I. Die Klage gegen den Bescheid vom 16. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2005 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Ablehnung von Arbeitslosengeld II für März 2005 wegen des Zuflusses der Eigenheimzulage.
Der Kläger, geboren 1975, hatte zuletzt bis 25.01.2005 Arbeitslosengeld bezogen. Zum Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II. Er bewohnt eine in seinem Eigentum stehende Eigentumswohnung. Am 15.03.2005 wurde dem Kläger die Teilrate der Eigenheimzulage in Höhe von 1.278 Euro überwiesen.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.02.2005 die Leistungsgewährung für März 2005 ab, weil der Kläger wegen des Zuflusses der Eigenheimzulage in diesem Monat nicht hilfebedürftig sei.
Der Widerspruch vom 02.03.2005 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2005 zurückgewiesen.
Dagegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 06.06.2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein unter Bezug auf Beschlüsse von Landessozialgerichten, z.B. Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 07.07.2005 (L 5 B 116/05 ER AS). Nach dieser Entscheidung ist die Eigenheimzulage gemäß § 11 Abs. 3 Ziffer 1 Buchstabe a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.11.2005 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16.02.2005 (Leistungsablehnung für März 2005) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2005 zu verurteilen auch für März 2005 Leistungen in Höhe von 1258,20 Euro zu gewähren.
Die Vertreterin der Beklagten beantragte im Termin die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II setzt Hilfebedürftigkeit voraus (§ 19 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus zu berücksichtigendem Einkommen sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit den in § 11 Abs. 3 SGB II geregelten Ausnahmen. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistung nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Mit dieser Bestimmung wird die Regelung des § 77 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen abgesehen von der Formulierung in § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG "ausdrücklich genannt". Das Landessozialgericht Hamburg stützt sich für seine Entscheidung auf den Wegfall dieser Formulierung in § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II.
Das erscheint alleine als nicht tragfähig, da es auch für die Interpretation von § 77 BSHG genügte, dass der Zweck der öffentlichen Leistung durch Auslegung der einschlägigen Regelung mit hinreichender Deutlichkeit ermittelbar war (Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung 19, 198, 202). Nach Beurteilung der Kammer ist weiter auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2003 zurückzugreifen (BVerwG 5 C 41.02). Bei der Interpretation ist zuerst der Zweck der öffentlich-rechtlichen Leistung festzustellen. In einem zweiten Schritt ist der Zweck der konkret in Frage stehenden Sozialleistung festzustellen. In einem dritten Schritt sind die so festgestellten Zwecke der weiteren Leistungen einander gegenüberzustellen. Als Einkommen berücksichtigt werden muss die öffentlich-rechtliche Leistung dann, wenn sie ohne ausdrückliche Nennung eines Zwecks, also "Zweck neutral" gewährt wird. Dann bleibt es bei dem Grundsatz, dass Einkünfte in Geld als Einkommen zu berücksichtigen sind. Für die Gewährung der Eigenheimzulage ist in keiner der Vorschriften des Eigenheimzulagengesetzes ein bestimmter Zweck ausdrücklich genannt. Die Zweckneutralität der Eigenheimzulage folgt aus den in §§ 2, 4, 5 Eigenheimzulagengesetz geregelten Anspruchsvoraussetzungen, vor allem aus dem Umstand, dass die Eigenheimzulage ohne jeden "Verwendungsnachweis" gewährt wird und unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie tatsächlich zur Finanzierung eines Eigenheims verwendet wird. Der Anspruch auf die Eigenheimzulage entfällt auch dann nicht, wenn sie nachweislich nicht zur Deckung der mit dem Erwerb oder der Fertigstellung eines begünstigten Objektes verbundenen Aufwendungen eingesetzt wird. Der Erwerb oder die Fertigstellung eines begünstigten Objekts ist zwar auslösender Grund, nicht aber zweckbestimmtes Ziel der Gewährung. Wäre als Zweckbestimmung der Eigenheimzulage die Vermögensbildung unterstellt, wäre dies gerade nicht Zweck der Sozialhilfe und damit nicht Zweck des Alg II (Urteil Bundesverwaltungsgericht a.a.O. S. 4, 5).
Damit ist auf die Entscheidung des Gesetzgebers zu recurrieren, der die vorbestehende Regelung des § 193 Abs. 3 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) a.F. gerade nicht ins SGB II übernommen hat. Weiter ist die weitere Entscheidung anzuerkennen und zu berücksichtigen, wonach durch die 1. Änderungsverordnung zur Alg II-Verordnung vom 22.08.2005 (BGBl I S. 2499) die Nichtberücksichtigung der Eigenheimzulage erst mit Wirkung ab 01.10.2005 in Kraft gesetzt wurde. Für den streitigen Monat März 2005 war somit der Zufluss der Eigenheimzulage als Einkommen zu berücksichtigen. Der Zufluss in Höhe von 1278 Euro lag um 20,00 Euro über dem Bedarf für diesen Monat.
Damit konnte dem Klageantrag nicht entsprochen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Erstellt am: 23.11.2005
Zuletzt verändert am: 23.11.2005