Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.07.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des der Beitragsentrichtung zu Grunde liegenden Entgelts aufgrund eines Arbeitslosenhilfebezugs für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 30.09.2000 streitig.
Der 1940 geborene Kläger war vom 01.04.1957 bis zum 31.12.1993 sozialversicherungspflichtig tätig. Ab dem 01.01.1994 war er arbeitslos und bezog Leistungen des Arbeitsamtes bis zum 30.09.2000. Er bezieht eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. von dem Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe. Die Rente betrug ab dem 01.07.2000 859,12 DM.
Auf seinen Antrag vom 11.07.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 05.10.2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit i.H. von 2.993,69 DM brutto (2.770,67 DM netto). Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte die Beklagte für die Zeit des Arbeitslosenhilfebezuges vom 02.01.2000 bis zum 31.07.2000 ein Entgelt in Höhe von 7.153,00 DM sowie 1.005,00 DM für August 2000 und 972,00 DM für September 2000. Das Entgelt entspricht der Höhe der in diesen Zeiträumen gezahlten Arbeitslosenhilfe.
Der Kläger legte am 12.10.2000 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, nach einer Auskunft der Beratungsstelle der Beklagten nach dem Rechtsstand Frühjahr 1993 habe er während des Bezuges von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe Anspruch auf Fortführung seiner Rentenanwartschaften als Anrechnungszeit mit einer Bewertung in Höhe von 80 % des Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage des beim Ausscheiden bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts. Auf dieser Grundlage habe er einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag zugestimmt. Durch zwischenzeitliche Änderungen im Bereich des Rentenrechts habe sich sein Rentenanspruch um ca. 160,00 DM pro Monat vermindert. Für die Zeit von Januar 2000 bis September 2000 sei sein Rentenanspruch nur um 8,19 DM gestiegen. Er sei nicht mehr in der Lage, diesen Minderungen gegenzusteuern. Für rentennahe Jahrgänge, zu denen er auch gehöre, müsse es eine Besitzstandsgarantie geben. Die Rentenversicherung sei mit versicherungsfremden Leistungen überfrachtet worden. Mit Finanzmitteln der Rentenversicherung sei Sozialpolitik gemacht worden (Folgelasten der Wiedervereinigung, vorzeitige Altersrenten für Schwerbehinderte, Frauen oder Rente wegen Arbeitslosigkeit).
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Bewertung der Zeit der Arbeitslosigkeit entspreche der Rechtslage.
Der Kläger hat am 12.07.2001 Klage erhoben. Er begehrt die Berücksichtigung eines höheren beitragspflichtigen Entgelts für die Zeit der Arbeitslosigkeit ab dem 01.01.2000 nach den bis zum 31.12.1999 geltenden Regelungen. Es müssten weiterhin 80 % des der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zugrundeliegenden Entgelts für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden und nicht nur die Arbeitslosenhilfe in ihrer gezahlten Höhe. Die ab 01.01.2000 geltende Regelung sei verfassungswidrig. Es sei eine echte Rückwirkung gegeben, da in bereits geregelte Sachverhalte eingegriffen werde. Dies sei unzulässig, denn er habe mit einer Änderung nicht rechnen müssen. Sein Vertrauen sei schutzwürdig. Es stelle sich die Frage, ob das Sparziel, das durch diesen Eingriff erreicht werden sollte, im wesentlichen nicht anders hätte erreicht werden können.
Mit Urteil vom 16.07.2003 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem Urteil wird verwiesen.
