Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.08.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 zu Recht aus der Ausbildungsvermittlung abgemeldet hat. Die im Oktober 1990 geborene Klägerin ist Tochter der Frau T. Diese erhielt für die Klägerin auch nach deren Volljährigkeit Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) von der Familienkasse C. Spätestens ab 2009 wurde das Kindergeld abgezweigt und an die Klägerin ausgezahlt. Die Klägerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Vom 09.02.2009 an besuchte sie einen schulischen Lehrgang an der Volkshochschule zur Erlangung der mittleren Reife. Die Schulausbildung schloss sie am 14.07.2010 erfolgreich ab. Spätestens am 19.01.2010 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten ausbildungssuchend und wurde seitdem bei der Beklagten als Bewerberin für eine betriebliche Ausbildungsstelle geführt. Am 29.01.2010 und am 04.03.2010 übersandte die Beklagte der Klägerin Vermittlungsvorschläge für Ausbildungsstellen. Eine Reaktion der Klägerin hierauf erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 18.03.2010 bat die Beklagte die Klägerin um Mitteilung, was aus ihren Stellenvorschlägen bzw. Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz geworden sei. Ferner fragte sie an, ob die Klägerin bereits eine Ausbildungsstelle in Aussicht habe. In den genannten Schreiben bat sie die Klägerin um Antwort bis zum 06.04.2010 und wies darauf hin, dass sie die Vermittlungsbemühungen abschließen werde, sofern die Klägerin nichts von sich hören lasse. In dem Schreiben vom 18.03.2010 führte sie auch aus, die Klägerin möge beachten, dass dies im Einzelfall zu leistungsrechtlichen Konsequenzen (z. B. Kindergeldbezug, Übernahme von Bewerbungskosten) führen könne. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin ebenfalls nicht.
Die Beklagte meldete die Klägerin daraufhin am 13.04.2010 wegen nicht ausreichender Mitwirkung aus der Berufsberatung ab. Eine Verfügung über die Einstellung der Ausbildungsvermittlung erging ebenso wenig wie eine Mitteilung von der Abmeldung an die Klägerin. Vielmehr setzte der zuständige Mitarbeiter im EDV-System der Beklagten in dem hierfür vorgesehenen Kästchen einen Haken, woraufhin die Klägerin ab dem 13.04.2010 im Datenbestand der Beklagten nicht mehr als ausbildungssuchend und Bewerberin um einen Ausbildungsplatz geführt wurde.
Ende Februar 2011 erfuhr die Familienkasse von der Abmeldung der Klägerin aus der Berufsberatung zum 13.04.2010. Nach Anhörung der Klägerin und ihrer Mutter hob sie mit einem an die Mutter der Klägerin adressierten Bescheid vom 11.07.2011 die Festsetzung des Kindergeldes für die Klägerin ab August 2010, d.h. dem Monat nach Beendigung der Schulausbildung, auf. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin könne nicht mehr als Kind berücksichtigt werden, weil sie sich nicht mehr in Ausbildung befinde und auch keine Ausbildung mehr anstrebe. Bei der Beklagten werde sie nicht mehr als Bewerberin um eine Ausbildungsstelle geführt. Eigene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz habe sie nicht nachgewiesen.
Mit einem weiteren, an die Klägerin adressierten Bescheid forderte die Familienkasse von der Klägerin die Erstattung des im Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 30.11.2010 gezahlten Kindergeldes in Höhe von 736,- Euro.
Gegen diese Bescheide legten die Klägerin und ihre Mutter Einspruch ein.
Am 07.09.2011 sprach die Klägerin erstmals wieder bei der Beklagten vor und bat um einen Termin zur Berufsberatung, der dann am Folgetag stattfand. Zu diesem Termin, d.h. am 08.09.2011, wurde die Klägerin dann auch wieder in der Berufsberatung angemeldet. Bei ihrer persönlichen Vorsprache an diesem Tag erfuhr die Klägerin von einer Mitarbeiterin der Beklagten, dass sie zum 13.04.2010 mangels Mitwirkung abgemeldet worden sei.
Noch am gleichen Tag legte die Klägerin gegen die "vermutlich rückwirkend" erfolgte "Abmeldung ab 13.04.2010" Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, die Abmeldung sei ein Verwaltungsakt, der ordnungsgemäß bekannt zu geben sei.
Den Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2011 als unzulässig. Zur Begründung führte sie aus, ein Widerspruchsverfahren werde nur dann eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Mit der Abmeldung der Klägerin aus der Arbeitsvermittlung würden deren Rechte weder begründet noch geändert, entzogen oder festgestellt.
Die Klägerin hat am 23.09.2011 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben und ihre Einwände aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.08.2012 nicht erschienen ist, ist das SG davon ausgegangen, dass die Klägerin sinngemäß beantrage,
festzustellen, dass der die Ausbildungsvermittlung einstellende Beschluss der Beklagten vom 13.04.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2011 rechtswidrig war. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Ausbildungsvermittlung kraft Gesetzes erfolge, ohne dass es eines Verwaltungsaktes bedürfe. Das Vermittlungsgesuch des Auszubildenden erledige sich u. a. nach § 38 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB III bei Aufgabe des Vermittlungsverlangens durch den Ausbildungssuchenden. Insoweit trete die Erledigung der Vermittlungsbemühungen kraft Gesetzes ein. Am 10.10.2011 hat die Beklagte die Klägerin erneut wegen nicht ausreichender Mitwirkung aus der Berufsberatung abgemeldet, ohne hierüber eine förmliche Entscheidung zu erlassen oder der Klägerin dieses mitzuteilen.
