I. Die Klage gegen den Bescheid vom 15. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Absenkung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – (Weigerung eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen).
Der Kläger, geboren 1965, bezog bis Dezember 2004 Sozialhilfe. Im Akt des Sozialhilfeträgers ist vermerkt: Herr G. reicht fortlaufend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein.
Im Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II hatte der Kläger angegeben, dass er sich wegen Krankheit für nicht erwerbsfähig erachte. Es wurde daraufhin über den zuständigen Rentenversicherungsträger die Abklärung des Leistungsvermögens veranlasst. Die Rentenversicherung – Bund teilte der Beklagten am 23.05.2005 mit, dass die veranlasste Begutachtung für den Kläger ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden ergeben habe.
Daraufhin bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe.
Der Kläger legte weiterhin durchgehend Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines bewährten Hausarztes vor. Es wurde daher eine nochmalige gutachtliche Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes veranlasst. Herr L. kam im Gutachten nach Aktenlage vom 20.09.2005 ebenfalls zur Beurteilung, dass ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere Arbeiten vorliege.
Am 23.01.2006 wurde dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung angeboten. Trotz Rechtsfolgenbelehrung für den Fall der Verweigerung verweigerte der Kläger unterschriftlich auf dem Blatt mit der Rechtsfolgenbelehrung den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung und gab zur Begründung an, dass er krank sei und wegen andauernder Schmerzen und gesundheitlicher Einschränkungen nicht – wie in den ärztlichen Gutachten beschrieben – erwerbsfähig sei. Er könne einer Eingliederungsvereinbarung wegen fehlender Grundlage nicht zustimmen.
Daraufhin entschied die Beklagte mit Bescheid vom 15.02.2006 eine monatliche Absenkung von maximal 104,00 EUR für die Zeit vom 01.03.2006 bis 31.05.2006.
Dagegen legte der Kläger am 23.02.2006 Widerspruch ein weiter mit der Begründung, dass er entgegen der ärztlichen Gutachten nicht erwerbsfähig sei.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2006 zurückgewiesen.
Dagegen legte der Kläger am 13.04.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein unter Bezug auf sein bisheriges Vorbringen.
Beigezogen wurde das über den Rentenversicherungsträger erstellte Gutachten von Dr. W. vom 12.04.2005. Der Sachverständige war zur Beurteilung gekommen, dass sich beim Kläger eine Einschränkung des Leistungsvermögens vorwiegend aufgrund einer geringen Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule ergebe. Es könnten keine schweren Arbeiten mehr verrichtet werden sowie Tätigkeiten mit Hebe- und Tragebelastungen und Zwangshaltungen. Mittelschwere Arbeiten könnten noch vollschichtig verrichtet werden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.07.2006 beantragte der Kläger
die Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2006.
Die Vertreterin der Beklagten beantragte im Termin
die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Das Arbeitslosengeld II wird in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II).
Der Kläger hat sich ausweislich seiner unterschriebenen Erklärung trotz Rechtsfolgenbelehrung geweigert, die ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung vom 23.01.2006 zu unterschreiben.
Er konnte für sein Verhalten keinen wichtigen Grund im Sinn von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nachweisen. Die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen liegen nicht vor und können damit nicht als wichtiger Grund für den Nichtabschluss der Eingliederungsvereinbarung herangezogen werden. Nach § 2 Abs. 1 SGB II muss der Leistungsempfänger alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Die ständige Arbeitsunfähigkeitsschreibung durch den Hausarzt ist durch das Gutachten von Dr. W. widerlegt. Dr. W. ist ein sehr erfahrener Gutachter, der auch für das Gericht gutachtlich tätig wird. Das Gutachten des erfahrenen Sachverständigen ist schlüssig und eindeutig. Die vom Kläger ständig wiederholten und auch in der mündlichen Verhandlung dargestellten Beschwerden sind im Gutachten erfasst und berücksichtigt. Die Begutachtung hat beim Kläger klinisch ein normales Gangbild mit uneingeschränktem Hocksitz ergeben, freie Beweglichkeit der Wirbelsäule mit nur geringfügiger Einschränkung der Rumpfbeugung. Funktionseinschränkungen der Extremitätengelenke konnten nicht festgestellt werden. Die Handinnenflächen waren frisch beschwielt. Nur radiologisch ergab sich eine geringe Höhenminderung des praesakralen Zwischenwirbelraums mit allenfalls geringfügiger Intervertebralarthrose. Insgesamt hat der erfahrene Gutachter eine nur geringe Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule festgestellt mit der schlüssigen Leistungsbeurteilung, dass nur ausgesprochene Schwerarbeiten ausgeschlossen sind. Zur völlig gleichen Beurteilung kam jedenfalls der erfahrene Herr L. vom Ärztlichen Dienst im Aktenlagegutachten vom 20.09.2005.
Es ist mit Sicherheit – auch unter Berücksichtigung des Alters des Klägers – der vom Kläger gesehene Zustand der Erwerbsunfähigkeit bei weitem noch nicht erreicht. Die dargestellten Schmerzen hätten bei Vorliegen sichtbare Auswirkungen z. B. auf den Muskelstatus. Nach den gesetzlichen Zielvorgaben des SGB II und des gesamten Sozialrechts sind Eigeninitiative, notwendige Behandlungsmaßnahmen und gegebenenfalls Rehamaßnahmen einem Ausweichen in die Erwerbsunfähigkeit vorgeschaltet.
Damit war die Klage mit der sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 144 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.
Erstellt am: 25.07.2006
Zuletzt verändert am: 25.07.2006