Die Beschwerde der Antragsgegnerin (Ag) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 08.04.2005 wird zurückgewiesen. Die Ag trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin (Ast) auch im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Ag ist unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Energiekostenrückstände der Ast bei der S AG zu zahlen.
Zwar ist der Ag zuzustimmen, dass § 23 Abs. 1 SGB II keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Stromkostenschulden ist; es trifft auch zu, dass § 23 SGB II der Regelung des § 37 SGB XII entspricht, letztere Vorschrift aber ebenfalls keine Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Stromkostenschulden darstellt, dies im SGB X II der § 34 Abs. 1 SGB XII ist und das SGB II insoweit keine vergleichbare Bestimmung enthält.
Jedoch ist vorliegend für die Übernahme der Stromkostenschulden der Ast § 34 Abs. 1 SGB XII die Anspruchsgrundlage. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 SGB II, wonach für Leistungen nach § 34 SGB XiI nicht gilt, dass der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches ausschließt, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen sind.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zunächst sind die Leistungen (Stromkostenschulden) nicht nach § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen, weil diese Vorschrift nur Mietschulden und drohende Wohnungslosigkeit betrifft und vorliegend durch die Nichtübernahme der Schulden auch nicht die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehende Beschäftigung verhindert würde.
Und die Ast hat gemäß § 5 Abs. 2 SGB II auch Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil diese Formulierung, dass der "Anspruch" auf Leistungen die entsprechenden Leistungen nach dem SGB XII ausschließt, bedeutet, dass ein Anspruch nur dem Grunde nach bestehen muss (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 5 SGB II, Rdnr. 11), was letztlich auch aus der entsprechenden Regelung in § 21 SGB XII folgt (vgl. Grube/Wahrendorf, a.a.O.), und die Ast auch dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem SGB II ist.
Und schließlich ist die Sperre der Stromversorgung wegen vorhandener Schulden, wie sie vorliegend vorgenommen wurde, eine vergleichbare Notlage gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 SGB XII (vgl: Grube/Wahrendorf, a.a. O., § 34 Rdnr. 6).
Zur weiteren Begründung, insbesondere zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes nimmt der Senat insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und schließt sich ihnen nach Prüfung der Sach- und Rechtslage an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
Erstellt am: 09.08.2005
Zuletzt verändert am: 09.08.2005