Mit Einspruchsentscheidungen vom 03.11.2011 hat die Familienkasse C die Einsprüche sowohl der Klägerin gegen den an sie adressierten Erstattungsbescheid als auch der Mutter der Klägerin gegen den an diese adressierten Aufhebungsbescheid als unbegründet zurückgewiesen. Nur die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben, und zwar am 11.11.2011 beim SG Köln (Az.: S 30 KG 8/11). Dieses hat sich nach Anhörung der Klägerin mit Beschluss vom 22.11.2011 "für sachlich unzuständig" erklärt und den Rechtstreit an das Finanzgericht (FG) L verwiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 01.12.2011 Beschwerde eingelegt, deren Entwicklung aus den zur Verfügung stehenden Akten nicht hervor geht. Beim Landessozialgericht (LSG) ist jedenfalls ein Beschwerdeverfahren nicht anhängig geworden. Beim FG L hat die Klage der Klägerin das Az.: xxx erhalten. Nachdem der dortige Bevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem FG erklärt hat, dass er kein Verfahren vor dem FG führen wolle, ist das Klageverfahren nach der für die Finanzgerichtsbarkeit geltenden Aktenordnung als anderweitig erledigt im Prozessregister gelöscht worden, weil es einstweilig nicht betrieben werde. Eine tatsächliche Erledigung im prozessrechtlichen Sinne ist jedoch nicht eingetreten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Beklagte erklärt, die Klägerin habe bezogen auf die streitige Zeit von April 2010 bis 08.09.2011 keine Bewerbungs- und Fahrtkosten geltend gemacht. Ungeachtet ihrer nach wie vor vertretenen Rechtsauffassung, wonach sie im Falle des § 38 Abs. 4 SGB III keinen schriftlichen Bescheid erteilen müsse, werde sie im Falle der Klägerin, sofern sie sich erneut in die Ausbildungsvermittlung der Beklagten begebe, eine erneute Einstellung der Klägerin schriftlich mitteilen.
Mit Urteil vom 30.08.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, da die Einstellung der Ausbildungsvermittlung sich bereits vor Erhebung der Klage am 20.09.2011 durch Zeitablauf erledigt habe, sei das Begehren der Klägerin als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszulegen, die allerdings als unzulässig abzuweisen sei. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung sei der Einstellungsbeschluss für die Vermittlung einer Ausbildung zwar ein bekanntzugebender Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die Klägerin habe auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Einstellungsbeschluss vorliegend mangels einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe vor dem 07.09.2011 nicht wirksam geworden sei (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 37 SGB X). Gleichwohl sei die Klage unzulässig, weil die Klägerin kein berechtigtes Feststellungsinteresse habe. Ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin sei schon deshalb zu verneinen, weil sie durch die Einstellung der Ausbildungsvermittlung nicht in ihren Grundrechten, insbesondere in ihrer Menschenwürde oder in ihren Persönlichkeitsrechten, beeinträchtigt worden sei und zur Rehabilitierung ein Feststellungsinteresse haben könnte. Eine Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse sei ausgeschlossen, weil die Klägerin für den hier in Betracht kommenden Zeitraum vom 13.04.2010 bis 06.09.2011 keine Erstattung von Fahrtkosten oder Bewerbungskosten beansprucht habe. Für die Zeit von April bis August 2010 habe die Klägerin Kindergeld bezogen. Der die Zeit von September 2010 bis November 2011 das Kindergeld betreffende Rechtsstreit vor dem Finanzgericht sei beendet, so dass ein Feststellungsinteresse wegen Folgeansprüchen nicht gegeben sei. Schließlich könne die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, dass in naher Zukunft oder absehbarer Zeit die Gefahr eines gleichartigen Verhaltens der Beklagten zu befürchten sei. Die Beklagte habe die Klägerin zwar am 10.10.2011 erneut aus der Ausbildungsvermittlung abgemeldet, weil die Klägerin an ihrer Vermittlung in Ausbildung nicht mitgewirkt habe. In der mündlichen Verhandlung am 30.08.2012 habe die Beklagtenvertreterin jedoch erklärt, sofern die Klägerin erneut eine Ausbildungsvermittlung verlange, werde sie ihr jede erneute Einstellung schriftlich mitteilen. Die Gefahr der Wiederholung, dass die Beklagte die Ausbildungsvermittlung der Klägerin einstelle, ohne die Klägerin hierüber zu informieren, bestehe deshalb nicht.
