Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.08.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Mit Schreiben vom 30.04.2007, eingegangen beim Sozialgericht (SG) am 07.05.2007, hat der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zur Gewährung einer Förderung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu verurteilen. Er hat vorgetragen, dass er als Schwerbehinderter in eine sog. Reha-Werkstatt integriert sei. Seit dem 01.09.2005 nehme er an einer Maßnahme in den Reha-Betrieben teil. Er wende sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben durch den Bescheid vom 21.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2007 mit Wirkung ab dem 21.11.2006. Die vorgelegte Prozessvollmacht datiert vom 23.04.2007.
In der Klageschrift hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Klageschrift ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Klägers nicht beigefügt gewesen. Mit Schreiben vom 16.05.2007, eingegangen beim SG am 24.05.2007, hat der Bevollmächtigte eine Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses unter Verwendung des amtlichen Vordrucks übersandt. In der Erklärung hat der Kläger die Frage, ob er Einkommen erziele, verneint, und angegeben, dass er von der Grundsicherung lebe. Die Höhe der Leistungen hat er nicht angegeben. Angaben zu den Punkten G bis J im Vordruck hat der Kläger unterlassen. Die Erklärung hat der Kläger am 03.05.2007 unterschrieben. Der Erklärung ist ein Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nicht beigefügt gewesen.
Das Prozesskostenhilfeheft ist dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit der Bitte um Entscheidung am 24.05.2007 vorgelegt worden. Nach der Zustellung einer Ladung zu einem für den 02.11.2007 anberaumten Erörterungstermin am 15.08.2007 hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 15.08.2007 an die Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrages erinnert.
Am 22.08.2007 ist beim SG eine Kopie des Bescheides über die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.10.2007 eingegangen. Unter dem 23.08.2007 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle festgestellt, dass aufgrund des vorlegten Bescheides der Stadt C die Bedürftigkeit des Klägers hinreichend nachgewiesen sei. Durch Beschluss vom 27.08.2007 hat das SG Köln dem Kläger Prozesskostenhilfe ab dem 22.08.2007 bewilligt und den Bevollmächtigten beigeordnet. Daraufhin hat der Bevollmächtigte von der Staatskasse einen Vorschuss in Höhe von 321,30 EUR unter Zugrundelegung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG von 250,00 EUR nach § 47 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angefordert. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Vorschuss auf 142,80 EUR festgesetzt. Er hat ausgeführt, die Verfahrensgebühr sei nach Nr. 3103 VV RVG zu bemessen. Da dem Kläger Prozesskostenhilfe erst ab dem 22.08.2007 bewilligt worden sei, werde die bisherige anwaltliche Tätigkeit durch den Bewilligungszeitraum nicht erfasst. Die Verfahrensgebühr sei daher mit einem Wert zwischen Mindest- und Mittelgebühr in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt worden. Hiergegen hat der Kläger Erinnerung eingelegt. Im Erörterungstermin am 02.11.2007 hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
Am 21.09.2007 hat der Kläger gegen den Beschluss vom 27.08.2007 Beschwerde mit dem Begehren eingelegt, ihm ab dem 30.04.2007 bzw. ab Eingang der Klage Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Er trägt vor, der Zeitpunkt der Bewilligungsreife liege mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei vorgelegt worden. Aus dem Vortrag in der Klageschrift ergäben sich schon seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Nachdem das SG telefonisch die Vorlage des Bescheides über die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung angefordert gehabt habe, habe sein Bevollmächtigter unverzüglich den Bescheid am 22.08.2007 eingereicht.
