Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 22.09.2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrte die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 01.04.2009 im Wege der einstweiligen Anordnung. Nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 16.07.2008 erklärte der Antragsteller das Verfahren für erledigt und beantragte, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Durch Beschluss vom 22.09.2009 hat das Sozialgericht Duisburg entschieden, dass die Antragsgegnerin die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Nach § 172 Abs 3 Nr. 3 SGG in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl. I 444) ist die Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG ausgeschlossen. Vorliegend handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG. Die Beschwerde ist auch nicht wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss zulässig. Eine Beschwerdezulassung von Gesetzes wegen ist ausgeschlossen. Der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist in diesen Fällen abschließend ohne die Möglichkeit einer Beschwer-dezulassung durch das Landessozialgericht geregelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Erstellt am: 28.10.2009
Zuletzt verändert am: 28.10.2009