehen. Einrichtungen zum planmäßigen Anbau und Einschlag von Holz seien auf dem Grundstück, das als eine zum Wohnbereich gehörende Parkanlage i.S.d. § 1 Abs. 2 Landesforstgesetz (LFoG) anzusehen sei, nicht vorhanden. Er werde von den Forstbehörden nicht als Waldbesitzer angesehen, er gehöre keiner Waldwirtschaftsgenossenschaft an, sein Baumbestand werde nicht "beförstert"; das Grund stück liege lediglich in einem Landschaftsschutzgebiet. Bei seinem Waldbesitz handele es sich um eine Art Liebhaberei.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setze ein von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (UV) umfaßtes Unternehmen der Forstwirtschaft grundsätzlich voraus, daß der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfüge, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet werde. Daran fehle es hier aber gerade. Soweit in der Rechtsprechung des BSG von einer dahingehenden tatsächlichen Vermutung gesprochen werde, daß bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnah men die forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer vermutet werde, sei diese Vermutung widerlegbar und werde im vorliegenden Fall durch die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück und durch die aus äußeren Umständen erkennbaren Motive beim Grundstückserwerb widerlegt. Er – der Kläger – habe seinerzeit das Haus ausschließlich als Wohnhaus mit Garten gekauft. Er "bewirtschafte" seinen Baumbestand nicht, sondern lasse Bäume und Sträucher sich ansäen, groß werden und absterben, ohne in dieses Geschehen einzugreifen. Wenn aber der Grundeigentümer nur die Natur gewähren lasse und auf eigene Eingriffe verzichte, könne vom Betrieb eines land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens keine Rede sein.
Demgegenüber hat die Beklagte an ihrer Auffassung festgehalten und vorgetragen, Unternehmen der Forstwirtschaft seien solche, die bei Bodenbewirtschaftung planmäßig auf den Anbau und Einschlag von Holz gerichtete Tätigkeiten betrieben. Die Besonderheit der Forst wirtschaft bringe es mit sich, daß zeitweise – vielleicht sogar über Jahre – keine forstwirtschaftlichen Arbeiten anfielen. Da durch verliere aber das Grundstück nicht die Eigenschaft eines forstwirtschaftlichen Unternehmens, selbst dann nicht, wenn jahrzehntelang keine Nutzung gezogen werde oder entsprechende Pflege arbeiten unterblieben. Aufgrund dieser besonderen Verhältnisse in der Forstwirtschaft greife deshalb eine tatsächliche Vermutung ein, die dahin gehe, daß bei bestehenden Nutzungsrechten auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen die forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer vermutet werde. Von einem "Brachliegenlassen", das die Vermutung der Bewirtschaftung widerlegen könnte, könne in der Forstwirtschaft dann keine Rede sein, wenn auf forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stünden, wüchsen oder nachwüchsen. Eine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen UV setze auch keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Entscheidend sei vielmehr, daß – wie hier – der gesamte mögliche Arbeitsaufwand oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liege. Die Reichsversicherungsordnung (RVO) stelle auch nicht darauf ab, mit welcher Motivation das land- oder forstwirtschaftliche Unternehmen betrieben werde. Unerheblich sei auch, aus welchem Grunde die Forstflächen erworben worden seien und wie die derzeitigen Planungen aussähen. Die einkommenssteuerrechtliche Bewertung stehe der Annahme eines von der landwirtschaftlichen UV umfaßten forstwirtschaftlichen Unternehmens ebenfalls nicht entgegen.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte den Beschluss des BSG vom 12.06.1989 – 2 BU 175/88 – sowie das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21.09.1994 – L 2 U 102/91 – vorgelegt. Des weiteren hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß auch Park- und Gartenanlagen, die über den Umfang eines Haus- und Ziergartens hinausgingen, als Unternehmen i.S.v. § 776 Abs. 1 Nr. 3 RVO von der landwirtschaftlichen UV ohne Rücksicht darauf erfaßt würden, ob ein Bedürfnis zur Versicherung bestehe und ob von einem gärtnerischen Betrieb gesprochen werden könne.
Das SG hat den Kläger im Erörterungstermin vom 26.06.1996 und im Verhandlungstermin vom 30.10.1996 angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörungen wird auf den Inhalt der jeweiligen Sitzungsniederschriften verwiesen.