Gegen dieses ihr am 12.09.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.09.2012 Berufung eingelegt. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erschienen; sie war in diesem Termin auch nicht vertreten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die die Klägerin betreffende Akte der Familienkasse C beigezogen. Er hat ferner auf Nachfrage beim Jobcenter Rhein-Sieg die Information erhalten, dass die Klägerin im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 keine Leistungen nach dem SGB II erhalten hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf die Prozessakte und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Familienkasse C Bezug. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte in Abwesenheit der Klägerin mündlich verhandeln und entscheiden, weil die Klägerin in der ihr mit Postzustellungsurkunde am 20.05.2014 zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Einen Vertagungsantrag hat sie nicht gestellt. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Senat das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet hat. Abgesehen davon, dass diese Anordnung nur dazu diente, der Klägerin die Sach- und Rechtslage zu erläutern, hätte der Senat allenfalls dann nicht in Abwesenheit der Klägerin entscheiden dürfen, wenn die Klägerin ihr Fernbleiben vor dem Termin ausreichend entschuldigt hätte (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 01.08.1978 – 7 RAr 42/77 -, juris Rn. 13; Urt. v. 27.01.1993 – 6 RKa 19/92 -, juris Rn. 17; Urt. v. 16.12.1993 – 13 RJ 37/93 -, juris Rn. 18). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Soweit die Klage gegen die zum 13.04.2010 erfolgte Abmeldung der Klägerin aus der Berufsberatung gerichtet ist, ist sie unzulässig. Soweit sie gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.09.2011 gerichtet ist, ist sie unbegründet.
I. Auch wenn die Klägerin weder vor dem SG noch vor dem Senat einen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, ist ihr Begehren im Sinne von § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in erster Linie erkennbar darauf gerichtet, die von der Beklagten zum 13.04.2010 vorgenommene Abmeldung aus der Berufsberatung rückgängig zu machen. Die Klägerin möchte erreichen, dass sie von der Beklagten auch im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 als ausbildungssuchend bzw. als Bewerberin für einen Ausbildungsplatz geführt und in diesem Sinne als "ausbildungssuchend gemeldet" betrachtet wird. Dieses Ziel kann sie mit den im SGG vorgesehenen Rechtsbehelfen nicht zulässigerweise erreichen.
1. Die Klage ist nicht als Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGG zulässig, weil die Anfechtungsklage nicht statthaft ist. Die Anfechtungsklage ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG grundsätzlich nur statthaft, wenn ein durch Bekanntgabe wirksam gewordener und damit tatsächlich existenter Verwaltungsakt vorliegt, gegen den sie sich richtet (zur Notwendigkeit der wirksamen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage siehe VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.12.1990 – 10 S 2466/90 -,NVwZ 1991, 1195, 1196; VG Cottbus, Beschl. v. 08.02.2007 – 6 L 152/06 -, juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 4). Daran fehlt es hier.
Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob es sich bei der Einstellung der (Ausbildungs-)Vermittlung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der hier anwendbaren, seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung, genauer gesagt bei der Entscheidung hierüber, materiell-rechtlich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) handelt (dies für Einstellung der Arbeitsvermittlung bejahend z.B. FG Düsseldorf, Urt. v. 01.03.2012 – 14 K 1209/11 Kg -, juris Rn. 25 m.w.N.; vom BFH bislang offen gelassen, vgl. z.B. Urt. v. 19.06.2008 – III R 66/05 -, juris Rn. 19). In jedem Fall liegt hier ein möglicher Gegenstand einer Anfechtungsklage nicht vor.
a) Eine Entscheidung über die Einstellung der Vermittlung im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 SGB III hat die Beklagte hier nicht getroffen. Ihre Handlungen bestanden allein darin, die Klägerin aus der Berufsberatung abzumelden und aus dem Kreis der bei ihr datenmäßig geführten Ausbildungssuchenden zu löschen. Für sich betrachtet handelt es sich bei diesen Maßnahmen um Realakte und nicht um Verfügungen, die zur Regelung eines Einzelfalls bestimmt, d.h. auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet sind. Zudem stellt die Einstellung der Vermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III ein Sanktionsinstrument dar, das gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 SGB III bei Arbeitsuchenden – allerdings wegen der beschränkten Verweisung auf Absatz 3 Satz 2 in § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III nicht bei Ausbildungssuchenden – eine 12wöchige Vermittlungssperre auslöst. Gerade wegen dieser Rechtsfolge wird der Regelungscharakter der Einstellung der Vermittlung bejaht (vgl. FG Düsseldorf a.a.O.). Dass die Beklagte die Klägerin sanktionieren wollte, ist nicht ersichtlich. Ausweislich ihrer Einlassung vor dem SG ging sie vielmehr davon aus, dass sich die Ausbildungsvermittlung wegen des fehlenden Interesses der Klägerin hieran im Sinne von § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 letzte Alt. SGB III von sich aus erledigt hat bzw. die Vermittlung ohnehin wegen Aufgabe des Vermittlungswunsches der Klägerin geendet hat (vgl. § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III).
Dass in diesen Fällen stets faktisch zwangsläufig eine Entscheidung über die Einstellung der Vermittlung erfolgt, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Im Gegenteil legt die Gegenüberstellung der beiden Sätze des § 38 Abs. 4 SGB III nahe, dass zwischen den Regelungen über die gesetzliche Dauer der Vermittlung in § 34 Abs. 4 Satz 1 SGB III, die damit auch das kraft Gesetzes eintretende Ende der Vermittlungspflichten der Beklagten beschreiben, und der in § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III vorgesehenen Möglichkeit, die Vermittlung durch Einstellung innerhalb des gesetzlich definierten Zeitrahmens vorzeitig einstweilen zu beenden, zu differenzieren ist. Endet die Vermittlung nach § 38 Abs. 4 Satz 1 SGB III kraft Gesetzes, bedarf es keiner Einstellungsentscheidung nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III. Das Ende der Vermittlung ist in diesen Fällen nur faktisch durch Abmeldung im Sinne der "Löschung aus der Kundendatei" und damit durch reales und nicht durch regelndes Verwaltungshandeln zu vollziehen. Es spricht viel dafür, dass die Beklagte hier so verfahren hat und auch verfahren wollte. Für die Annahme einer Einstellungsverfügung ist deshalb kein Raum.