Das SG hat der Beschwerde durch Beschluss vom 02.10.2007 nicht abgeholfen. Die Bewilligungsreife eines Prozesskostenhilfegesuchs sei gegeben, wenn der Kläger es schlüssig begründet habe, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die entsprechenden Belege vorgelegt habe und die Beklagte Gelegenheit gehabt habe, sich zu dem Prozesskostenhilfeantrag zu äußern. Deshalb komme eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe erst ab Eingang des Einkommensnachweises des Klägers am 22.08.2007 in Betracht. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass das Gericht ihn erst kurz vor dem zuletzt genannten Datum dazu aufgefordert habe, seine Einkommensverhältnisse zu belegen. Der anwaltlich vertretene Kläger habe wissen müssen, dass die insoweit geltend gemachte Bedürftigkeit grundsätzlich nachgewiesen werden müsse.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht dem Kläger ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Bescheides über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.01 bis zum 31.10.2007 Prozesskostenhilfe gewährt. Erst ab diesem Zeitpunkt hat der Kläger von seiner Seite aus alles Erforderliche für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe getan.
Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfaltet grundsätzlich Rechtswirkung für die Zukunft. Das Gericht kann die Prozesskostenhilfe rückwirkend bewilligen, wobei die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden kann, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat (BGH, Beschluss vom 08.10.1991, XI ZR 174/90, NJW 1992, 839 m.w.N.). Die Anordnung einer Rückwirkung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 30.09.1981, IVb ZR 694/80, NJW 1982, 446).
Vorliegend kann eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Kläger weder rückwirkend zum 30.04.2007, dem Zeitpunkt des Verfassens des Prozesskostenhilfeantrags, noch zum 07.05.2007, dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim SG erfolgen.
Ein Prozesskostenhilfeantrag ist frühestens mit Eingang bei Gericht wirksam gestellt, so dass eine Bewilligung für einen Zeitraum vor Eingang des Antrags bei Gericht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine Ausdehnung der Rückwirkung über den Antragszeitpunkt hinaus würde dem Antragsprinzip, das dem Prozesskostenhilfeverfahren zugrunde liegt, widersprechen ( BGH, Beschluss vom 30.0.1981, IVb ZR 694/80, a.a.O.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl., § 73a Rdz. 13b mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Ebenso kann die Prozesskostenhilfe nicht rückwirkend zum 07.05.2007 bewilligt werden, da der Prozesskostenhilfeantrag in der Klageschrift vom 30.04.2005 nicht formgerecht gestellt worden ist. Ein formgerechter Antrag setzt nach § 117 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) zumindest voraus, dass eine vollständige, übersichtliche und ordnungsgemäße Erklärung des Antragstellers über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks nebst entsprechenden aussagekräftigen Belegen des Antragstellers vorliegt, die eine Prüfung durch das Gericht ohne weitere Nachfragen ermöglicht (zu Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit BGH, Beschluss vom 21.09.2005, IV ZB 21/05, FamRZ 2005, 2062 m.w.N.). Nur wenn der Antragsteller alles seinerseits Erforderliche getan hat, kann eine Rückbeziehung der Wirksamkeit der Prozesskostenhilfebewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung gerechtfertigt erscheinen (LSG NRW, Beschluss vom 10.08.2006, L 19 B 28/06 AL, vom 08.10.2007, L 19 B 101/07 AS, vom 30.07.2008, L 20 B 93/08 AS und vom 05.02.2008, L 20 B 201/07 AS; LSG Sachsen, Beschluss vom 04.01.2006, L 1 B 171/05 AL-PKH; vgl. auch Philippi in Zöller, ZPO, 26 Aufl. § 119 Rdz. 39; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 66. Aufl., § 119 Rdz. 5; Reichold in Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl., § 119 Rdz. 2; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 73a Anm. 4b § 119 ZPO; Zeihe, Kommentar zum SGG, § 119 ZPO Rdz. 2 b zu; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage, § 166 Rdz. 14; Redeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl., zu § 166 Rdz. 9; Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdz. 505; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 8. Aufl., § 119 Rdz. 7 jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung).
Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass alleine die Antragstellung ohne die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genügt (LSG NRW, Beschluss vom 09.05.2006, L 1 B 6/06 AL ohne Begründung; vgl. ferner Christl MDR 83, 537). Denn ein bedürftiger Beteiligter kann vor der Stellung eines formgerechten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.S.v. § 117 Zivilprozessordnung (ZPO), der nach § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO auch die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) umfasst, nicht mit einer Entscheidung des Gerichts rechnen. Der Regelungszweck der Prozesskostenhilfe wie auch die gerichtliche Fürsorgepflicht im Bewilligungsverfahren erfordern keine über den Zeitpunkt der formgerechten Antragstellung hinausreichende rückwirkende Gewährung (siehe zur Verfassungsgemäßheit der Anforderungen des § 117 ZPO an einen formgerechten Prozesskostenhilfeantrag, BVerfG, Beschluss vom 14.10.2003, 1 BvR 901/03, NVwZ 2004, 334).
Dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers, der in der Klageschrift vom 30.04.2007 enthalten gewesen ist, ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt gewesen. Der Kläger ist als Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII auch nicht von der Verwendung des amtlichen Vordrucks der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse befreit gewesen. Der amtliche Vordruck, dessen Verwendung im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 117 Abs. 4 ZPO grundsätzlich vorgeschrieben ist, sieht nur vor, dass Angaben zu den Punkten E bis J entbehrlich sind, wenn ein Antragsteller den zuletzt erhaltenen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII dem Vordruck beifügt.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Prozesskostenhilfe auch nicht ab dem 24.05.2007, dem Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim SG, zu gewähren. Zwar steht der rückwirkenden Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab diesem Zeitpunkt nicht schon die Vorschrift des § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO – so anscheinend des SG im Nichtabhilfeabschluss – entgegen, wonach vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint.
Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass Prozesskostenhilfe regelmäßig erst bewilligt werden kann, nachdem die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt und die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme angehört worden sind (BVerwG, Beschluss vom 12.09.2007, 10 C 39/07, AuAS 2008; OVG NRW, Beschluss vom 19.11.2007, 18 E B 124/07, DVBl 2008, 268 m.w.N.; LSG NRW, Beschluss vom 22.10.2007, L 17 B 18/07 U m.w.N; siehe zum Meinungstand Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdz. 505). Zwar kann im sozialgerichtlichen Verfahren, das vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägt ist, in der Regel die Erfolgsaussicht eines Klagebegehrens erst nach der Stellungnahme des anderen Beteiligten sowie nach Vorlage der Verwaltungsakte beurteilt werden. Die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem die Erfolgsaussicht beurteilt werden kann, ist aber von der Entscheidung, ab welchem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe rückwirkend zu bewilligen ist, zu trennen. Auf die zeitliche Diskrepanz zwischen der formgerechten, vollständigen Antragstellung und dem Ablauf der Frist für die Anhörung des Gegners bzw. der gerichtlichen Bearbeitung hat ein Antragsteller keinen Einfluss. Mit der Vorlage des vollständigen Antrags und der entsprechenden Belege hat er das ihm Mögliche getan. Die zeitliche Verzögerung, die sich aus der Anhörung des Gegners und der Bearbeitung durch das Gericht ergibt, darf nicht zu seinen Lasten gehen. Dies folgt insbesondere aus dem Regelungszweck der Prozesskostenhilfe, nämlich der Verwirklichung des Gebots der Rechtschutzgleichheit, indem sie Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen der Rechtsverfolgung gleichstellt (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2003, 1 BvR 901/03, a.a.O). Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Stellung eines formgerechten Antrags i.S.v. § 117 ZPO für den unbemittelten Beteiligten mit einem Kostenrisiko verbunden ist, da sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse nach § 48 Abs.1 S. 1 RVG nur auf Gebühren und Auslagen erstreckt, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben.