Mit Urteil vom 30.10.1996 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 09.12.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.01.1997 Berufung eingelegt, mit der er im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend trägt er vor, die vom SG genannten "Pflege- und Unterhaltungsarbeiten" stünden erkennbar nicht unter forstbetriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Sie dienten allein der Erfüllung seiner Verkehrungssicherungspflicht als Grundstückseigentümer. Maßnahmen zum Schutze Dritter vor Gefahren, die von dem Grundstück ausgehen könnten, machten aber kein Unternehmen aus. Was er aus Gründen der Verkehrssicherheit an dem Baumbestand auf seinem Grundstück vornehme, möge man als Landschaftspflege bezeichnen. Diese diene aber nicht den Zielen des Natur- und Umweltschutzes.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30.10.1996 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 09.05.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.1995 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, im übrigen fänden an den Wegrändern bzw. an den Grundstücksgrenzen pflegerische Maßnahmen statt.
Der Senat hat den Kläger im Termin vom 03.09.1996 ergänzend gehört. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird diesbezüglich verwiesen.
Sodann hat der Senat von dem Forstsachverständigen O … in A … ein Gutachten eingeholt, das nach vorangegangener Ortsbesichtigung am 27.08.1998 erstattet worden ist und auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist auch begründet.
Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.1995 angefochtene, gemäß übereinstimmender Erklärung der Beteiligten im Termin vom 30.10.1996 allein streitbefangene Bescheid vom 09.05.1995, mit dem die Beklagte den Kläger in ihr Unternehmerverzeichnis aufgenommen hat, ist rechtswidrig und beschwert den Kläger daher i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Bei einer – wie im vorliegenden Fall – erhobenen reinen Anfechtungsklage ist für die rechtliche Beurteilung grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Verwaltungsaktes (ggf. – wie hier – des Widerspruchsbescheides) maßgeblich (vgl. z.B. BSGE 79, 223, 225; BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 7; Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 6. Aufl. 1998, § 54 Rdn. 32). Anzuwenden sind daher die Vorschriften der RVO.
Der Kläger betrieb bei Erlaß der Verwaltungsentscheidung (und auch seither) kein Unternehmen der Landwirtschaft auf dem streitbetroffenen Grundstück. Dieses wird von der landwirtschaftlichen UV nicht umfaßt (§ 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO), macht den Kläger nicht zum Unternehmer und damit auch nicht zum Mitglied der Beklagten (§ 792 i.V.m. § 658 RVO) und begründet demnach auch keine Beitragspflicht (zur Behandlung der aus dem vorliegenden Rechtsstreit ausgeklammerten Beitragsbescheide s. die Erklärung der Beteiligten im Termin vom 30.10.1996).
Nach § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 21.07.1988 (BGBl. I, S. 1053) umfaßt die landwirtschaftliche UV Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaues, der Binnenfischerei – Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei – und der Imkerei einschließlich der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege (landwirtschaftliche Unternehmen).
Was die zuletzt genannte Alternative anbelangt, so soll durch die mit Wirkung ab 01.07.1988 erfolgte Einbeziehung der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege (s. Art. 4 u. 7 des Gesetzes vom 21.07.1988) sichergestellt werden, daß bei den aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes zulässigen Pflegemaßnahmen auf stillgelegten landwirtschaftlichen Flächen der UV- Schutz durch die landwirtschaftliche UV erhalten bleibt. Der Charakter eines landwirtschaftlichen Unternehmens geht dann verloren, wenn die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nachhaltig, d.h. auf Dauer eingestellt wird. Ein nur vorübergehendes Brachliegenlassen oder eine vorübergehende Nichtbenutzung/Nichtbewirtschaftung hebt dagegen die Eigenschaft als landwirtschaftliches Unternehmen nicht auf. Damit wird vermieden, daß bisher genutzte landwirtschaftliche Flächen durch Neuausrichtung der Tätigkeitsformen, durch Umwidmung oder vorübergehende Stillegung dem agrarsozialen Bereich entzogen werden und damit eine Schwächung der Solidargemeinschaft herbeiführen. Die Vorschrift unterstellt mithin alle landschaftspflegerischen Tätigkeiten, die dem Natur- und Umweltschutz dienen, der landwirtschaftlichen UV, wenn diese Tätigkeiten gleichzeitig als Ausfluß der geänderten agrarsoziostrukturellen Bedingungen zu sehen sind, also dann, wenn diese Tätigkeiten zum Abbau der Überproduktion beitragen und den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienen (vgl. z.B. Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung – Handkommentar – Anm. 3 d zu § 776 RVO und Anm. 9 zu § 123 SGB VII). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Sofern der Kläger am streitbetroffenen Grund stück gewisse pflegerische Maßnahmen vornimmt, handelt es sich jedenfalls nicht um solche, die nach Sinn und Zweck der mit Wirkung ab 01.07.1988 erfolgten Gesetzeserweiterung als landschaftspflegerische Tätigkeiten bezeichnet werden könnten. Denn sie sind nicht gleichzeitig als Ausfluß geänderter agrarsoziostruktureller Bedingungen zu sehen; bei dem streitbetroffenen Grundstück geht es nicht um eine landwirtschaftliche Fläche, die stillgelegt worden ist, um zum Abbau von Überproduktion beizutragen.