b) Selbst wenn man aber annähme, dass die Beklagte implizit eine regelnde Entscheidung über die Einstellung der Vermittlung der Klägerin getroffen hätte und diese Entscheidung die übrigen Merkmale des § 31 Satz 1 SGB X erfüllen würde, läge kein mit der Anfechtungsklage anfechtbarer wirksamer Verwaltungsakt vor. Denn, wie bereits das SG zutreffend erkannt hat, ist der Klägerin eine etwaige Verfügung über die Einstellung der Vermittlung nicht im Sinne von § 37 Abs. 1 SGB X bekanntgegeben und deshalb auch nicht gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wirksam geworden.
Die Bekanntgabe ist ein willentlicher behördlicher Akt, durch den der Erklärende den Erklärungsempfänger vom Inhalt eines Verwaltungsakts in Kenntnis setzt, sei es durch einfache Übersendung oder Übergabe eines Schriftstücks, sei es durch mündliche Mitteilung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung (vgl. FG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Voraussetzung ist zum einen, dass die Behörde Bekanntgabewillen hat; dieser bezieht sich darauf, dass überhaupt und an wen ein Verwaltungsakt bekannt gegeben werden soll, und fehlt beispielsweise, wenn der Adressat nur zufällig (etwa durch Akteneinsicht) von dem Inhalt eins Verwaltungsaktes Kenntnis erlangt oder die Behörde eine Person lediglich über eine ihrer Auffassung nach bereits getroffene Reglung informieren will (vgl. zum Ganzen Pattar, in: jurisPK-SGB X, § 37 Rn. 24, 25, 27 m.w.N.). Zum anderen muss der Verwaltungsakt dem Adressaten zugehen.
Nach diesen Grundsätzen ist der Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine Verfügung über die Einstellung der Vermittlung bekanntgegeben worden. Im Zeitpunkt der Abmeldung der Klägerin am 13.04.2010 fehlt es am Zugang einer etwaigen Einstellungsverfügung, denn die Beklagte hat die Klägerin bis zu ihrer Vorsprache am 08.09.2011 nicht über die Abmeldung aus der Berufsberatung informiert. Die am 08.09.2011 nachgeholte Information über die ab dem 13.04.2010 erfolgte Abmeldung stellt mangels Bekanntgabewillen der Beklagten ebenfalls keine Bekanntgabe im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar. Die Beklagte wollte die Klägerin erkennbar nicht über den Inhalt eines Verwaltungsaktes in Kenntnis setzen, sondern lediglich über einen bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgang informieren. Wenn die Beklagte am 13.04.2010 einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Verfügung über die Einstellung der Vermittlung generiert hätte, hätte die Klägerin am 08.09.2011 hiervon nur zufällig erfahren.
c) Fehlt es danach in jedem Fall an der Bekanntgabe eines etwaigen Verwaltungsaktes wäre die Anfechtungsklage ausnahmsweise nur dann statthaft, wenn der Rechtsschein eines bekanntgegebenen Verwaltungsaktes bestünde (vgl. FG Hamburg, Beschl. v. 05.02.2002 – V 286/01 -, juris Rn. 24), z.B. wenn sich die Behörde darauf beruft, einen Verwaltungsakt eines bestimmten Inhalts erlassen zuhaben, auch wenn dessen Bekanntgabe an den Betroffenen nicht festgestellt werden kann (vgl. BSG, Beschl. v. 27.03.2007 – B 13 R 164/06 B -, juris Rn. 16). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Weder macht die Beklagte geltend, sie habe einen Verwaltungsakt erlassen, noch besteht im Übrigen der Rechtsschein einer wirksam bekanntgegebenen Verfügung über die Einstellung der Vermittlung.
2. Existierte nach den vorstehenden Ausführungen zu keinem Zeitpunkt ein wirksam bekanntgegebener Verwaltungsakt als Grundlage für die Abmeldung der Klägerin aus der Berufsberatung, ist auch die vom SG geprüfte Fortsetzungsfeststellungsklage in direkter oder entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG nicht statthaft. Denn auch diese Klageart setzt als Fortsetzung der Anfechtungsklage einen zu irgendeinem Zeitpunkt existenten, d.h. wirksam bekanntgegebenen Verwaltungsakt voraus, der sich vor oder nach Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat. Daran fehlt es hier.
3. Die Klage ist auch nicht als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG, gerichtet auf einen Realakt, nämlich die Rückgängigmachung der Abmeldung und die rückwirkende Registrierung der Klägerin als ausbildungssuchend im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011, zulässig. Unabhängig davon, ob eine solche rückwirkende Änderung des Datenbestandes der Beklagten überhaupt (technisch) möglich ist, fehlt einer solchen Klage das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.