Gegen das ihm am 13.10.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.10.2003 Berufung eingelegt. § 166 Abs. 1 Ziff. 2a SGB VI verstoße gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen Artikel 20 und Artikel 14 Grundgesetz. Es liege eine unechte Rückwirkung vor, die nur unter Berücksichtigung der Schranke des Rechts- und Sozialstaatsprinzips innerhalb sachlicher Grenzen zulässig sei. Das Interesse der Betroffenen an einem Fortbestand der bisherigen Rechtslage und die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit seien gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall werde die Rechtsposition des Arbeitslosen nachträglich entwertet. Insbesondere rentennahe Jahrgänge (ab Vollendung des 55. Lebensjahres) könnten sich auf ein besonderes Vertrauen auf die bestehende Rechtslage berufen. Sie benötigten eine verlässliche Ausgangsbasis für solide Lebensgestaltung im Alter. Eine anderweitige sinnvolle Vorsorge sei nicht möglich. Sie müssten sich darauf verlassen könne, dass ihre Position nicht durch gesetzgeberische Maßnahmen geschmälert wird. Der Eingriff sei nicht verhältnismäßig, da es an einer angemessenen Übergangsregelung fehle. Ohne zusätzliche Belastung aus eigenen Mitteln werde kein Besitzschutz gewährt. Die Regelung des § 276a SGB VI verstoße gegen Art. 3 GG. Es sei keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, dass der Arbeitslosenhilfebezieher, der über anrechenbares Einkommen verfüge, aus eigenen Mitteln Beiträge aufbringen müsse und dadurch im Ergebnis schlechter gestellt sei als ein Arbeitslosenhilfebezieher, der eine ungekürzte Leistung beziehe. Die Maßnahme sei auch nicht erforderlich gewesen. Es gebe weniger belastende Maßnahmen, mit denen das gleiche Ziel erreichbar gewesen sei. Das Ziel der Einsparung wäre nicht verfehlt worden, wenn zu Gunsten der rentennahen Jahrgänge eine echte Übergangsregelung geschaffen worden wäre. Dies habe der Gesetzgeber nicht geprüft. Da keine alternativen Erwägungen beim Gesetzgeber erkennbar seien, fehle es an einer sachgerechten Entscheidung. Es stelle sich auch die Frage, ob das Sparziel anders hätte erreicht werden können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16. Juli 2003 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.10.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2001 sowie der folgenden Dynamisierungsbescheide zu verurteilen, bei der Rentenberechnung ein höheres beitragspflichtiges Entgelt für die Zeit vom 01.01. bis 30.09.2000 unter Zugrundelegung der bis zum 31.12.1999 geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden seien. Sie sei an die Regelungen des geltenden Rechts gebunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az: 000) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die Bescheide sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Altersrente. Die Beklagte hat zu Recht der Rentenberechnung für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 30.09.2000 ein beitragspflichtiges Entgelt entsprechend der in dieser Zeit gezahlten Arbeitslosenhilfe zu Grunde gelegt.
Unstreitig hat die Beklagte die Altersrente entsprechend den im Zeitpunkt des Leistungsfalls geltenden gesetzlichen Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechnet.
Bezieher von Arbeitslosenhilfe sind sonstige Versicherte nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI, für die Beiträge an die Rentenversicherung abzuführen sind. Dabei galten bis zum 31.12.1999 als beitragspflichtige Einnahmen beim Bezug von Arbeitslosenhilfe nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI mit Wirkung ab dem 01.01.1997 (Art. 1 Nr. 20 Wachstums- und Beschäftigungsgesetz vom 25.09.1996, BGBl. I, 1461) 80 % des der Arbeitslosenhilfe zu Grunde gelegten Arbeitsentgeltes, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlende Arbeitslosenhilfe geteilt wird, höchstens jedoch die sich bei entsprechender Anwendung von Nr. 2 ergebenden Einnahmen. Bis Dezember 1997 hat die Bundesanstalt für Arbeit bei Bezug von Ar beitslosenhilfe die Beiträge nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 b SGB VI i.d.F. getragen, ab Januar 1998 hat der Bund die Beiträge nach § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung (Art. 6 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.03.1997, BGBl. I, 594) unter Beibehaltung der Beitragsbemessungsgrundlage geleistet. Die beitragspflichtigen Einnahmen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe wurden durch Art. 22 Nr. 2 und 6 des Gesetzes zur Sanierung des Bundeshaushaltes