I. Die Klage gegen den Bescheid vom 20. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2007 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen fehlender Hilfebedürftigkeit.
Die Klägerin, geboren 1970, beantragte am 10.04.2007 für sich und vier Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Ausweislich einer Finanzübersicht der Raiba K. eG vom 13.04.2007 hatte die Klägerin ein Guthaben von 20.543,18 EUR (15.304,20 EUR Spareinlagen und 5.238,98 EUR Termineinlagen). Bei der Spareinlage handelte es sich um ein Wachstumszertifikat, das – auch nach Einlassung klägerseits – unter Abzug eines Vorschusszinses aufgelöst werden kann.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20.06.2007 eine Leistungsgewährung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab.
Dagegen legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 06.07.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auch die Vermögensfreibeträge für die vier Kinder in die Berechnung des Freibetrages einzubeziehen seien.
Im Weiteren wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2007 zurückgewiesen.
Dagegen legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 13.08.2007 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein im Wesentlichen mit der Begründung aus dem Widerspruchsverfahren.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.11.2007 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2007 zur Gewährung von Leistungen nach SGB II entsprechend dem Antrag vom 10.04.2007 in gesetzlicher Höhe zu verurteilen.
Die Vertreterin der Beklagten beantragte im Termin die Klageabweisung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II setzt Hilfebedürftigkeit voraus. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht durch zu berücksichtigendes Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen schaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II).
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Geldvermögen ist mit dem jeweiligen Betrag anzusetzen.
Vom Vermögen sind abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II). Vom Vermögen sind abzusetzen ein Grundfreibetrag von 3.100,00 EUR für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II). Für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ist ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR abzusetzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II). Der Grundfreibetrag für die Klägerin beträgt nach dieser gesetzlichen Vorgabe 5.400,00 EUR. Es ist dann noch der Anschaffungsfreibetrag für die fünf in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen anzusetzen, damit insgesamt ein Freibetrag von 9.150,00 EUR, wie ihn die Beklagte zutreffend festgestellt hat. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Altersvorsorgefreibetrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II sind mit der Geldanlage bei der Raiba nicht erfüllt. Es liegt keine vertragliche Vereinbarung vor, wonach die Anlage erst bei Eintritt in den Ruhestand verwertet werden könnte.
Bei der Anlage bei der Raiba handelt es sich um Vermögen der Klägerin. Darauf ist nur der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II abzusetzen. Der Freibetrag für hilfebedürftige minderjährige Kinder nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II kann nur auf etwaiges Vermögen der Kinder bezogen werden. Freibeträge, die einem Kind eingeräumt werden, sind ausschließlich dessen eigenem Vermögen zuzuordnen. Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge von Kindern auf das Vermögen der Eltern/Elternteile ist nicht möglich (Augstein in Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung 3. Auflage S. 1049).
Für die Berechnung im streitigen Zeitraum ist nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II auf den Wert im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Bereits mit dem Vermögen aus dem Wachstumszertifikat ist die maßgebliche Freibetragsgrenze überschritten.
Die Beklagte hat ohne Rechtsfehler die Leistungsbewilligung abgelehnt. Die Klage war mit der sich aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Erstellt am: 27.11.2007
Zuletzt verändert am: 27.11.2007