Aber auch ein Unternehmen der Forstwirtschaft, das von den in § 776 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO aufgeführten Alternativen eines landwirtschaftlichen Unternehmens allein noch als Möglichkeit in Betracht käme, liegt – entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG – nicht vor. An dieser Bewertung sieht sich der erkennende Senat durch die von der Beklagten für ihre Ansicht zitierte Rechtsprechung, insbesondere auch des BSG, nicht gehindert.
Im einzelnen sind dafür folgende Gründe und Erwägungen maßgebend:
Nach dem Urteil des BSG vom 01.02.1979 – 2 RU 29/77 – (= SozR 2200 § 647 Nr. 5 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes – RVA – in AN 1937, S. 301) setzt ein von der landwirtschaftlichen UV umfaßtes Unternehmen der Forstwirtschaft grundsätzlich voraus, daß der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (vgl. auch BSG, Beschl. vom 12.06.1989 – 2 BU 175/88 -; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 494 g; Lauterbach, Kommentar zur Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 6 zu § 776 RVO). Forstwirtschaft ist die planmäßige, auf Anbau und Abschlag von Holz gerichtete Tätigkeit (vgl. Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens a.a.O., Anm. 3 zu § 776 RVO; Brackmann a.a.O.; Lauterbach a.a.O.). Unternehmen der Forstwirtschaft betreiben diesen Anbau und Abschlag des Holzes in verschiedenen Betriebsweisen, entweder als Nachhaltsunternehmen, in denen jedes Jahr schlagreifes Holz geschlagen werden kann, oder als aus setzende Unternehmen, die nur in mehrjährigen Zwischenräumen einen Ertrag liefern (BSG, Beschl. vom 12.06.1989 a.a.O. mit Hinweis auf Noell-Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, 1963, § 776 Anm. 4 b; s. auch BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; Brackmann a.a.O.; Lauterbach a.a.O.). Nicht zuletzt im Hinblick auf solche aussetzenden Unternehmen gehören auch die Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, die Bepflanzung selber, die Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und die Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen zur forstwirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG, Beschl. vom 12.06.1989 a.a.O.).
Nach dem Urteil des 11. Senats des BSG vom 03.05.1984 – 11 RK 1/83 – (= SozR 5420 § 2 Nr. 30 = Breithaupt 1985, S. 902 ff.) sind die Begriffe "Unternehmen" und "Unternehmer" in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen. Das ist in der Forstwirtschaft noch mehr als in der Landwirtschaft erforderlich, weil sich in der Forstwirtschaft (bei aussetzenden Unternehmen) die Zeiten ohne Anbau und Abschlag des Holzes über Jahrzehnte hinziehen können (s.a. BSG, Beschl. vom 12.06.1989 a.a.O.). Für das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG) hat der 11. Senat des BSG (a.a.O.) zwar daran festgehalten, daß bloße Besitz- und Nutzungsrechte noch nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer i.S.d. KVLG begründen können. In seinem Beschluss vom 12.06.1989 (a.a.O.) hat der 2. Senat des BSG dies aber für die landwirtschaftliche UV dahingestellt sein lassen und ist mit dem 11. Senat (a.a.O.) auch für die landwirtschaftliche UV davon ausgegangen, daß von einem "Brachliegenlassen" in der Forstwirtschaft jedenfalls keine Rede sein kann, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stehen, wachsen oder nachwachsen. Jedenfalls diese Umstände begründen eine tatsächliche Vermutung dahin, daß bei bestehenden Nutzungsrechten die forst wirtschaftliche Bearbeitung auch dementsprechend erfolgt, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Einzelfall nicht feststellen lassen (BSG, Beschl. des 2. Senats vom 12.06.1989 a.a.O. und Urteil des 11. Senats vom 03.05.1984 a.a.O.). In rechtlicher Hinsicht stützt sich diese Vermutung auf Vorschriften in den Waldgesetzen der einzelnen Bundesländer, die dem Waldeigentümer oder Waldbesitzer konkrete Bewirtschaftungspflichten auferlegen.