Zwar ist bei bestehender Klagebefugnis, d.h. der auch bestehenden Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten, das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich gegeben. Es fehlt jedoch dann, wenn die begehrte Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde oder das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (vgl. Keller, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl. 2012, Vor § 51 Rn. 16a m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier vor.
a) In Bezug auf das allein streitgegenständliche Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten brächte der Klägerin die Rückgängigmachung der zum 13.04.2010 erfolgten Abmeldung aus der Berufsberatung und die rückwirkende Registrierung als Ausbildungssuchende auch bis zum 07.09.2011 keinerlei rechtliche oder wirtschaftliche Vorteile. Der betreffende Zeitraum, für den die Klägerin als ausbildungssuchend von der Beklagten geführt werden möchte, liegt vollständig in der Vergangenheit. Aus der erfolgten Abmeldung im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 resultieren für die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten keinerlei rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile. Fahrt- oder Bewerbungskosten, die die Klägerin nur als Ausbildungssuchende von der Beklagten aus dem Vermittlungsbudget erstattet bekommen könnte (vgl. § 45 Abs. 1 SGB III in der für den streitgegenständlichen Zeitraum anwendbaren, bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (SGB III a.F.)), sind der Klägerin im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 nicht entstanden.
Im Übrigen würde das Rechtsschutzbedürfnis für die hier erhobene Klage im Verhältnis zur Beklagten auch dann fehlen, wenn sich die Klägerin auch im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 auf Ausbildungs- oder Arbeitsstellen beworben hätte und ihr hierdurch Kosten entstanden wären. Die Klägerin wäre nämlich gehalten gewesen, etwaige Fahrt- und Bewerbungskosten aus diesem Zeitraum bei der Beklagten geltend zu machen und gegen etwaige ablehnende Entscheidungen der Beklagten Widerspruch und Klage einzulegen. Dies wäre gegenüber der hier erhobenen Klage der sachdienlichere und einfachere Weg gewesen. Etwaige Fahrt- und Bewerbungskosten hat sie jedoch bei der Beklagten nicht geltend gemacht.
b) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage auf rückwirkende Registrierung als ausbildungssuchend fehlt auch insoweit, als die erfolgte Abmeldung im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 möglicherweise auch gegenwärtig noch Auswirkungen auf die Rechtsverhältnisse der Klägerin zu anderen Trägern öffentlicher Gewalt haben könnte.
Zwar hängt der Anspruch auf Kindergeld bei der im streitgegenständlichen Zeitraum über 18jährigen, aber noch nicht 25jährigen Klägerin, die auch nie arbeitsuchend bei der Beklagte gemeldet war, gemäß §§ 31 Satz 1, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) EStG davon ab, ob sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Letzteres setzt wiederum voraus, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, was durch eine Bescheinigung der Beklagten, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist, nachgewiesen werden kann (vgl. BFH, Urt. v. 19.06.2008 – III RE 66/05 -, juris Rn. 12, 15; Urt. v. 17.07.2008 – III R 106/07 -, juris Rn. 16, 19; st. Rspr.). Darüber hinaus sind Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Ausbildungssuchende gemeldet waren, gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind. In Bezug auf diese Rechtsverhältnisse ist auch anders als im Verhältnis zur Beklagten keine Erledigung durch Zeitablauf eingetreten. Sofern die im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 erfolgte Löschung als Ausbildungssuchende im Register der Beklagten Einfluss auf die Rechtsbeziehungen der Klägerin zur Familienkasse und zur Deutschen Rentenversicherung haben sollte, bestünde dieser Einfluss weiterhin und würde zu einem Fortbestand der Beschwer der Klägerin insoweit führen (dies verkennend und – ebenso unzutreffend (s.u.) – statt dessen eine "Präjudizialität" der Einstellung der Vermittlungsbemühungen nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III in Bezug auf etwaige Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VII im Rahmen einer angeblich statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage annehmend Sächsisches LSG, Urt. v. 03.07.2013 – L 3 AL 78/12 -, juris Rn. 23). Der das Kindergeld für die Klägerin betreffende Rechtsstreit vor dem FG L ist darüber hinaus entgegen der Auffassung des SG weiterhin anhängig. Die dortige Löschung aus dem Prozessregister stellt keine prozessuale Erledigung des Rechtsstreits dar.
Ungeachtet dessen bringt der vorliegende Rechtsstreit der Klägerin aber keinerlei rechtliche Vorteile in Bezug auf ihre Rechtsbeziehungen zur Familienkassen und zur Deutschen Rentenversicherung. Sie ist vielmehr auf ein unmittelbares Vorgehen gegen diese Träger öffentlicher Gewalt zu verweisen, zumal eine Entscheidung zugunsten der Klägerin im vorliegenden Verfahren weder die Familienkasse noch die Deutsche Rentenversicherung, die beide am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind und derentwegen auch kein Fall notwendig einheitlicher Sachentscheidung im Sinne von § 75 Abs. 2 1. Alt SGG vorliegt (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 09.02.1994 – 11 RAr 49/93 -, juris Rn. 18), binden würde.
aa) In Bezug auf das Kindergeld gilt dies schon deshalb, weil die Klägerin selbst gar nicht Inhaberin des Anspruchs auf Kindergeld ist. Nach Maßgabe von § 62 EStG steht das Kindergeld vielmehr ihrer Mutter zu. Die Klägerin hat als Abzweigungsberechtigte gemäß § 74 EStG lediglich Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes an sich.