Der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab dem 24.05.2007 steht aber entgegen, dass der Kläger mit der Einreichung der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht alles seinerseits für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat. Der amtliche Vordruck ist nicht ordnungsgemäß ausgefüllt gewesen, da die Angaben des Klägers zu Punkt E wegen des Fehlens von Angaben zur Höhe der bezogenen Leistungen unzureichend sind und Angaben zu den Punkten G bis J fehlen. Von dieser Erklärungspflicht ist der Kläger als Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII auch nicht befreit gewesen. Die Erklärung eines Antragstellers zu den Punkten E bis J ist nur entbehrlich, wenn dem amtlichen Vordruck der letzte erhaltene Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII beigefügt ist. Vorliegend ist dem amtlichen Vordruck ein aktueller Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII nicht beigefügt gewesen, obwohl der vom Kläger verwandte Vordruck einen entsprechenden Hinweis enthält. Auch hat der Kläger seine Angaben unter dem Punkt E " ich lebe von der Grundsicherung" nicht glaubhaft gemacht. Ein Antragsteller ist nach § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO verpflichtet, der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Belege, insbesondere über seine Einnahmen, beizufügen (BGH, Beschluss vom 09.10.2003, IX ZA 8/03; Beschluss vom 24.11.1999, XII ZB 134/99). Auf diese Pflicht wird ein Antragsteller sowohl im Vordruck selbst wie auch im Hinweisblatt zum Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskosten unter dem Punkt "Ausfüllhinweise Punkt E" hingewiesen, wobei in den Unterlagen verdeutlicht wird, dass die Vorlage von Belegen über die Einnahmen notwendig ist. Die Belege dienen zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten. Nur wenn diese Verhältnisse ohnehin glaubhaft sind, brauchen keine Belege vorgelegt zu werden (Philippi in Zöller, ZPO, 6. Aufl., § 117 Rdz. 19). Der Vortrag des Klägers in der Klageschrift, er habe als Schwerbehinderter an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX in einer Behindertenwerkstatt teilgenommen und wende sich gegen den unberechtigten Ausschluss, ist nicht ausreichend, um den in der Erklärung angegebenen Bezug von Leistungen der Grundsicherung als glaubhaft gemacht anzusehen. Denn aus diesem Vortrag ergibt sich nicht , aus welchen Mitteln der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Lebensunterhalt bestritten hat bzw. ob er gegenwärtig Leistungen vom Sozialhilfeträger bezieht. Die unzureichenden bzw. fehlenden Angaben des Klägers zu Punkten E bis J sowie die unterlassene Vorlage des Bewilligungsbescheides über Leistungen nach dem SGB XII stellen schwerwiegende Mängel des Prozesskostenhilfeantrags dar, so dass das SG nicht verpflichtet gewesen ist, den Kläger auf diesen Mangel hinzuweisen und Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben (siehe zur Hinweispflicht im Prozesskostenhilfeverfahren aus Art. 103 Abs. 1 GG, die auch für anwaltlich vertretene Kläger gilt: BVerfG, Beschluss vom 11.02.1999, 2 BvR 229/98, NJW 2000, 275; Philippi in Zöller , ZPO, 6. Aufl., § 117 Rdz. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Kommentar zur ZPO, 66. Aufl., § 117 Rdz. 35, Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdz … 148 jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Für den Kläger ist der schwerwiegende Mangel seiner Erklärung aufgrund des Hinweises im amtlichen Vordruck erkennbar gewesen. Mithin konnte er aufgrund des fehlenden Hinweises des SG nicht davon ausgehen, dass er seinerseits nichts mehr zu veranlassen hat.
Den schwerwiegenden Mangel hat der Kläger erst durch die Vorlage des Bewilligungsbescheides am 22.08.2007 geheilt, so dass ab diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob und inwieweit sich der Zeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Höhe des Vergütungsanspruchs eines beigeordneten Rechtsanwalts nach § 48 RVG auswirkt (siehe dazu LSG NRW, Beschluss vom 24.09.200, L 19 B 21/08 AS).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 15.10.2008
Zuletzt verändert am: 15.10.2008