I. Der Bescheid vom 15. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2006 wird aufgehoben. Es verbleibt bei der Bewilligung aus Bescheid vom 14. Februar 2006.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Leistung für Unterkunft/Heizung für den Zeitraum März 2006 bis August 2006.
Die Klägerin, geboren 1943, hatte nach Umzug nach Augsburg am 06.09.2005 bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beantragt.
Sie hatte eine Wohnung in Augsburg angemietet (50 qm, 2 Zimmer – Grundmiete 290,00 EUR, Heizungsanteil 47,92 EUR, Betriebskostenpauschale 50,00 EUR).
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 12.09.2005 Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.09.2005 bis 28.02.2006, dabei für Unterkunft/Heizung 397,92 EUR monatlich.
Der Bewilligungsbescheid war mit einem Zusatzblatt versehen mit dem Hinweis, dass die derzeitige Wohnung nicht angemessen im Sinn von § 22 SGB II sei, die tatsächlichen Kosten nur bis Februar 2006 übernommen würden, danach nur noch maximal 335,00 EUR monatlich.
Auf den Antrag auf Weiterbewilligung vom 01.02.2006 wurden der Klägerin mit Bescheid vom 14.02.2006 unverändert für die Zeit 01.03.2006 bis 31.08.2006 Leistungen in Höhe von 397,92 EUR monatlich bewilligt.
Am Folgetag erging ein neuer Bescheid, in dem für den gleichen Zeitraum nur noch 335,64 EUR monatlich für Unterkunft/Heizung bewilligt wurden. Der Bescheid enthielt den Zusatz: "Es sind folgende Änderungen eingetreten: Ab 01.03.2006 werden Ihre Kosten der Unterkunft auf die Angemessenheitsgrenze in Höhe von 335,64 EUR gekürzt."
Dagegen legte die Klägerin am 14.03.2006 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2006 zurückgewiesen wurde.
Dagegen legte die Klägerin am 12.05.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sie von der Kürzung überrascht worden sei. Der Bescheid vom Vortag sei ohne Rechtsbelehrung oder sonstigen rechtlichen Hinweis aufgehoben worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.07.2006 beantragte die Klägerin,
es unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2006 dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2006 bei der Bewilligung mit Nachbescheid vom 14.02.2006 zu belassen.
Die Vertreterin der Beklagten beantragte im Termin
die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Weiterbewilligungsbescheid vom 14.02.2006, in dem für weitere sechs Monate die Übernahme der bisherigen Leistung für Unterkunft/Heizung in tatsächlicher Höhe bewilligt worden war, ist durch den Bescheid vom 15.02.2006 nicht rechtswirksam zurückgenommen oder aufgehoben worden.
Der Bescheid vom 14.02.2006 ist glaubhaft vor dem Bescheid vom Folgetage zugegangen und damit rechtswirksam geworden. Er hätte nur nach den Vorgaben des § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bzw. § 48 SGB X zurückgenommen oder geändert werden können.
Nach § 45 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III, § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 des § 45 SGB X für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ist die Rücknahme nur möglich, wenn der Verwaltungsakt auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht (§ 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB X) oder wenn dem Empfänger der Leistung die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkennbar sein musste (§ 45 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
Der Bescheid vom 14.02.2006 war nicht in diesem Sinne rechtswidrig gewesen, weil es Bearbeitungsermessen der Beklagten ist, ob sie ihre Ankündigung der Absenkung überhaupt umsetzt oder gegebenenfalls etwa zu einem späteren Zeitpunkt. In § 22 SGB II ist für die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten keine feste Zeitgrenze geregelt, damit auch keine Zeitgrenze, ab der eine Weiterbewilligung der tatsächlichen Unterkunftskosten rechtswidrig wäre.
Nach § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III, § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Kläger seiner Mitteilungspflicht zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen ist bzw. wissen musste, dass der aus einem Verwaltungsakt sich ergebende Anspruch ganz oder teilweise entfallen war.
Zwischen dem Bescheid vom 14.02.2006 und 15.02.2006 ist keine solche maßgebliche Änderung im Sinn von § 48 SGB X eingetreten. Im Weiteren stellt der Bescheid vom 15.02.2006 auch keinen Rücknahme- oder Aufhebungsbescheid im Sinn von § 45 SGB X bzw. § 48 SGB X dar. Es fehlte auch die Anhörung nach § 24 SGB X. Eine Heilung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 2 SGB X ist ebenso wenig erfolgt.
Damit war der Klage mit der sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 144 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.
Erstellt am: 25.07.2006
Zuletzt verändert am: 25.07.2006