Danach umfaßt die landwirtschaftliche UV – so der 2. Senat des BSG in seinem Beschluss vom 02.06.1989 (a.a.O.) – Unternehmen der Forstwirtschaft im weiten Rahmen des § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit), der weit über die Grenzen des "forstwirtschaftlichen Betriebes" i.S.d. Baurechts und auch des Einkommensteuerrechts hinausgeht. Die landwirtschaftliche UV setzt vor allem auch keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Sie stellt nicht wie das Einkommensteuerrecht auf die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ab. Das forstwirtschaftliche Unternehmen braucht auch nicht nach den Maßstäben des Baurechts nachhaltig und mit einer auf Dauer berechneten und auf Dauer lebensfähigen Planung oder Nutzung größerer Waldflächen mit einer gewissen Intensität betrieben zu werden (BSG, Beschl. vom 12.06.1989 a.a.O.; vgl. auch Lauterbach a.a.O.; Bereiter-Hahn/ Schieke/Mehrtens a.a.O., Anm. 3 zu § 776 RVO und Anm. 5 zu § 123 SGB VII). Entscheidend ist vielmehr nach dem Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen UV allein die Tatsache, daß forstwirtschaftliche Arbeiten in dem o.a. Sinne verrichtet werden. Die darin liegenden möglichen Risiken sollen soweit wie möglich abgedeckt werden. Deshalb stellt es die RVO auf die weitumfassende Organisationseinheit "Unternehmen" i.S.d. § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO ab, ohne in der grundlegenden Norm des § 776 Abs. 1 Nr. 1 RVO Untergrenzen festzulegen (BSG, Beschl. vom 12.06.1989 a.a.O.; vgl. auch Lauterbach a.a.O.).
Von diesen in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätzen und Kriterien geht auch der erkennende Senat aus. Deren Beachtung führt im vorliegenden Fall indes nicht zu der Annahme, daß der Kläger auf dem streitbetroffenen Grundstück ein Unternehmen der Forstwirtschaft betrieb bzw. betreibt. Ein solches Unternehmen setzt – wie oben dargelegt – definitionsgemäß grundsätzlich voraus, daß der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird. Daß auf dem Grundstück Tätigkeiten mit dieser Zweckbestimmung tatsächlich verrichtet worden sind oder werden, ist nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgewiesen und auch von der Beklagten zu keiner Zeit substantiiert dargetan worden.
Aber auch das von der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG geschaffene Instrument der – unter den oben näher beschriebenen Umständen begründbaren – tatsächlichen Vermutung einer forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung kann vorliegend nicht Platz greifen. Denn diese Vermutung ist nach dem Urteil des 11. Senats des BSG vom 03.05.1984 (a.a.O.), auf das auch der 2. Senat des BSG bei seinen Ausführungen zum "Brachliegenlassen" und zur tatsächlichen Vermutung in dem von der Beklagten vielzitierten Beschluss vom 12.06.1989 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen hat, widerlegbar. Darauf hat der Kläger zu Recht hingewiesen. Die Beklagte ist hingegen auf diesen Teil der BSG-Rechtsprechung nicht eingegangen, wenn und soweit sie in ständiger Wiederholung – so auch noch nach der vom erkennenden Senat durchgeführten Beweisaufnahme – lediglich das Argument ins Feld geführt hat, von einem "Brachliegen lassen" in der Forstwirtschaft könne jedenfalls keine Rede sein, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stünden, wüchsen oder nachwüchsen, diese Umstände begründeten die – oben im einzelnen beschriebene – tatsächliche Vermutung der forstwirtschaftlichen Bearbeitung.