vom 22.12.1999 (HSanG) mit Wirkung vom 01.01.2000 geändert. Beitragsbemessungsgrundlage ist seit Januar 2000 der Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe (§ 166 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI), die Beitragstragung durch den Bund wurde aufrechterhalten. Beziehern von Arbeitslosenhilfe, die vor dem 01.01.2000 das 55. Lebensjahr erreicht hatten und vor dem 01.01.2000 arbeitslos geworden sind, hat der Gesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen die Möglichkeit eingeräumt, die von Januar 2000 an zu zahlenden Beiträge für den Bezug von Arbeitslosenhilfe durch eigene Beitragsleistungen ab dem 01.01.2000 aufzustocken. Nach § 276 a Abs. 1 SGB VI ist beitragspflichtige Einnahme bei diesen Versicherten 80 % des der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlende Arbeitslosenhilfe geteilt wird, höchstens jedoch die sich bei entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 Nr. 2 ergebenden Einnahmen, wenn die Beiträge insgesamt bis zum 30.06. des Kalenderjahres gezahlt werden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestanden hat. Die Beiträge werden nach § 276 a Abs. 2 S. 1 SGB VI vom Bund getragen, soweit Beitragsbemessungsgrundlage die gezahlte Arbeitslosenhilfe ist, im übrigen vom Versicherten. Der Kläger hat keinen Aufstockungsbeitrag für die Zeit ab 01.01.2000 geleistet. Den Aufstockungsbetrag hätte der Kläger auch selbst zu tragen, eine Tragung des Aufstockungsbetrages durch sonstige Dritte wie z.B. Bund, Beklagte als zuständiger Rentenversicherungsträger oder Bundesanstalt für Arbeit als Leistungsträger, ist auch bei wirtschaftlichem Unvermögen des Arbeitslosenhilfebeziehers nicht vorgesehen.
Der Senat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers hinsichtlich des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung nicht. Einer Aussetzung des Rechtsstreits und einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BverfGG) bedarf es daher nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die Änderung des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI der Tatbestand einer unechten Rückwirkung erfüllt ist, zumindest hat der Gesetzgeber die Grenzen einer unechten Rückwirkung nicht zu Lasten des Klägers missachtet.
Hierzu hat bereits der 4. Senat des Landessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 18.07.2003 (Az: L 4 RA 63/02) ausgeführt:
"Die Regelungen sind mit Art. 14 GG vereinbar. Bei Inkrafttreten der Änderung des SGB VI hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrundlage beim Bezug von Arbeitslosenhilfe hat der Kläger ein Rentenanwartschaftsrecht inne gehabt, das dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. GG unterfällt. Denn Rentenanwartschaftsrechte sind dem Versicherten i. S. eines subjektiv-öffentlichen Rechts individuell zugeordnet. Sie beruhen – auch soweit versicherungstypische Risiken wie Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit bewertet werden – auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung des Versicherten und dienen seiner Existenzsicherung (BSG, Urteil vom 29.08.1997, 8 RKn 5/97, SozR 3-2600 § 166 Nr. 1; Beschluss vom 16.12.1999, B 4 RA 11/99 R). Das Rentenanwartschaftsrecht unterfällt dem Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, jedoch nicht die einzelnen Anspruchs- bzw. Berechnungselemente (vgl. BSG, Urteil vom 18.04.1996, 4 RA 36/94, SozR 3-2600 § 71 Nr. 1; Urteil vom 11.12.1999, B 5 RJ 26/98 R). Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Aufgabe des Gesetzgebers ist (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Die durch §§ 166 Abs. 1 Nr. 2 a, 276 a SGB VI verfügte Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe und die dadurch verbundene Verminderung des Rentenanwartschaftsrecht stellt eine Schrankenbestimmung des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG verleiht dem Gesetzgeber die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, zu kürzen und umzugestalten, wenn dies durch Gründe des öffentlichen Interesses und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (BVerfG, Beschluss vom 28.04.1999, 1 BvL 32/95, BVerfGE 100, 1 (37)). Bei Eingriffen in bestehenden Rentenanwartschaftsrechten steht dem Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit zu, da in den Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Damit ist eine Beschränkung des Rentenanwartschaftsrechts zum Zwecke des Allgemeinwohls unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gesichtspunktes des Vertrauenschutzes zulässig.
