I. Die Klage gegen den Bescheid vom 8. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2008 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anrechnung von Einkommen für Vollverpflegung nach den Neuregelungen des § 2 Abs. 5 Alg II-V.
Der Kläger, geboren 1979, lebt im Haushalt mit seiner Mutter B. R., geboren 1953. Er bezieht seit 2005 Arbeitslosengeld II.
Mit Bescheid vom 20.06.2008 war für die Zeit vom 17.06.2008 bis 30.11.2008 Arbeitslosengeld II bewilligt worden.
Am 23.06.2008 erhielt die Beklagte die Information über einen stationären Aufenthalt des Klägers im Bezirkskrankenhaus Augsburg seit 22.06.2008.
Mit Änderungsbescheid vom 08.07.2008 wurde mit Wirkung ab 01.08.2008 die Leistungsbewilligung wegen Berücksichtigung von Einkommen für Vollverpflegung anteilig aufgehoben und pro Monat 92,95 EUR in Abzug gebracht.
Dagegen legte der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 18.07.2008 Widerspruch ein.
Der Widerspruch wurde im Weiteren mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2008 unter Bezug auf die Neuregelung in der Alg II-V zurückgewiesen.
Dagegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 06.10.2008 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.12.2008 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers,
die Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2008 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 03.09.2008.
Die Vertreterin der Beklagten beantragte im Termin die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Erwerbsfähige Hilfebedürfige erhalten Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus zu berücksichtigendem Einkommen sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Nach § 13 SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt zu bestimmen, wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist.
Bereitgestellte Vollverpflegung ist pauschal in Höhe von monatlich 35 % der nach § 20 SGB II maßgebenden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen. Übersteigt dieses Einkommen in einem Monat den sich nach § 62 des Fünften Buches SGB als Belastungsgrenze für nicht chronisch Kranke mit ganzjährigem Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden Betrag nicht, so bleibt es als Einkommen unberücksichtigt (§ 2 Abs. 5 Satz 1, 3 Alg II-V in der Fassung vom 17.12.2007 (BGBl I S. 2942). Diese für die Berechnung des Einkommens aus nicht selbstständiger Arbeit geltende Regelung ist auch für die Berechnung von Sozialleistungen anzuwenden (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB II).
Bei der Stellung von Vollverpflegung im Bezirkskrankenhaus handelt es sich um eine geldwerte Leistung im Sinn von § 11 Abs. 1 SGB II. Für den zur Stützung einer gegenteiligen Ansicht ins Spiel gebrachten Gedanken des "Marktwertes" (z.B. Beschluss LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.02.2008 – L 9 AS 839/07 ER, FEVS 59, 524) fehlt nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung eine gesetzliche Grundlage. Es geht nicht um die Frage der "Verkäuflichkeit" der erhaltenen Leistung, sondern darum, ob ohne Erhalt dieser Leistung ansonsten hätte Geld eingesetzt werden müssen (also erspart wurde), um die Leistung zu erhalten. Die Verpflegung ist zweifelsfrei als Einkommen im Sinn von § 11 SGB II zu bewerten (Urteil Bayer. Landessozialgericht vom 19.06.2007 – L 11 AS 4/07).
Damit ist die Neuregelung in der Alg II-Verordnung von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt. Durch die Neuregelung ist auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.06.2008 (B 14 AS 22/07 R) obsolet geworden.
Die Beklagte hat für die Berechnung zutreffend die Bagatellgrenze des § 2 Abs. 5 Satz 3 SGB II berücksichtigt. Juni und Juli 2008 wurden von der Anrechnung ausgeklammert. Unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von 30,00 EUR monatlich ist ab 01.08.2008 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums mit dem anzurechnenden Betrag von 92,85 EUR monatlich die Bagatellgrenze nach § 2 Abs. 5 Satz 3 Alg II-V überschritten. Die Bagatellgrenze greift nach dem klaren Wortlaut der Verordnung nur, wenn sich der stationäre Aufenthalt auf Teil-Monate bezieht. Ist die Bagatellgrenze überschritten, erfolgt die Anrechnung des vollen Betrages für den jeweiligen Monat.
Damit war die Klage mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Erstellt am: 16.12.2008
Zuletzt verändert am: 16.12.2008