I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2005 verurteilt für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 für den Kläger, die Ehefrau und die Kinder M., A., S., A., S. und M. die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II in gesetzlicher Höhe zu erbringen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für den Kläger, die Ehefrau und sechs Kinder.
Die Beklagte hatte für das 1. Halbjahr 2005 Leistungen bewilligt. Im Weiteren ergab sich, dass die Eltern der Ehefrau am 29.12.1995 zwei Häuser in O. unter Einräumung eines lebenslänglichen Nießbrauchs auf die Ehefrau des Klägers übertragen hatten.
Daraufhin wurde mit Bescheid vom 04.07.2005 die weitere Leistungsbewilligung abgelehnt, weil wegen des verwertbaren Vermögens keine Hilfebedürftigkeit vorliege.
Dagegen legte der Kläger am 11.07.2005 Widerspruch ein mit Hinweis auf das im Überlassungsvertrag geregelte Rücktrittsrecht und die weitere Übertragungspflicht an Abkömmlinge. In Abschnitt 13 des Überlassungsvertrags vom 29.10.1995 ist zugunsten der Eltern der Ehefrau geregelt:
Rücktrittsrecht: Die Veräußerer sind berechtigt von dem schuldrechtlichen Teil dieses Vertrages zurückzutreten und die Rückauflassung des gesamten Vertragsbesitzes zu verlangen, wenn der Erwerber eines oder alle Vertragsgrundstücke zu Lebzeiten der Veräußerer bzw. des Längerlebenden der Veräußerer ohne schriftliche Zustimmung der Veräußerer entgeltlich oder unentgeltlich veräußert oder belastet.
Zur Sicherung des aufschiebend bedingten Rückerwerbsanspruchs der Veräußerer ist im Grundbuch eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen.
In Abschnitt 14 des Vertrags ist zur Weiterübertragungsverpflichtung geregelt: Die Erwerberin verpflichtet sich hiermit gegenüber den Veräußerern im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter, wenn sie die Veräußerer überlebt, die heute überlassenen Vertragsgrundstücke spätestens im Zeitpunkt ihres Todes an ihre Abkömmlinge zu übertragen.
Im Weiteren wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2005 zurückgewiesen.
Dagegen legte der Kläger am 19.08.2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.11.2005 wurde der Kläger zum Sachverhalt befragt. Insoweit wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen.
Der Kläger beantragte im Termin,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.07.2005 vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 für sich, die Ehefrau und die 6 Kinder die Leistungen zur Sicherung des Lebens- unterhalts in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Vertreter der Beklagten beantragte im Termin die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II). Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Kinder erhalten nach Maßgabe von § 28 SGB II Sozialgeld. In allen Fällen ist die Hilfebedürftigkeit Anspruchsvoraussetzung.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus nicht zu berücksichtigendem Vermögen sichern kann. Es ist auch das Vermögen des Ehegatten zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1, 2 SGB II). Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II).
Die im Eigentum der Ehefrau des Klägers stehenden Hausgrundstücke in O., sind als solche (abstrakt) verwertbar. Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann bzw. sein Geldwert für den Lebensunterhalt durch Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann. Voraussetzung für die Verwertbarkeit ist ferner, dass der Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Hilfebedürftigkeit grundsätzlich verwertbar ist, zu diesem Zeitpunkt zu einem angemessenen Preis veräußert werden könnte. Verwertbarkeit setzt ferner unbeschränkte Verfügungsmacht voraus (Augstein in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung 3. Aufl. S. 679 ff.).
Die Eltern der Ehefrau des Klägers haben offensichtlich aus erbschaftssteuerrechtlichen Gründen zwei Häuser an die Tochter übertragen. Die Überlassung ist aber so ausgestaltet, dass die tatsächliche Verfügungsmacht und die Einkünfte aus dem Vermögen weiterhin den Eltern der Ehefrau zustehen. Der Schwiegervater des Klägers hat glaubhaft die Häuser, d.h. die Mieteinnahmen aus den Häusern, als Alterssicherung vorgesehen. Der eingeräumte Nießbrauch ist gegenüber der nominellen Eigentümerin "optimal" abgesichert. Der Rückübertragungsanspruch im Fall einer Veräußerung ist auch durch Grundbucheintragung abgesichert. Es ist schlichtweg nicht vorstellbar, dass die Eltern der Ehefrau des Klägers einer Veräußerung zustimmen könnten, weil sie sich damit der Alterssicherung begeben würden. Nach der Ausgestaltung des Überlassungsvertrages hat die Ehefrau des Klägers keine realisierbare Verfügungsmacht über die Häuer in M … Es liegt kein verwertbares Vermögen vor.
Damit liegt für den streitigen Zeitraum für den Kläger und die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Hilfebedürftigkeit im Sinn von § 9 SGB II vor.
Es war somit gemäß § 130 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Antrag durch Grundurteil zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes. Dabei war der Erfolg der Klage zu berücksichtigen.
Erstellt am: 28.11.2005
Zuletzt verändert am: 28.11.2005