Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.03.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X die Gewährung von Übergangsgeld anstelle von Unterhaltsgeld während eines Fachhochschulstudiums.
Der am 00.00.1958 geborene Kläger stand in der Zeit vom 01.01.1993 bis 31.12.1995 in einem Beschäftigungsverhältnis als Wohnheimmitarbeiter bei den M Werkstätten in U. Bereits zuvor hatte er am 28.08.1995 das Studium der Sozialarbeit an der Fachhochschule in N aufgenommen. Am 02.01.1996 beantragte der Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte holte ein Gutachten vom Arzt für innere Medizin L ein. Er führte in seinem Gutachten vom 17.05.1996 aus, beim Kläger bestehe eine anlagebedingte Überreizbarkeit der oberen Atemwegsschleimhäute und eine herabgesetzte Wirbelsäulenbelastbarkeit. Auf den Antrag des Klägers, sein Fachhochschulstudium als Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme zu fördern, bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 30.12.1997 Unterhaltsgeld ab 01.09.1997 in Höhe von anfangs 73,80 DM täglich, ab 01.01.1998 in Höhe von 64,41 DM täglich. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, ihm stehe Übergangsgeld zu, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.1998 zurück. Zur Begründung führte sie aus, § 56 Abs. 3 AFG habe mit Wirkung vom 01.01.1994 die Regelung geschaffen, dass nur der Personenkreis, der sich behinderungsbedingt in einer behindertenspezifischen Bildungsmaßnahme befindet – das seien z.B. Werkstätten für Behinderte oder Berufsförderungswerke – während der Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme ein Übergangsgeld nach den §§ 59 ff. AFG erhalten könne. Alle anderen Teilnehmer erhielten dagegen lediglich das Unterhaltsgeld nach den §§ 44 ff. AFG. Die Rehabilitationsmaßnahme werde im Rahmen eines Studiums an der Fachhochschule Münster durchgeführt. Dabei handele es sich eindeutig nicht um eine behindertenspezifische Einrichtung.
Der Kläger bezog einschließlich bis 15.07.2001 Unterhaltsgeld. Am 26.02.2001 beantragte er die Überprüfung des Bescheides vom 30.12.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.09.1998 nach § 44 SGB X. Er machte geltend, ihm stehe Übergangsgeld zu. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.03.2001, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 15.05.2002, mit der Begründung ab, eine fehlerhafte Rechtsanwendung habe nicht vorgelegen. Übergangsgeld habe dem Kläger nicht zugestanden. Hiergegen hat der Kläger am 04.06.2002 Klage vor dem Sozialgericht in Münster erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Gewährung von Übergangsgeld könne nicht unter Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die Maßnahme nicht in einer Werkstatt für Behinderte oder in einem Berufsförderungswerk durchgeführt worden sei. Abzustellen sei vielmehr auf seine konkrete Situation. Sowohl der Behindertenbegriff als auch der Begriff "behindertenspezifisch" hätten sich gewandelt. Es könne nicht unterstellt werden, dass ein Studium keine behindertenspezifische Maßnahme darstelle. Aufgrund seiner konkreten Erkrankung sei die Maßnahme die einzige in Betracht kommende und auch behindertenspezifisch gewesen. Mit dem Bewilligungsbescheid habe die Beklagte ihm zudem attestiert, dass er für eine dauerhafte berufliche Eingliederung aufgrund seiner gesundheitlichen Einschrän-kungen besonderer Hilfe bedürfe. Seine weitere Ausbildung sei vor diesem Hintergrund zu sehen.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2002 zu verurteilen, den Bescheid vom 30.12.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.09.1998 zu rückzunehmen und ihm für die Zeit vom 01.09.1997 bis 15.07.2001 Übergangs- geld statt Unterhaltsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Mit Urteil vom 22.03.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung wörtlich ausgeführt: "Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist ein eine Sozialleistung ablehnender Verwaltungsakt, auch nachdem er unafechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung, die ein Abweichen von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte ermöglicht, liegen nicht vor. Denn der Bescheid vom 30.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.1998, mit dem die Beklagte dem Kläger ab 01.09.1997 Unterhaltsgeld bewilligt hat, ist nicht zu beanstanden.