Der vom HSanG verfolgte Regelungszweck dient dem Allgemeinwohl. Mit den im HSanG ergriffenen Maßnahmen hat der Gesetzgeber eine strukturelle Konsolidierung des Bundeshaushaltes angestrebt, um die Finanzierung von notwendigen Zukunftsinvestitionen und Steuersenkungen sowie eine Zurückführung der Neuverschuldung sicher zu stellen (BT-Drucks. 14/1523, S. 163). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Als Mittel der Ausgabenkürzung ist die Reduzierung der Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Arbeitslosenhilfe von 80 % des dem Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes auf den Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe und die damit verbundene Reduzierung der Beitragslast des Bundes an die Rentenversicherung zur Konsolidierung des Bundeshaushaltes geeignet und erforderlich gewesen. Insbesondere ist die umgehende Umsetzung der Einsparung erforderlich gewesen, um die notwendige Verbesserung der Finanzlage des Bundes rasch zu erreichen. Die Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage ist dem Kläger auch zumutbar gewesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Befugnis des Gesetzgebers zu Eingriffen in das Rentenanwartschaftsrecht um so weiter geht, als die das Rentenanwartschaftsrecht begründenden Zeiten nicht auf eigenen Beiträgen des Versicherten beruhen, sondern vom Staat in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz eingeräumt worden ist. Der Berücksichtigung der Bezugszeiten von Arbeitslosenhilfe im Rentenversicherungsrecht liegt keine einkommensbezogene Eigenleistung des Versicherten zugrunde. Denn bei der Arbeitslosenhilfe handelt es sich nicht um eine Leistung, die dem Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG unterfällt, da sie keine aus Beiträgen des Versicherten, sondern eine aus Steuermitteln finanzierten Leistung darstellt. Dem aus Steuermitteln finanzierte Arbeitslosenhilfeanspruch liegt keine Leistung des Versicherten zugrunde, sondern er ist eine Leistung des Staates, die Elemente der Fürsorgeleistung enthält (BSG, Urteil vom 21.11.2002, B 11 Al 1/02 R m.n.V.). Als Ausdruck der besonderen staatlichen Fürsorge hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe in der Rentenversicherung sichergestellt. Vom Versicherten müssen keine eigenen Leistungen aufgewandt werden. Die Neuregelung des § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI i.d.F. vom 01.01.2000 sieht auch weiterhin eine Berücksichtigung von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe als Pflichtversicherungszeiten vor, aber unter Zugrundelegung einer geringeren Bewertung. Wegen der fehlenden Beitragsbezogenheit ist ein Eingriff des Gesetzgebers in diese Zeiten zulässig. Die Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage wird für Versicherte, die zum Zeitpunkt der Rechtsänderung das 55. Lebensjahr erreicht hatten und vor dem 01.01.2000 arbeitslos geworden sind, durch die Übergangsvorschrift des § 276 a SGB VI abgemildert. Ihnen wird in dieser Übergangsvorschrift die Möglichkeit eingeräumt, durch eigene Leistungen die Rentenanwartschaft weiter zu steigern, wie es dem bisherigen Recht entsprochen hat. Dabei räumt der Senat ein, dass im Hinblick darauf, dass die Arbeitlosenhilfe nur bei Bedürftigkeit gezahlt wird, der Personenkreis, der diese Übergangsvorschrift in Anspruch nehmen kann, eingeschränkt ist.
Die Vorschriften des §§ 166 Abs. 1 Nr. 2 a, 276 a SGB VI entsprechen auch dem im Rahmen des Art. 14 GG gebotenen Vertrauensschutzes, der dem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 GG abgeleiteten Grundsatz entspricht (BSG, Beschluss vom 21.11.2002, B 11 Al 1/02 R). Die Regelungen verstoßen nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Eine im Regelfall unzulässige echte Rückwirkung liegt nur dann vor, wenn der Gesetzgeber in bereits abgewickelte, in der Vergangenheit liegende Tatbestände eingreift. Die §§ 166 Abs. 1 Nr. 2 a, 276 a SGB VI entfalten ihre Rechtswirkung jedoch erst ab ihrem Inkrafttreten, dem 01.01.2000. Sie wirken lediglich auf Rechtsbeziehungen, d.h. auf das Versicherungsverhältnis, ein, die in der Vergangenheit begründet wurden. Damit kommt den Regelungen eine unechte Rückwirkung zu. Die unechte Rückwirkung einer Norm ist in der Regel verfassungsrechtlich zulässig, da das Vertrauen aus dem Fortbestand gesetzlicher Vorschriften regelmäßig nicht geschützt ist. Eine mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbarende unechte Rückwirkung kommt deshalb ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Vertrauen des Betroffenen in den Bestand einer begünstigenden Regelung generell schutzwürdiger ist als das öffentliche Interesse ihrer Änderung (BSG, Beschluss vom 21.11.2002, B 11 Al 1/02 R; Urteil vom 01.12.1999, B 5 RJ 26/98 R, SozR 3 – 5050 § 22 Nr. 7).