Nicht zuletzt deshalb hat der vorliegende Rechtsstreit allein aus verfahrensrechtlichen Gründen auch keinerlei Einfluss auf das anhängige Verfahren vor dem FG L. Dort ist nur der zu Recht (vgl. BFH, Urt. v. 24.08.2001 – VI R 83/99 -, juris Rn. 10 ff.) an die Klägerin adressierte Erstattungsbescheid vom 11.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2011 streitgegenständlich. Der zu Recht allein an die Mutter der Klägerin adressierte Bescheid vom 11.07.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2011 über die Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld ab August 2010 ist demgegenüber nicht mit einer finanzgerichtlichen Klage angefochten und deshalb bestandskräftig geworden. Auf die Frage, ob im Zeitraum ab August 2010 gemäß §§ 31 Satz 1, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) EStG entgegen der Auffassung der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld bestand, kommt es deshalb in dem vor dem FG L anhängigen Verfahren der Klägerin nicht an. Wegen der Bestandskraft des Aufhebungsbescheids ist dort vielmehr vom Wegfall des Kindergeldanspruchs ab August 2010 auszugehen.
Darüber hinaus hängt der Kindergeldanspruch nach §§ 31 Satz 1, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) EStG für die Zeit ab August 2010 auch materiell-rechtlich nicht davon ab, ob die Klägerin in der Zeit vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 als ausbildungssuchend bei der Beklagte registriert ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kommt dem Ende der Registrierung, also der Löschung oder Abmeldung des Kindes bei der Ausbildungs- oder Arbeitsvermittlung keine negative Tatbestandswirkung zu (vgl. BFH, Urt. v. 26.07.12 – III R 70/10 -, juris Rn. 15 zur Arbeitsuchendmeldung). Zu dem bis zum 31.12.2008 geltenden Recht (§ 38 Abs. 3 SGB III a.F.) hat der BFH in ständiger Rechtsprechung zudem entschieden, dass die einmal erfolgte Registrierung als ausbildungssuchend nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis gilt, sondern bei nicht ausreichender Mitwirkung des Kindes der Kindergeldanspruch entfällt. Obwohl § 38 Abs. 3 SGB III a.F. anders als § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III a.F. für die Arbeitsvermittlung ein Einstellung der Ausbildungsvermittlung durch Zeitablauf nicht vorsah, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass das ausbildungssuchende Kind zumindest alle drei Monate sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun muss (vgl. BFH, Urt. v. 19.06.2008 – III RE 66/05 -, juris Rn. 16 f.; Urt. v. 17.07.2008 – III R 106/07 -, juris Rn. 22). In Anbetracht der Begründung dieser Rechtsauffassung steht keinesfalls fest, dass die in § 38 Abs. 3 SGB III in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung fehlende Befristung der Arbeitsvermittlung auf drei Monate dazu führt, dass sich ein Kind nicht mindestens alle drei Monate erneut ausbildungssuchend melden muss, damit der Kindergeldanspruch nach §§ 31 Satz 1, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) EStG bestehen bleibt. Diese Regelungen setzen vielmehr unabhängig von einer einmal erfolgten Registrierung als ausbildungssuchend voraus, dass sich ein Kind weiterhin ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Dies dürfte nach der bisherigen Rechtsprechung bei einem Kind, das, wie die Klägerin, seine Meldung als ausbildungssuchend in einem Zeitraum von mehr als 6 Monaten (Mitte Januar bis August 2010) nicht erneuert, auch unter Berücksichtigung der Neufassung des § 38 SGB III zum 01.01.2009 nicht anzunehmen sein. In jedem Fall haben Familienkasse und FG unabhängig von der einmal erfolgten Registrierung als arbeitsuchend in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Arbeitsuchendmeldung infolge unentschuldbarer Pflichtverletzung (materiell-rechtlich) entfallen ist (vgl. BFH, Beschl. v. 19.03.2014 – III S 22/13 -, juris Rn. 22 ff.). Nichts anderes ergibt sich, wenn es für den Fortbestand der Meldung als ausbildungssuchend auf eine wirksame Einstellung der Vermittlung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III ankäme. Auch hierüber hätten die Finanzgerichte in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (vgl. FG Düsseldorf, Urt. v. 01.03.2012 – 14 K 1209/11 Kg -, juris Rn. 24 ff.).
Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum im Hinblick auf den Kindergeldanspruch ein Bedürfnis der Klägerin anzuerkennen sein soll, die Beklagte zur Rückgängigmachung der zum 13.04.2010 erfolgten Abmeldung zu verpflichten. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin das sachnähere finanzgerichtliche Verfahren nicht betreibt.
bb) Aus ähnlichen Erwägungen kann ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die hier erhobene Klage auch nicht im Hinblick auf § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI aus dem Rechtsverhältnis zum Rentenversicherungsträger abgeleitet werden. Der Rentenversicherungsträger hat die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI in eigener Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, ohne an die Registrierung der Klägerin als arbeitsuchend durch die Beklagte gebunden zu sein (vgl. BSG, Beschl. v. 17.01.2011 – B 11 AL 100/10 B -, juris Rn. 7).
Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Meldung von Zeiten, in denen die Klägerin bei der Beklagten als ausbildungssuchend gemeldet ist bzw. war, Beweiskraft im Rahmen der Bestimmungen über den Urkundsbeweis gemäß § 418 Zivilprozessordnung (ZPO) zukommen könnte und es nicht auszuschließen ist, dass der Rentenversicherungsträger bei Vorlage einer entsprechenden Meldebescheinigung zugunsten der Klägerin von eigenen Ermittlungen absehen würde. Deshalb könnte einer Klage auf Meldung von Zeiten, in denen die Klägerin bei der Beklagten ausbildungssuchend gemeldet war, nicht von vornherein das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden (vgl. BSG, Urt. v. 09.02.1994 – 11 RAr 49/93 -, juris Rn. 22). Die Klägerin erstrebt jedoch eine solche Meldung nicht. Ihr geht es vielmehr allein um eine Korrektur der internen Datenerfassung der Beklagten und damit um eine Maßnahme im Vorfeld einer entsprechenden Meldung an den Rentenversicherungsträger. Die etwaigen Auswirkungen der Abmeldung auf ihr Rechtsverhältnis zum Rentenversicherungsträger interessieren die Klägerin auch offensichtlich nicht, denn sie geht mit keinem Wort auf etwaige rentenversicherungsrechtliche Auswirkungen des Handelns der Beklagten ein. Schon deshalb erschließt sich nicht, warum sich aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ein Bedürfnis für die Erhebung der vorliegenden Klage ergeben soll.
Darüber hinaus kann für § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI nichts anderes gelten als im Kindergeldrecht. Einer einmal erfolgten und nicht wieder gelöschten Registrierung als ausbildungssuchend, wie sie die Klägerin hier erstrebt, kann keine unbefristete Beweiskraft zukommen. Vielmehr verlangt § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI, dass der Versicherte tatsächlich ausbildungssuchend im Sinne von § 15 Satz 1 SGB III ist, d.h. tatsächlich eine Berufsausbildung sucht (vgl. Löns, in: Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 58 Rn. 24). Die bloße fortlaufende und unbefristete Registrierung als ausbildungssuchend bei der Beklagten reicht hierfür nicht. Dies gilt schon deshalb, weil die Registrierung als ausbildungssuchend auch nach § 38 Abs. 3 SGB III in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, die auch bei Inkrafttreten des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI am 01.05.2003 galt, nicht automatisch nach drei Monaten ohne erneute Meldung gelöscht wurde. Die Registrierung bot und bietet deshalb keine Gewähr dafür, dass die betreffende Person tatsächlich noch eine Berufsausbildung sucht. Vielmehr muss die Meldung als ausbildungssuchend tatsächlich in regelmäßigen Abständen erneuert werden. Nur dann kann, wie im Kindergeldrecht, davon ausgegangen werden, dass sich die betreffende Person um eine Ausbildungsstelle bemüht und damit tatsächlich im Sinne von § 15 Satz 1 SGB VI eine Ausbildung sucht. Hierfür spricht auch die Rechtsprechung des BSG zu Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Danach kommt diese Anrechnungszeit nur einem tatsächlich arbeitsuchenden Versicherten zugute, der sich regelmäßig um die Erlangung eines Arbeitsplatzes bemüht. Arbeitslose, die keine Leistungen der Beklagten beziehen, müssen sich deshalb regelmäßig arbeitsuchend melden, d.h. ihre einmal erfolgte Meldung in regelmäßigen Abständen erneuern (vgl. BSG, Urt. v. 11.03.2004 – B 13 RJ 16/03 R -, juris Rn. 23 m.w.N.) Für die Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI muss Entsprechendes gelten.
Vor diesem Hintergrund brächte der Klägerin die Rückgängigmachung der Abmeldung zum 13.04.2010 und die damit bewirkte Fortgeltung ihrer Registrierung als ausbildungssuchend in Bezug auf Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI keine wesentlichen Vorteile. Da eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI ohnehin nur für die Zeit nach Beendigung der Schulausbildung am 14.07.2010 in Betracht käme (siehe dazu sogleich), kommt es entscheidend darauf an, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch ausbildungssuchend war. Da die Klägerin zuletzt im Januar 2010 mit der Beklagten in Kontakt getreten war und ihre Meldung als ausbildungssuchend nicht erneuert hatte, könnte einer ab Januar 2010 bestehenden und über den 13.04.2010 hinausreichenden Registrierung für die Zeit ab dem 14.07.2010 keine Beweiskraft mehr zukommen.
Schließlich vermag der Senat nicht zu erkennen, ob bei der Klägerin eine Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI überhaupt relevant sein könnte. Eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI kommt nur in Betracht, soweit die Zeit nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI belegt ist. Dies ist jedenfalls für die Zeit bis zum 14.07.2010 der Fall, weil die Klägerin bis dahin eine Schule besucht und deshalb eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zurückgelegt hat. Ob der Zeitraum danach mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, kann der Senat nicht feststellen. Die Klägerin hat zwar nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Jobcenters Rhein-Sieg im Jahre 2010 und 2011 kein Arbeitslosengeld II bezogen, was sich bis zum 31.12.2010 als Beitragszeit und ab dem 01.01.2011 als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung auswirken würde. Da aber unklar ist, wovon die Klägerin ab August 2010 gelebt hat, zumal sie ab Dezember 2010 auch kein Kindergeld mehr bezogen hat, lässt sich nicht ausschließen, dass die Klägerin einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Weitere Ermittlungen, etwa in Gestalt der Einholung einer Rentenauskunft beim zuständigen Rentenversicherungsträger, kommen gegenwärtig nicht in Betracht, weil die Klägerin die hierfür notwendige Zustimmung nicht erteilt hat und auch die Rentenversicherungsnummer der Klägerin unbekannt ist. Die fehlende Aufklärbarkeit des Sachverhalts insoweit geht zu Lasten der Klägerin, die die materielle Beweislast für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen zu tragen hat.
