Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.07.2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Detmold zurückverwiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, führt entsprechend § 159 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu einer Aufhebung der Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung an das SG. Das SG hat aus unzutreffenden Gründen den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Antragstellerin hat durch ihren Bevollmächtigten am 05.07.2007 einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt und darauf verwiesen, dass sich aus dem anliegenden Entwurf die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage ergebe.
Das Bundessozialgericht hat sich der ständigen Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes angeschlossen (Urteil vom 13.10.1992, 4 RA 36/92), dass einem Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von PKH formgerecht beantragt hat und sich berechtigterweise für "arm" im Sinne des § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) halten durfte, Wiedereinsetzung i.S.d. § 67 SGG zu gewähren ist. Er sei bis zur Entscheidung über seinen PKH-Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages aus dem Grunde fehlender Bedürftigkeit rechnen muss. Dies gelte wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der weitgehenden Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Verfahrensbeteiligten unabhängig von der Frage der Erhebung von Gerichtskosten, des Anwaltszwanges und des Amtsermittlungsgrundsatzes.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte das SG den Antrag nicht mit der Begründung, die Klagefrist sei versäumt, ablehnen dürfen. Denn die Antragstellerin hat die Möglichkeit, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Sie hat innerhalb der Klagefrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und durfte sich berechtigterweise für "arm" halten. Dass bislang noch keine Klage, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, erhoben worden ist, steht der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Zwar ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG). Bis zur endgültigen Entscheidung, ob der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, ist dieses Hindernis nach Auffassung des Senats noch nicht weggefallen.
Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 21.01.2008
Zuletzt verändert am: 21.01.2008