I. Die Beklagte hat der Klägerin 134,68 EUR zu erstatten.
II. Die Beklagte hat die Gerichtskosten zu tragen.
III. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu erstatten.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Erstattungsanspruch nach § 102 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
Die Klägerin leistet an den Beigeladenen seit 07.07.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Anrechnung des seit 01.06.2006 (bis 30.05.2007) gewährten Arbeitslosengeldes "Alg I" (kalendertäglich 18,70 EUR). Vor dem Beginn des Arbeitslosengeldbezuges hatte der Beigeladene in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, zuletzt vom 01.08.2005 bis 31.05.2006.
Mit Bescheid vom 29.12.2006 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI – Anschluss-Heilbehandlung in Bad B. vom 11.01.2007 bis 07.02.2007). Für diese Zeit wurde dem Beigeladenen Übergangsgeld aus dem Arbeitslosengeld "I" gewährt.
Auf die Geltendmachung eines auf § 102 SGB X gestützten Erstattungsanspruches teilte die Beklagte der Klägerin am 23.01.2007 mit, dass sie einen Erstattungsanspruch nicht anerkenne, weil es sich bei dem Arbeitslosengeld II um eine ergänzende Sozialhilfe handle, aus dem Arbeitslosengeld II kein Übergangsgeld-Anspruch abgeleitet werden könne.
Mit weiterem Schreiben vom 26.03.2007 machte die Klägerin bei der Beklagten einen auf 134,68 EUR bezifferten Erstattungsanspruch betreffend den Zeitraum 11.01.2007 bis 07.02.2007 geltend. Nach weiterer Ablehnung durch die Beklagte wurde der Anspruch am 19.11.2007 gerichtlich geltend gemacht.
Der Versicherte wurde mit Beschluss vom 17.03.2008 zum Verfahren beigeladen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.04.2008 beantragte die Vertreterin der Klägerin,
die Beklagte zur Erstattung von 134,68 EUR zu verurteilen.
Die Bevollmächtigte des Beigeladenen schloss sich diesem Antrag an.
Der Vertreter der Beklagten beantragte die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Klägerin, der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, es handelt sich um eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klage ist auch begründet. Es besteht ein Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X. Hat ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig (§ 102 Abs. 1 SGB X).
Hat ein Bezieher von Arbeitslosengeld II dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung weiter (§ 25 Satz 1 1. Halbsatz SGB II). Die Vorschrift soll hinsichtlich der Geldleistung einen Trägerwechsel vermeiden. Sie soll zum einen den mit einem Trägerwechsel verbundenen Verwaltungsaufwand verhindern und zum andern auch den Beziehern von Arbeitslosengeld II die Unzuträglichkeit ersparen, die sich aus einem Wechsel des zuständigen Leistungsträgers ergeben (Radyge juris-PK-SGB II § 25 Rdnr 13).
Der Beigeladene hatte auch für die Zeit vom 11.01.2007 bis 07.02.2007 einen Anspruch auf Übergangsgeld, auch für den Fall des sog. Aufstocker-Arbeitslosengeldes II.
Das ergibt sich aus §§ 20, 21 SGB VI. Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten und unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der Leistungen Arbeitslosengeld II erhalten haben (§ 20 Nr. 3b SGB II). Die entsprechende eindeutige Klarstellung war durch das Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II (Kommunales Optionsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBl. I S 2014) erfolgt. Die Änderung des redaktionellen Versehens war wie folgt begründet (Bundestagsdrucksache 15/2816 S. 16): Dem Arbeitslosengeld II liegt kein Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt zugrunde. Vielmehr wird nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI ein Pauschalbetrag von 400 EUR zugrunde gelegt. Die Vorschrift ist daher so anzupassen, dass auch Bezieher von Arbeitslosengeld II den von der gesetzlichen Regelung gewollten Anspruch auf Übergangsgeld haben.
Die Berechnung des Übergangsgeldes ist in § 21 Abs. 4 SGB VI geregelt.
Die Höhe des nach § 102 SGB X begründeten Erstattungsanspruchs ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Damit war dem Klageantrag zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG. Bezüglich des Beigeladenen beruht die Kostenentscheidung auf § 197a Abs. 2 SGG. Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Erstellt am: 05.05.2008
Zuletzt verändert am: 05.05.2008