Nach § 56 Abs. 1 S. 1 AFG in der Fassung des AFRG vom 24.03.1997 konnte die Beklagte nach den Vorschriften des 6. Unterabschnitts des 2. Abschnitts des AFG als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation die Hilfen erbringen, die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit des körperlich, geistig oder seelisch Behinderten entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Dabei waren Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 1 S. 2 AFG). Zwar sah § 56 Abs. 2 Nr. 1 AFG als ergänzende Leistung zu einer berufsfördernden Rehabilitationsleistung auch die Gewährung von Übergangsgeld (§ 59 AFG) vor. Eine entsprechende Leistungsbewilligung an den Kläger war aber nach § 56 Abs. 3 AFG aus- geschlossen. Danach konnten die berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation bei Teilnahme an einer nicht behindertenspezifischen berufsfördernden Bildungsmaßnahme sowie bei der Gewährung sonstiger berufsfördernder Hilfen nur in Art und Umfang der Leistungen nach dem 4. und 5. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des AFG erbracht werden, soweit hierdurch das Eingliederungsziel im Einzelfall erreicht werden konnte. Weil im 4. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des AFG eine Leistungsgewährung durch Unterhaltsgeld für Maßnahmeteilnehmer geregelt war (§ 44 AFG), kam die Bewilligung von Übergangsgeld folglich nicht in Betracht.
Entgegen der Rechtsansicht des Klägers lagen die Voraussetzungen der Bestimmungen des § 56 Abs. 3 AFG, der über § 426 Abs. 1 des 3. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) auch für die Maßnahmezeit ab 01.01.1998 Anwendung findet, vor. Insbesondere handelte es sich bei dem Fachhochschulstudium nicht um eine behindertenspezifische berufsfördernde Bildungsmaßnahme. Behindertenspezifisch ist eine Maßnahme dann, wenn sie auf die besonderen Belange von Behinderten ausgerichtet ist. Dieses war zur Überzeugung der Kammer bei dem vom Kläger noch zur Zeit seiner Berufstätigkeit aufgenommenen Studium nicht der Fall. Es ist nicht feststellbar, dass das vom Kläger absolvierte Studium der Sozialarbeit an der Fachhochschule Münster vom Grundsatz oder von der Einzelausrichtung her auf die besonderen Bedürfnisse eines Behinderten ausgerichtet war. Allein der Umstand, dass selbstverständlich auch Behinderte dieses Studium durchführen können, rechtfertigt es nicht, von einer behindertenspezifischen Maßnahme zu sprechen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ausschließlich dieses Studium – wegen der konkreten gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers – als berufsfördernde Maßnahme in Betracht kam. Weder in den vom Kläger im Jahre 1996 vorgelegten ärztlichen Unterlagen noch in dem von der Beklagten eingeholten Gutachten vom Arzt für Innere Medizin L vom 17.05.1996 finden sich Anhaltspunkte dafür, dass allein über das Fachhochschulstudium eine berufliche Rehabilitation des Klägers zu erreichen gewesen wäre."