4. Die Klage ist schließlich auch nicht als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG mit dem Ziel festzustellen, dass die Abmeldung aus der Berufsberatung und die Löschung aus dem Register der Ausbildungssuchenden im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 ohne Mitteilung bzw. Bekanntgabe an die Klägerin rechtswidrig war, zulässig. Es fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin.
Das nach § 55 Abs. 1 SGG erforderliche berechtigte Interesse als besonderes Rechtsschutzbedürfnis kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein, wobei der Kläger sein berechtigtes Feststellungsinteresse durch entsprechenden Tatsachenvortrag substantiiert darlegen muss, ohne dass große Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind (vgl. BSG, Urt. v. 28.08.2007 – B 7/7a AL 16/06 R -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschl. v. 23.01.2003 – 13 A 4859/00 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Es besteht jedoch nur, wenn die angestrebte gerichtliche Feststellung die Lage des Klägers verbessern kann, wobei es insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 55 Rn. 21; § 131 Rn. 10, jeweils m.w.N.). Bei einem vergangenen Rechtsverhältnis, wie es hier in Bezug auf die unmittelbaren Rechtsbeziehungen der Klägerin zur Beklagten vorliegt (siehe dazu oben 3. a)), kommt ein Feststellungsinteresse in Betracht, wenn eine ausreichend konkrete, in naher Zukunft oder doch in absehbarer Zeit tatsächlich bevorstehende Gefahr der Wiederholung des Verwaltungshandelns bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen besteht und der Kläger dementsprechend das Interesse verfolgt, durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wiederholung eines entsprechenden Verwaltungshandelns vorzubeugen. Als berechtigtes Interesse ist darüber hinaus das Rehabilitationsinteresse eines Klägers anerkannt, der einem Verwaltungsakt mit diskriminierender Wirkung ausgesetzt war oder durch die Begründung des Verwaltungsaktes oder die Umstände seines Zustandekommens in seiner Menschenwürde, in seinen Persönlichkeitsrechten oder in seinem Ansehen erheblich beeinträchtigt wurde. Unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kommt weiterhin ein berechtigtes Feststellungsinteresse in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsverletzung nach sich zieht. Schließlich kann sich das Feststellungsinteresse aus der Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse, insbesondere zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ergeben. Demgegenüber genügt es nicht, wenn der Kläger lediglich seine Rechtsauffassung bestätigt sehen möchte (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 28.08.2007 – B 7/7a AL 16/06 R -, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 29.04.2008 – 1 WB 11.07 -, juris Rn. 19; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 55 Rn. 15b; § 131 Rn. 10a, jeweils m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses.
Im unmittelbaren Verhältnis zur Beklagten entfaltet die Abmeldung aus der Berufsberatung zum 13.04.2010 für die Klägerin nach den Ausführungen zu 3. a) keine Beschwer mehr. Eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht schon deshalb nicht, weil die Klägerin nicht mehr im Kontakt mit der Beklagten steht. Zudem hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ausdrücklich zugesichert, dass sie der Klägerin, sofern sie sich noch einmal ausbildungssuchend meldet, in Zukunft stets mitteilen wird, wenn die Klägerin aus der Berufsberatung abgemeldet wird. Ebenso wenig ist ein Rehabilitierungsinteresse oder eine erhebliche Grundrechtsbeeinträchtigung erkennbar. Schließlich fehlt es nach den Ausführungen zu 3. b) auch an einer Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse. Im Übrigen vermag die Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse ein Feststellungsinteresse bei Erledigung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses nur dann zu begründen, wenn die Erledigung nach Klageerhebung eingetreten ist (vgl. im Einzelnen dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2010 – L 13 AL 3303/06 -, juris Rn. 21; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 131 Rn. 10h, jeweils m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Offensichtlich geht es im vorliegenden Rechtsstreit allein darum, dass der aus einer unübersehbaren Vielzahl von Gerichtsverfahren bundesweit bekannte frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der auch nach seiner Zurückweisung als Bevollmächtigter durch Beschluss des Senats vom 30.04.2013 offensichtlich die Schriftsätze für die Klägerin verfasst und sie sich von der Klägerin lediglich unterschreiben lässt, das seiner Auffassung nach rechtswidrige Verwaltungshandeln der Beklagten "brandmarken" möchte. Dies stellt jedoch kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin dar.
II. Soweit die Klage auch isoliert gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.09.2011 gerichtet ist, ist sie in entsprechender Anwendung von § 79 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, weil die Klägerin eine selbstständige Beschwer des Widerspruchsbescheids wegen der Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig geltend machen kann. Sie ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin gegen die zum 13.04.2010 erfolgte Abmeldung aus der Berufsberatung im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen, weil er in Ermangelung eines wirksam bekannt gegebenen Verwaltungsaktes nach Maßgabe von § 78 Abs. 1 SGG nicht statthaft war. Insoweit geltenden die obigen Ausführungen unter I. 1. zur fehlenden Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage entsprechend.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
IV. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Erstellt am: 10.07.2014
Zuletzt verändert am: 10.07.2014