I. Die Klage gegen den Bescheid vom 3. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2005 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Rücknahme der Leistungsbewilligung für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2005, damit die Ablehnung des Krankenversicherungsschutzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
Die Klägerin, geboren 1950, hatte am 14.01.2005 für sich Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gestellt. Im Antragsformular wurde ein Bedarf auf kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen nicht geltend gemacht. Angegeben wurde, dass über einen Rentenantrag des Ehegatten L. G. (geboren 1946) im Widerspruchsverfahren noch nicht entschieden sei. Im Antragsformular hat die Klägerin die Erklärung unterschrieben, dass sie jede Änderung unverzüglich mitteilen werde.
Mit Bescheid vom 03.02.2005 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld II in Höhe von 358,07 EUR monatlich für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005. Abgelehnt wurde die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V.
Mit Schreiben vom 07.02.2005 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass nunmehr der Rentenbescheid des Ehegatten verbeschieden sei. Am 09.02.2005 wurde der Rentenbescheid der BfA vom 19.01.2005 vorgelegt. Daraus ergab sich eine Nachzahlung von 19.308,94 EUR und die Einweisung der laufenden Rente ab 01.03.2005 mit 1.362,26 EUR (zuzüglich Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 90,90 EUR).
Mit Schreiben vom 09.02.2005 teilte die Klägerin mit, dass sie die Rentennachzahlung am 31.01.2005 zur Tilgung der Restschuld bei der Bausparkasse eingesetzt hätte, von der Nachzahlung noch 9.600,00 EUR verblieben seien. Von der BfA war die Nachzahlung am 19.01.2005 angewiesen worden.
Gegen den Bewilligungsbescheid legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 11.02.2005 Widerspruch ein wegen der Ablehnung der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung/Pflegeversicherung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2005 nahm die Beklagte die Bewilligung insgesamt nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zurück, da die Klägerin aufgrund der Rentenbewilligung an den Ehegatten von Anfang an nicht hilfebedürftig gewesen sei.
Dagegen legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 07.06.2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.09.2005 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2005 zu verurteilen, für die Zeit ab 01.01.2005 Arbeitslosengeld II mit dem Krankenversicherungsschutz nach § 5 Abs. 1, Nr. 2a SGB V zu gewähren.
Der Vertreter der Beklagten beantragte im Termin die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II setzt Hilfsbedürftigkeit voraus (§ 19 SGB II). Hilfbedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur Bedarfsgemeinschaft gehört der Ehegatte (§ 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II). Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder gleichgestellten Leistungen (§ 11 Abs. 1 SGB II). Einkommen in diesem Sinn ist alles das, was der Antragsteller (sein Ehegatte) während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, Vermögen das, was er, sein Ehegatte, bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hatte (Eicher/Spellbrink, Kommentar SGB II, § 11 RdNr. 19). Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sollen für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen mit Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt (§ 2 Abs. 2 und 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung – Alg II-V vom 20.10.2004).
Bei dieser gesetzlichen Vorgabe war zum einen die Rentennachzahlung in Höhe von 19.308,94 EUR ab Januar 2005 zu berücksichtigen und dann noch zusätzlich seit 01.03.2005 die laufende Rentenzahlung an den Ehegatten in Höhe von 1.362,26 EUR.
Für den streitigen Zeitraum bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ergab sich somit unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II und den daran geknüpften Versicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V.
Die einzelnen Berechnungsposten können bei der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens im Detail offen bleiben.
Der Pauschbetrag nach § 2 Nr. 1 Alg II-V ist nur bei dem abzusetzen, der Einkommen bezieht. Ein Mehrbedarf ist nur nach Maßgabe des § 21 Abs. 5 SGB II anzusetzen. Einen solchen Bedarf hat die Klägerin zum einen bei der Antragstellung nicht geltend gemacht. Aufwendungen oder Zuzahlungen für Medikamente fallen nicht unter die Regelung des § 21 Abs. 5 SGB II. Die Höhe der Regelleistung (§ 20 Ab. 2, 3 SGB II) ist im Gesetz festgelegt und damit in der Höhe gesetzlich bindend.
Bezüglich der weiteren Berechnung wird nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, der die Kammer folgte.
Somit war die Leistungsbewilligung der Beklagten von Anfang an rechtswidrig gewesen. Im Widerspruchsverfahren kann eine sog. "reformatio in peius" in gleichem Umfang erfolgen wie die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X erfüllt sind (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl. IV RdNr. 44).
Nach § 45 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit §§ 330 Abs. 2 SGB III, 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 des § 45 SGB X für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ist die Rücknahme nur möglich, wenn der Verwaltungsakt auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht (§ 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB X).
Wer Sozialleistungen beantragt hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Die Klägerin hatte auch bei Antragstellung zusätzlich eine entsprechende Erklärung über diese Verpflichtung unterschrieben. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist somit zumindest grob fahrlässig. Die Klägerin hätte unverzüglich den Zufluss des großen Rentennachzahlungsbetrages einige Tage nach dem 19.01.2005 der Beklagten mitteilen müssen, nicht erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides. Bei der unverzüglichen Mitteilung, zu der die Klägerin verpflichtet war, wäre der Bewilligungsbescheid nicht ergangen.
Die Geltendmachung der Erstattung beruht auf § 50 SGB X.
Damit war die Klage mit der sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Erstellt am: 26.06.2007
Zuletzt verändert am: 26.06.2007