I. Die Klage gegen den Bescheid vom 8. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. April 2006 und gegen den Bescheid vom 13. Juli 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Leistung für Unterkunft/Heizung für die Zeit vom 01.02.2006 bis 31.01.2007.
Der Kläger, geboren 1944, hatte für sich und die Ehefrau zum 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt. Das Ehepaar bewohnt eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 107,42 qm (4 Zimmer, Küche, Bad). Für die Bewilligungszeiträume bis Januar 2006 gewährte die Beklagte für Unterkunft/Heizung monatlich 956,83 EUR unter Berücksichtigung der Zinsbelastung.
Im Weiterbewilligungsbescheid vom 17.07.2005 war der Hinweis enthalten, dass die Kosten der Unterkunft nicht angemessen seien und ab 01.02.2007 nur noch 447,50 EUR monatlich anerkannt würden.
Im Weiterbewilligungsantrag vom 24.01.2006 gab der Kläger die aktuelle Zinsbelastung mit 707,56 EUR monatlich an, die Nebenkosten (inklusive Zuführung zur Rücklage und Kosten der Tiefgarage) mit 273,24 EUR.
Mit Bescheid vom 08.02.2006 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum Februar 2006 bis Juli 2006 für Unterkunft/Heizung nur noch 447,50 EUR monatlich.
Der Widerspruch des Klägers vom 07.03.2006 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2006 zurückgewiesen.
Dagegen legte der Kläger am 12.05.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein. Es erging dann am 13.07.2006 ein Weiterbewilligungsbescheid für den Zeitraum bis 31.01.2007, in dem die Leistung für Unterkunft/Heizung weiterhin mit 447,50 EUR monatlich angesetzt war.
Im Termin zur mündlichen Verhandlund vom 04.10.2006 beantragte der Kläger,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 08.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2006 und des Bescheides vom 13.07.2006 zu verurteilen für die Zeit vom 01.02.2006 bis 31.01.2007 für Unterkunft/Heizung weiterhin 956,83 EUR monatlich zu gewähren.
Die Vertreterin der Beklagten beantragte im Termin die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 SGB II).
Mit der Regelung wird Bezug genommen auf die bisherigen Maßstäbe der Sozialhilfepraxis; die bezüglich der Angemessenheit und der Möglichkeit und Zumutbarkeit zur Kostensenkung zu beachtenden Voraussetzungen entsprechen den bisherigen sozialhilferechtlichen Regelungen (Bundestags-Drucksache 15/1516).
Es ist somit zutreffend auf die bewährte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zurückzugreifen. "Kosten der Unterkunft" sind, wenn eine Eigentumswohnung selbst bewohnt wird, die Aufwendungen, die als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen sind. Zu den Aufwendungen gehören also die nach WEG anfallenden Bewirtschaftungskosten, die laufenden Instandhaltungsaufwendungen und die Zinsen für ein Immobiliendarlehen (z.B. Urteil LSG Berlin-Brandenburg vom 09.05.2006 – L 10 AS 102/06).
Auch für die mit dem Eigenheim verbundenen Lasten gelten aber die Angemessenheitsgrenzen des § 22 SGB II. Sind die Kosten unangemessen, ist höchstrichterlich noch ungeklärt wie die Angemessenheitsgrenze zu fassen ist. Nach Beurteilung der Kammer ist die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise zutreffend, weil sie auf bisherige Sozialhilfepraxis zurückgreift. Bei unangemessenen Kosten hatte der Sozialhilfeträger zumindest die auf ein angemessenes Maß reduzierten Kosten zu übernehmen, wobei als Maßstab eine den Familienverhältnissen des Hilfesuchenden entsprechende angemessene Wohnungsmiete zu dienen hatte (vg. Urteil Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 21.03.1996, Az.: 6 S 1142/93).
Die einzelnen Parameter für die Bestimmung der Angemssenheit können vom Leistungsträger typisierend festgelegt werden. Preisbildende Faktoren für die Unterkunft sind vor allem Größe, Lage und Ausstattung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Wohnfläche ist eine Orientierung am sozialen Wohnungsbau sinnvoll und gerichtlich anerkannt (BVerwGE 90, 120). Dabei können die Verwaltungsvorschriften der Länder nach § 5 Abs. 2 WoBindG zugrunde gelegt werden. Danach können für zwei Personen eine Wohnfläche von 60 qm mit 2 Zimmern als angemessen anerkannt werden (Fichtner-Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, 3. Auflage S. 171). Hinsichtlich der Lage und Ausstattung sind Wohnungen maßgeblich, die im unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmiete liegen. Es können auch einfache Wohnungen bedarfsdeckend sein (Urteil BayLSG vom 17.03.2006 – 7 AS 43/05). Die sozialhilferechtliche Angemessenheit lässt sich nur als gleichsam abstrakte Spannbreite bestimmen (BVerwGE 97, 110, 113). Der Leistungsträger kann im Sinne eines einheitlichen Vollzugs örtliche Erfahrungswerte zugrunde legen. Die Ansätze der Beklagten beruhen auf einer Erhebung des Mietniveaus bei Leistungsempfängern ohne vorherigen Sozialhilfebezug vom 27.06.2005. Die Ergebnisse wurden durch einen 25 %-igen Zuschlag nach oben "abgefedert". Aus der bisherigen Erfahrung hat sich ergeben, dass der Ansatz – Wohnungen einfachen Zuschnitts zugrunde gelegt – für Augsburg realistisch ist, es auf dem Markt Mietwohnungen mit dem Ansatz der Beklagten gibt.
Damit konnte von der Beklagten ohne Rechtsfehler für die Zeit ab 01.02.2006 die Leistung für Unterkunft/Heizung auf den Ansatz einer angemessenen Mietwohnung (447,50 EUR monatlich) begrenzt werden.
An der Begrenzung haben zwischenzeitlich einzelne Landessozialgerichte Zweifel geäußert und sie modifiziert (insbesondere Urteil Landessozialgericht Berlin-Brandenburg a.a.O.). Hier wird nur bezüglich der Zinsbelastung der Ansatz für eine entsprechende Mietwohnung als Grenze zugelassen. Die Kammer konnte sich einer solchen geänderten Auffassung nicht anschließen, da eine Grundlage für die Besserstellung von Eigentümern gegenüber Mietern nicht zu erkennen ist. Es würde sich auch die Frage stellen, ob die großzügige Beurteilung der Angemessenheitsgrenze bei § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (derzeit pauschal 130 qm) zu "halten" ist oder bereits hier die Angemessenheitsgrenzen für Mietwohnungen im Sinne des rechtlichen Gleichlauts anzusetzen wären, wie es einige Leistungsträger handhaben.
Damit war die Klage mit der sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Bescheid vom 13.07.2006 ist nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da die Tatsachengrundlagen auch für den weiter entschiedenen Zeitraum deckungsgleich sind (Urteil Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 18.07.2006 – L 13 AS 1420/06).
Erstellt am: 12.06.2008
Zuletzt verändert am: 12.06.2008