Zum Widerlegen der Vermutung ist es allerdings – wie der 11. Senat des BSG (a.a.O.) ausgeführt hat – erforderlich, daß greifbare Umstände auf eine andersartige Nutzung hinweisen. Die Vermutung wird insbesondere widerlegt, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß der Grund und Boden nicht "zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird" (BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5), d.h. nicht zum Zwecke ihrer periodischen Gewinnung (BSG, Urteil vom 03.05.1984 a.a.O.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze sieht der erkennende Senat im vorliegenden Fall die tatsächliche Vermutung einer forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung als widerlegt an. Schon die vom Kläger vorgetragenen und von der Beklagten nicht bestrittenen Umstände deuten auf eine andersartige Nutzung bzw. darauf hin, daß der Grund und Boden nicht zu dem vorstehend genannten Zweck bearbeitet wird. Der Kläger hat im Jahre 1993 das hier streitbetroffene – aus drei Flurstücken bestehende – Grundstück erworben, um darauf mit seiner Familie zu wohnen. Auf dem einen Flurstück befand sich ein altes Ausflugslokal, das er als Wohnhaus nutzt. Der Kläger ist Bundesbeamter und hat das Grundstück erworben, um dort Ruhe und Erholung zu finden und seiner Liebe zur Natur nachgehen zu können. Den vorhandenen Wald bzw. Baumbestand, der auch von den Vorbesitzern nicht forstwirtschaftlich bearbeitet worden ist, wollte und will er in seinem Urzustand belassen bzw. in einen solchen Zustand weiter zurückführen, damit die Natur ohne Eingriffe von außen wachsen und gedeihen und eine größere Artenvielfalt entstehen kann.
Das Vorbringen des Klägers wird im wesentlichen bestätigt und untermauert durch das vom Senat eingeholte Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen O …, das aufgrund des am 21.08.1998 stattgefundenen Ortstermins mit Datum vom 27.08.1998 erstattet worden ist.
Soweit die Beklagte bemängelt, daß in diesem Gutachten die Flurstücke 56 und 17 mit über 9000 qm nicht berücksichtigt worden seien, ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, daß es sich vorliegend um eine reine Anfechtungsklage handelt, bei der die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Erteilung des angegriffenen Verwaltungsaktes maßgebend ist. Der hier allein streitgegenständliche Bescheid vom 09.05.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.1995 bezieht sich aber nur auf die vom Kläger im Jahre 1993 erworbenen Flurstücke, nicht hingegen auf die erst später gekauften und inzwischen zum Teil bereits wieder veräußerten Grundstücke, die mithin nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind und demzufolge auch nicht in die Begutachtung einzubeziehen waren.
Was nun den vorliegenden Streitgegenstand anbelangt, so hat der Sachverständige (SV) den Gesamtzustand der Waldfläche des besichtigten und begutachteten Grundstücks bzw. der Grundstücke (Flurstücke) als nahezu naturbelassen beschrieben und hinzugefügt, offensichtlich sei in dem Waldbereich seit Jahrzehnten keine geregelte Waldnutzung bzw. -pflege erfolgt. Auf den Seiten 8 und 9 seines Gutachtens hat der SV die Umstände dargelegt, die gegen eine Bearbeitung des Bodens zum Zwecke der periodischen – wenn auch möglicherweise langfristigen – Gewinnung von Forsterzeugnissen sprechen. Danach weist die Waldfläche keinerlei Anzeichen für eine forstwirtschaftliche Nutzung auf. Maßnahmen mit forstwirtschaftlichem Hintergrund, wie z.B. zur Bestandspflege, zur Förderung gut veranlagter Baumindividuen, zur Traufpflege, zur Anlage von Pflegegassen o.ä. sind nach den Feststellungen des SV in den letzten Jahrzehnten nicht vorgenommen worden. Die in den letzten 20 bis 30 Jahren durchgeführten Maßnahmen haben sich auf Baumentnahmen beschränkt, die in erster Linie einer besseren Besonnung des Wohnhauses und damit dem Vermeiden von Gebäudeschäden dienten oder die aus Verkehrssicherungsgründen notwendig waren. Dabei hat der SV den Umfang der Baumentnahmen im Hausbereich als unbedingtes Mindestmaß eingeschätzt, um eine dauerhafte Sicherung der Gebäudesubstanz zu gewährleisten. Zusammenfassend hat der SV folgende Umstände benannt, die gegen eine Flächennutzung zum Zwecke der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen und statt dessen für eine andersartige Nutzung sprechen:
