Die Beklagte hat der Klägerin 2/3 ihrer außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache noch über die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten.
Die am 1961 geborene Klägerin bezog bis 31.03.2012 eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Verwaltungsverfahren hatte die Beklagte die Weitergewährung der Rente abgelehnt.
Im Klageverfahren holte das Gericht schließlich ein orthopädisches und ein nervenärztliches Gutachten ein. Die nervenärztliche Sachverständige kam zu der Einschätzung, dass das Leistungsvermögen der Klägerin auch über den 31.03.2012 hinaus nur noch weniger als drei Stunden täglich betrage. Die Beklagte erklärte sich daraufhin bereit, der Klägerin weiter eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.04.2012 bis 31.05.2015 zu zahlen. Die Klägerin erklärte daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Streitig blieb, in welchem Umfang die Beklagte zur Kostentragung verpflichtet ist.
II.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kostenerstattung, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Hierbei räumt das SGG dem Gericht einen breiten Ermessensspielraum ein. Im Rahmen der pflichtgemäßen Abwägung können alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Oberstes Prinzip ist das Erfolgsprinzip (Bundessozialgericht – BSG – vom 18.07.1989, 11 RAr 85, 88 in SozR 1500 § 193 Nr. 9 mit weiteren Hinweisen). Obsiegt die Klägerin ganz oder teilweise, hat ihr die Beklagte in der Regel die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten. Dabei ist auf den mutmaßlichen Verfahrensausgang abzustellen, wenn in der Hauptsache kein Urteil ergeht.
Die Beklagte hat der Klägerin 2/3 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Klägerin erstrebte mit ihrer Klage die unbefristete Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, also Zahlung einer solchen Rente bis einschließlich dem Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze. Weder aus dem gestellten Antrag, noch der Klagebegründung ist abweichend davon explizit ableitbar, dass die Klägerin (von vornherein) nur eine zeitlich befristete Rente begehrte. In sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin alles zugesprochen haben wollte, was ihr aufgrund des Sachverhalts zusteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Auflage, § 123 Anm. 3), günstigstenfalls also eine unbefristete Rente. Dieses Ziel hat sie im Ergebnis mit einem Rentenanspruch bis 31.05.2015 nicht erreicht. Insofern hatte die Klage keinen vollen Erfolg.
Dementsprechend hält es das Gericht für sachgerecht und angemessen, der Beklagten 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei, er ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 2 Ziff. 3 SGG).
Erstellt am: 22.01.2020
Zuletzt verändert am: 22.01.2020