I. Die Klage gegen die Bescheide vom 23. November 2005 und 7. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2006 und 14. Februar 2006 werden abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Klägerseits geltend gemacht ist, dass ein höherer Anteil der Kosten für Unterkunft und Heizung der Klägerin zuzuordnen seien, weil die Tochter nur Bafög-Leistungen erhält.
Die Klägerin, geboren 1955, bewohnte bei Antragstellung mit der Tochter V. eine 3-Zimmer-Wohnung mit 98 qm (Warmmiete 847,22 EUR). Bis September 2005 erhielten die Klägerin und die Tochter jeweils als eigene Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II. Die Kosten der Wohnung waren dabei jeweils hälftig zugeordnet (jeweils 416,26 EUR).
Im Oktober 2005 nahm die Tochter das Studium der Wirtschaftsinformatik an der Fachhochschule A. auf und erhält seither Bafög-Leistungen in Höhe von 377,00 EUR monatlich.
Am 28.11.2005 beantragte die Klägerin unter Bezug auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg (S 55 AS 124/05), ihr ab Oktober 2005 höhere Leistungen für Unterkunft/Heizung zu bewilligen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag auf Änderung nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Bescheid vom 07.12.2005 ab.
Ebenso wurde im Weiterbewilligungsbescheid vom 23.11.2005 für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 die Leistung für Unterkunft/Heizung in Höhe des bisherigen hälftigen Anteils festgestellt.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2006 zurückgewiesen.
Dagegen legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 17.01.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein.
In einem weiteren Bescheid vom 10.01.2005 wurde die Leistung für Unterkunft ab 01.02.2006 auf die Angemessenheitspauschale (447,50 EUR – hälftig) abgesenkt. Die Absenkung wurde dann mit Bescheid vom 14.02.2006 korrigiert, der Widerspruch nach dieser Korrektur mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2006 zurückgewiesen.
Dagegen legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 16.03.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein.
Die Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte im Termin,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.12.2005 und unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2006 zu verurteilen, für die Zeit vom 01.10.2005 bis zum Auszug aus der Wohnung Z.straße monatlich 788,52 EUR für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Die Vertreterin der Beklagten beantragte im Termin
die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Klageakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Tochter V. ist nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) seit Oktober 2005 nicht mehr leistungsberechtigt nach SGB II. Es war der Klägerin aber deswegen nicht ab diesem Zeitpunkt eine höhere Leistung für Unterkunft/Heizung zuzuerkennen, als es dem "Kopfanteil" entspricht. Nachdem die Klägerin mit ihrer Tochter die Wohnung in der Z.straße, A., bewohnte, hat die Beklagte zutreffend nur die Hälfte der berücksichtigungsfähigen Kosten der Wohnung der Klägerin zugeordnet.
Es kann hier weiter auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gleichgelagerten Regelung des BSHG zurückgegriffen werden. Im Regelfall ist die Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft nach der Zahl der Bewohner rechtens. Das Bewohnen einer Wohnung durch eine Familie, die aus Erwachsenen, insbesondere den Eltern und Kindern besteht, ist eine typische einheitliche Lebenssituation, die (für den Regelfall) eine an der Intensität der Nutzung der Wohnung durch die einzelnen Familienmitglieder im Einzelfall ausgerichtete Betrachtung und in deren Gefolge eine unterschiedliche Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zulässt (Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 21.01.1988, Az: 5 C 68/85). Das sog. Kopfprinzip ist auch in der Kommentarliteratur zu SGB II durchgehend anerkannt (Berlit in LPK SGB II, § 22 RdNr. 22). Anderes kann nur gelten, wenn z. B. wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit ein spezifischer höherer Unterkunftsbedarf einem bestimmten Bewohner zugeordnet werden kann (Berlit a.a.O.). Beim Bewohnen einer Wohnung durch Mutter und Tochter liegt ein solcher vom Regelfall abweichender spezifischer Unterkunftsbedarf nicht vor. Eine andere Zuordnung der Unterkunftskosten nur aufgrund der Tatsache, dass ein Wohnungsmitglied Bafög bezieht, liefe auf eine Umgehung der eindeutigen Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II hinaus.
Damit konnte dem Klageantrag nicht entsprochen werden. Die Klage war mit der sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Erstellt am: 21.04.2008
Zuletzt verändert am: 21.04.2008