Alle Baumfällmaßnahmen beziehen sich – bis auf Verkehrssicherungsmaßnahmen – auf Auflichtungsmaßnahmen im unmittelbaren Bereich des Hauses bzw. des Ziergartens. Der Entnahme der Bäume im Hausbereich ist nicht – wie forstüblich – eine Wiederaufforstung mit Wirtschaftsbaumarten, sondern eine Anpflanzung von Gartenziergehölzen gefolgt. Das erheblich über den üblichen Umfang hinausgehende Belassen von Totholz im Waldbereich ist für eine forstliche Bewirtschaftung unüblich und findet sich im Forstbereich nur in sog. "Naturwaldzellen", in denen die Bewirtschaftung auf Dauer eingestellt worden ist, um natürliche Sukzessionsabfolgen studieren zu können. Die extrem hohe Bestockung auf der Waldfläche von 50 % über dem Wert der Vergleichstabellen (Ertragstafeln) zeigt deutlich, daß in der Waldfläche selbst seit Jahrzehnten keinerlei pflegende Eingriffe mehr durchgeführt worden sind. Demzufolge fehlt auch jegliche wertsteigernde Förderung besonders gut veranlagter Stämme, wie sie als Standard in der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung üblich ist. Des weiteren fehlt jegliche Traufpflege, die forstüblich zur Stabilisierung der Waldinnenränder regelmäßig durchgeführt wird. Die forstunübliche Einfriedung des Grundstücks bzw. der Waldfläche wäre im Rahmen einer forstlichen Bewirtschaftung regelmäßig hinderlich und müßte insbesondere im Bereich des Jägerzauns, der das Grundstück im Südwesten begrenzt, mit großem Aufwand periodisch beseitigt werden.
Wie den Ausführungen unter Ziff. 2.4 des Gutachtens zu entnehmen ist, lassen die jetzt vom SV vorgefundenen Verhältnisse auch den sicheren Rückschluß darauf zu, daß sie so auch schon im Jahre 1995 zur Zeit der Bescheiderteilung und – im Hinblick auf die seit Jahrzehnten fehlenden forstwirtschaftlich üblichen bzw. notwendigen Pflegemaßnahmen – auch schon zur Zeit des Grundstückserwerbs im Jahre 1993 vorgelegen haben.
Aufgrund der vom SV getroffenen Feststellungen sieht der erkennende Senat "greifbare" äußere Umstände als nachgewiesen an, die erkennen lassen, daß das streitbetroffene Grundstück nicht zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen, d.h. nicht zum Zwecke ihrer periodischen Gewinnung bearbeitet wird. Damit ist die von der Rechtsprechung aus bestimmten Umständen abgeleitete tatsächliche Vermutung der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung bzw. Bearbeitung im vorliegenden Fall widerlegt. Dies gilt auch insoweit, als die Rechtsprechung die tatsächliche Vermutung in rechtlicher Hinsicht auf Vorschriften in den Waldgesetzen der einzelnen Bundesländer stützt, die dem Waldeigentümer oder -besitzer konkrete Bewirtschaftungspflichten auferlegen. Insoweit hat der SV O … dargelegt, daß die in den einschlägigen Gesetzen festgelegte "ordnungsgemäße Bewirtschaftung" nicht mit der Verpflichtung verbunden ist, jede Waldfläche auch tatsächlich einer wirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Wie der SV insoweit zusammenfassend festgehalten hat, finden sich weder im Bundeswaldgesetz noch im Landesforstgesetz (LFoG) Nordrhein- Westfalen (NRW) konkrete Normen, welche die Zielsetzung des einzelnen Eigentümers beschränken, soweit er nicht eine generelle Umwandlung in eine andere Nutzungsart vorsieht. Diesen Darlegungen des SV schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an. Die Rechte des Waldbesitzers bei der Gestaltung seiner Waldflächen sind demnach sehr weitgehend und beinhalten im o.g. Rahmen alle Möglichkeiten der freien Entfaltung. Selbst eine etwaige gesetzlich auferlegt konkrete Bewirtschaftungspflicht würde aber nichts daran ändern, daß die hier feststellbaren äußeren Umstände gegen eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung und für eine anders artige Nutzung des streitbetroffenen Grundstücks sprechen.
