I. Die Klage gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin beantragte am 16.09.2005 neuerlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II.
Der Ehegatte der Klägerin bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von 1.355,91 EUR. Für die private Krankenversicherung des Ehemanns fallen monatlich 379,48 EUR an.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 02.12.2005 ab, weil im Hinblick auf das Einkommen des Ehegatten keine Hilfebedürftigkeit vorliege.
Dagegen legte die Klägerin am 02.12.2005 Widerspruch ein. Es seien auch die Kosten ihrer eigenen privaten Krankenversicherung in die Berechnung einzubeziehen. Für das Eigenheim von 111 qm entständen Nebenkosten in Höhe von 53,55 EUR und Heizkosten in Höhe von 112,75 EUR.
Im Weiteren wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2006 zurückgewiesen.
Dagegen legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 03.03.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein mit dem Antrag,
1. den Bescheid der Beklagten vom 02.12.2005 in der Ge stalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2006 aufzu heben. 2. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab Antrag- stellung Arbeitslosengeld II nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kfz-Versicherung noch in Abzug zu bringen sei sowie ein Sonderbedarf für Arzneimittel in Höhe von 50,09 EUR monatlich. Der derzeitige Zustand mit Nichtberücksichtigung der Aufwendungen der Klägerin für die Krankenversicherung sei rechtswidrig und daher auszugleichen.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom 26.05.2006 wurden die Beteiligten darüber informiert, dass Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorgesehen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids (§ 105 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) sind erfüllt. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art auf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist klar.
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus zu berücksichtigendem Einkommen sichern kann. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehört auch der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, auch wenn er selbst nicht anspruchsberechtigt nach SGB II ist (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II).
Vereinfacht dargestellt ist damit festzustellen, ob aus dem berücksichtigungsfähigen Einkommen des Ehegatten so viel "zur Verfügung steht", dass damit der nach den Kriterien des SGB II festgelegte Bedarf des anderen Ehegatten gedeckt wird. Für die Berücksichtigung von Abzugsposten beim Einkommen machen § 11 SGB II und die Arbeitslosengeld II-Verordnung enge Vorgaben.
Vom Rentenbetrag des Ehegatten ist (einmal) die Versicherungspauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO in Höhe von 30 EUR abzuziehen. Weiter sind die Aufwendungen für die private Krankenversicherung des Ehegatten in Abzug zu bringen, nicht aber die Aufwendungen für die Kfz-Versicherung. Dies ist keine gesetzlich vorgeschriebene oder angemessene Versicherung im Sinn von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Die Kfz-Versicherung könnte nur im Zusammenhang mit einem Erwerbseinkommen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II) abgezogen werden. Weiter ist ein Bedarf in Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II (fiktiv) zu berücksichtigen. Es können dann auch (hälftig/Kopfanteil) die klägerseits geltend gemachten Nebenkosten und Heizkosten für das Einfamilienhaus angesetzt werden (84,15 EUR). Als Gesamtabzugsbetrag sind dann beim Ehegatten 772,30 EUR anzusetzen. Ein Ansatz für Arzneimittelkosten und dergleichen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Es verbleibt damit ein bei der Klägerin anzusetzender Betrag von 583,61 EUR.
Damit kann der Bedarf, so wie er gesetzlich vorgegeben ist, gedeckt werden. Der Gesetzgeber hat die Berücksichtigung der Aufwendungen für die private Krankenversicherung beim Hilfebedürftigen nur dann vorgesehen, wenn Einkommen erzielt wird. Das ist bei der Klägerin nicht der Fall. Als Bedarf bei der Klägerin ist somit nur der Regelsatz (311 EUR) anzusetzen und kann der hälftige Anteil der Kosten der Unterkunft/Heizung angesetzt werden (84,15 EUR). Dies ergibt einen Betrag von 395,15 EUR. Dieser Bedarf ist mit dem aus der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anzurechnenden Restbetrag gedeckt. Die von der Klägerin gesehenen Härten sind Folge der Entscheidung des Gesetzgebers. Das Gesetz bindet Verwaltung und Rechtsprechung.
Zur Zuschussleistung zur privaten Krankenversicherung der Klägerin in gesetzlicher Höhe hat sich die Beklagte bereit erklärt. Diese Leistung, die nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist, wäre erreichbar, wenn sich die Klägerseite auf das gesetzlich Mögliche beschränken würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Erstellt am: 03.11.2006
Zuletzt verändert am: 03.11.2006