I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Witwenrente.
Die in ihrem Heimatland Marokko lebende Klägerin beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 09.06.2014 (formlos) die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Ihr 1937 geborener und am 1975 verstorbener Ehemann A. M. habe in Deutschland gearbeitet. Auf die Rückfrage der Beklagten nach Zeit, Ort sowie Arbeitgeber übersandte sie Kopien eines auf den Namen M. A. A. lautenden Reisepasses mit Einreisestempel nach Deutschland in den Jahren 1968 und 1969 sowie 1971. Weitere Ermittlungen der Beklagten bei der DRV Rheinland blieben erfolglos; ein Aktenvorgang war nicht zu ermitteln.
Mit Bescheid vom 22.10.2014 lehnte die Beklagte schließlich den Antrag auf Hinterbliebenenrente mit der Begründung, dass die für eine Rentenzahlung notwendige (allgemeine) Wartezeit nicht erfüllt sei, ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 17.02.2015 als unbegründet zurück. Für den Verstorbenen seien keinerlei deutsche Beiträge nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
Nunmehr hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und um Überprüfung der Entscheidung der Beklagten gebeten. Auf die gerichtliche Anfrage, bei welchen Firmen bzw. Arbeitgebern ihr verstorbener Ehemann zu welcher Zeit gearbeitet habe, hat sie keine Angaben gemacht.
Mit Schreiben vom 09.06.2015 hat das Gericht die Beteiligten darüber informiert, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Ihnen war die Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Die Klägerin hat nun nochmals die bereits der Beklagten vorgelegten Kopien übersandt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22.10.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2015 zu verpflichten, ihr eine Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Beigezogen waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Sie waren ebenso wie die Gerichtsakte Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente, weil die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht nachweislich erfüllt sind.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor. Den Beteiligten wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt.
Nach § 46 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit beträgt gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI fünf Jahre. Auf sie werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 SGB VI). Die allgemeine Wartezeit gilt gemäß § 50 Abs. 1 S. 2 SGB VI als erfüllt, wenn der verstorbene Versicherte bis zu seinem Tod eine Rente bezogen hat.
Wartezeit bedeutet nach § 34 SGB VI die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit.
Für den verstorbenen Ehemann der Klägerin sind keine Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. (Gezielte) Ermittlungen waren schon deshalb nicht möglich, weil die Klägerin keinerlei Auskunft darüber gab bzw. geben konnte, in welchen Zeiträumen ihr Ehemann bei welchen deutschen Arbeitgebern beschäftigt gewesen sein soll.
Damit steht fest, dass der für den geltend gemachten Anspruch zur erbringende Nachweis von 60 Beitragsmonaten nicht erbracht ist. Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen hat das Gericht zur Kenntnis genommen. Sie beweisen aber nicht eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen mit Beitragszahlungen zur deutschen Rentenversicherung.
Ebenso wenig ist bewiesen, dass in der Person des Verstorbenen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wartezeitfiktion, nämlich ein Rentenbezug aus der deutschen Rentenversicherung bis zu seinem Tod, vorgelegen haben.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Leistung durch die Beklagte.
Die Klage war daher mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Erstellt am: 07.03.2017
Zuletzt verändert am: 07.03.2017