Aus alledem folgt zugleich, daß die vom Kläger verrichteten Arbeiten sämtlich nicht unter den Begriff der Bearbeitung des Bodens zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen zu subsumieren sind. Das Fällen von Bäumen im Hausbereich diente lediglich dem Gebäudeschutz. Daß bei Grundstückserwerb vorgefundenes bereits geschlagenes Holz sowie herabgefallene Äste als Brennholz für das Wohnhaus genutzt worden sind bzw. werden und auch ein gelegentlich gefällter trockener Baum hierfür verwendet wird, ist ebensowenig als Bodenbearbeitung im forstwirtschaftlichen Sinne zu qualifizieren wie die Arbeiten, die der Kläger als Grundstückseigentümer – wie andere auch – aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht, insbesondere an den Rändern des Grund stücks, vorgenommen und vorzunehmen hat.
Nach allem handelt es sich bei dem streitbetroffenen Grundstück um kein forstwirtschaftliches Unternehmen und beim Kläger um keinen Unternehmer.
Soweit die Beklagte demgegenüber die Auffassung vertritt, es komme einzig und allein auf die – hier bestehende – objektive Nutzbarkeit des Grundstücks an, läßt sich dies mit der Rechtsprechung des BSG nicht in Einklang bringen, wonach ein Unternehmen der Forstwirtschaft grundsätzlich voraussetzt, daß der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird, wobei für eine solche Bearbeitung nach näherer Maßgabe der vom BSG aufgestellten Kriterien eine tatsächliche Vermutung sprechen kann, die aber – wie oben ausgeführt – widerlegbar ist.
Abgesehen von den vorstehend dargelegten Gründen spricht auch noch ein weiterer Gesichtspunkt gegen die Annahme, daß das streitbetroffene Grundstück als Unternehmen der Forstwirtschaft zu qualifizieren ist. Der Forst-SV O … hat nämlich unter Ziff. 2.2 seines Gutachtens ausgeführt, aufgrund der für eine forstliche Bewirtschaftung nicht nur unüblichen, sondern hinderlichen Einzäunung, des völligen Fehlens systematischer forstlicher Pflegeeingriffe über Jahrzehnte hinweg, der ausschließlich nach Kriterien des Gebäudeschutzes sowie der Gartengestaltung ausgerichteten Baumentnahmen sowie des ungewöhnlich hohen Anteils von abgestorbenen und nicht genutzten Bäumen sei die Waldfläche als parkwaldähnlich einzustufen und diene damit Wohnzwecken im weitesten Sinne. Ein Waldgrundstück ist aber kein forstwirtschaftliches Unternehmen, wenn es als Park und damit Wohnzwecken im weitesten Sinne dient (Brackmann a.a.O., S. 494 g mit Hinweis auf Noell-Breitbach a.a.O.). Im übrigen ist in § 1 Abs. 2 LFoG NRW – anders, als der SV auf S. 5 seines Gutachtens dargelegt hat – bestimmt, daß zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen nicht Wald i.S. dieses Gesetzes sind.
Die Beklagte hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß nach § 776 Abs. 1 Nr. 3 RVO (jetzt § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII) auch Park- und Gartenpflege von der landwirtschaftlichen UV erfaßt wird, wobei es keinen Unterschied macht, ob es um die Unterhaltung fremder oder eigener Park- und gärtnerischer Anlagen geht (Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens a.a.O., Anm. 5 b zu § 776 RVO und Anm. 12 zu § 123 SGB VII). Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall der Begriff der "Pflege" i.S. dieser Bestimmung erfüllt ist. Denn diese Tätigkeit gehört jedenfalls zur Gärtnerei. Zuständig hierfür wäre die Gartenbau-Berufsgenossenschaft, die nach Ziff. 19 der Anlage 2 zu § 790 Abs. 1 RVO ebenfalls zu den Trägern der landwirtschaftlichen UV zählt (s. jetzt auch § 114 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens a.a.O., Anm. 4 zu § 114 SGB VII).
Unter dem Gesichtspunkt der Einstufung der Waldflächen als Parkanlage war die Beklagte jedenfalls als unzuständiger Versicherungsträger nicht befugt, den Kläger in ihr Unternehmerverzeichnis auf zunehmen.
Da auch ein sonstiges von der landwirtschaftlichen UV umfaßtes Unternehmen i.S.d. § 776 Abs. 1 RVO, für das die Beklagte zuständig wäre, nicht gegeben ist, erweist sich der angefochtene Bescheid vom 09.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.1995 als rechtswidrig.
Auf die Berufung des Klägers war daher das Urteil des SG abzuändern und der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Es bestand kein Anlaß zur Zulassung der Revision, denn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
Erstellt am: 19.08.2003
Zuletzt verändert am: 19.08.2003