Gegen dieses ihm am 13.04.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.05.2005 eingangene Berufung des Klägers. Der Kläger rügt zunächst, das Sozialgericht habe übersehen, dass in § 56 Abs. 3 AFG der Behörde ein Ermessen eingeräumt werde. Eine Ermessensentscheidung habe die Beklagte ersichtlich nicht getroffen. Im Übrigen wiederholt er seinen Standpunkt, dass das Studium für ihn die einzige berufsfördernde Maßnahme überhaupt gewesen sei. Er sei gelernter Ergotherapeut und habe viele Jahre im Bereich Sozialarbeit gearbeitet. Es sei daher sinnvoll gewesen, in diesem Bereich seine Fähigkeiten auszubauen. Andere Maßnahmen außerhalb eines Fachhochschulstudiums seien praktisch nicht in Betracht gekommen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei daher einzig und allein ein Studium in Frage gekommen, um möglichst mit geistiger Arbeit seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. Ein Studium könne nur an einer Universität oder einer Fachhochschule aufgenommen werden. Eine Fachhochschule oder Universität, an der lediglich behinderte Studenten studieren, gebe es nicht. Würde man dies als Grundlage machen, wäre behinderten Menschen der Weg zu einem Studium versperrt, was gegen Artikel 3 GG verstoßen würde. Dies habe auch die Beklagte erkannt. Die Beklagte habe dem Kläger zunächst den Besuch einer Einrichtung in Heidelberg angeboten, dieses Angebot sei jedoch im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten verworfen worden. Im Hinblick auf das bereits aufgenommene Studium habe die Beklagte dann das Studium in Münster als Rehabilitationsmaßnahme gefördert. Dann aber müsse sie auch das vorgesehene Übergangsgeld und nicht nur Unterhaltsgeld zahlen. Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvortrages wird auf den Schriftsatz vom 26.06.2005 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 22.03.2005 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und nimmt hierauf Bezug.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungaskte mit der Kundennummer 000 Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass dem Kläger kein Übergangsgeld zusteht und damit die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht vorliegen.
Der Senat hat dem Urteil des Sozialgerichts nichts hinzuzufügen und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Der Vortrag in der Berufungsbegründungsschrift vom 26.06.2005 und in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2006 geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass.
Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt, so ist dies nicht entscheidungserheblich. Die Ermessensausübung kann erst dann in Betracht kommen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen "Teilnahme an einer behinderten spezifischen berufsfördernden Bildungsmaßnahme" vorliegen. Liegen diese – wie hier – nicht vor, ist für eine Ermessensausübung kein Raum.
Einen Verstoß gegen Artikel 3 GG oder eine Benachteiligung von Behinderten vermag der Senat in der Vorgehensweise der Beklagten nicht zu erkennen. Wenn der Kläger vorträgt, die Beklagte habe ihm den gleichwertigen Besuch einer Maßnahme in Heidelberg angeboten, so widerlegt er damit selbst seine Behauptung, behinderten Menschen werde ein Studium an einer Universität oder Fachhochschule unmöglich gemacht. Der Kläger trägt ja gerade selbst vor, dass das Studienziel auch in einer behindertenspezifischen Einrichtung in Heidelberg hätte erreicht werden können. An dieser Maßnahme hat der Kläger aber gerade nicht teilgenommen, sondern hat sein bereits vor Arbeitslosmeldung aufgenommenes Studium in Münster fortgesetzt. Er hat damit bewiesen, dass eben keine behindertenspezifischen Maßnahmen notwendig waren, um seine berufliche Eingliederung zu erreichen. Die Vorschrift des § 56 Abs. 3 und § 59 AFG wollen sicherstellen, dass Behinderte wegen ihrer Behinderung nicht schlechter gestellt werden als Nichtbehinderte. Wenn das Maßnahmeziel wie bei Nichtbehinderten erreicht werden kann, so sah der Gesetzgeber in § 56 Abs. 3 AFG nur die Gewährung von Unterhaltsgeld vor. Behinderte werden also gerade nicht schlechter gestellt als Nichtbehinderte. Der Umstand, dass die Beklagte im Jahr 1996 nach Angaben des Klägers seine Förderung in der behindertenspezifischen Einrichtung in Heidelberg in Betracht gezogen hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. Vielmehr ist durch den tatsächlichen Ablauf der Rehabilitation des Klägers belegt, dass die Aufnahme in Heidelberg nicht notwendig war. Eine Förderung in Heidelberg mit Zahlung von Übergangsgeld wäre letztlich sogar rechtswidrig gewesen. Klage und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall, die nach Ablösung des AFG durch das SGB III zum 01.01.1998 auch für zukünftige Fälle nicht mehr entscheidungserheblich werden kann.
Erstellt am: 06.09.2006
Zuletzt verändert am: 06.09.2006