Das Vertrauen des Klägers in den Bestand der erst zum 01.01.1997 eingeführten Regelung des § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI, wonach beim Bezug von Arbeitslosenhilfe 80 % des der Arbeitslosenhilfe zugrundeliegenden Arbeitsentgeltes Beitragsbemessungsgrundlage für die Beiträge zur Rentenversicherung sind, ist nicht schutzwürdig. Der Kläger konnte auf die Dauerhaftigkeit dieser Regelung nicht vertrauen. Der Gesetzgeber hat schon mehrmals in der Vergangenheit die Bestimmungen über die Berücksichtigung und Bewertung von Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe in der Rentenversicherung geändert. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe wurden für die Zeiten ab 01.01.1983 nicht mehr als Pflichtbeitragszeiten, sondern lediglich als Ausfallzeiten gewertet, wobei deren Anrechnung von der Zahlung von "Beiträgen" durch die Bundesanstalt für Arbeit abhing. In dem ab 01.01.1992 geltenden SGB VI wurden die Zeiten des Bezuges von Lohnersatzleistungen, also auch der Bezug von Arbeitslosenhilfe, wieder als Pflichtbeitragszeiten gewertet. Als beitragspflichtige Einnahmen wurde dabei für Bezieher von Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1994 der Zahlbetrag der Arbeitslosenhilfe (§ 276 Abs. 1 SGB VI) zugrunde gelegt. Gleichzeitig wurden die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe als Anrechnungszeiten berücksichtigt (§ 252 Abs. 2 SGB VI) und nach § 263 Abs. 3 SGB VI die Begrenzung des Gesamtleistungswertes ausgeschlossen. In dem Zeitraum vom 01.01.1995 bis 31.12.1996 war nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI 80 % des der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes als beitragspflichtiges Einkommen zu versichern, wobei die Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge leistet. Die Zeiten wurden weiterhin nach § 252 Abs. 2 SGB VI als Anrechnungszeiten berücksichtigt, die Begrenzung des Gesamtleistungswertes war gemäß § 263 Abs. 3 SGB VI auf 75 % bei einem Leistungsbeginn im Jahre 1995 und auf 90 % beim Rentenbeginn im Jahre 1996 beschränkt. Durch das Wachstums- und Beschäftigungsgesetz im Jahre 1996 wurde die Beitragsberechnung erneut geändert. In der Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1999 bestimmte § 166 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI, dass 80 % des der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes vervielfältigt mit dem Betrag, der sich ergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlende Arbeitslosenhilfe geteilt wird, beitragspflichtige Einnahme sein sollte, höchstens jedoch die sich nach der bis 1996 geltenden Regelung ergebenden Einnahmen. Der versicherungspflichtige Arbeitslosenhilfebezug war nach § 252 Abs. 2 SGB VI nur noch im Jahr 1997 Anrechnungszeit, weil die Begrenzung des Gesamtleistungswertes nach § 263 Abs. 2 a SGB VI zu beachten war. Ab Januar 1998 übernahm der Bund die Beiträge zur Rentenversicherungspflicht."
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Maßnahme sei nicht verhältnismäßig, da es an einer angemessen Übergangsregelung fehle, ist dem nicht zu folgen. Eine Übergangsregelung ist nicht nur dann angemessen, wenn für rentennahe Jahrgänge "alles so bleibt wie es ist". Zwischen der sofortigen übergangslosen Inkraftsetzung des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar. Dabei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erst dann verletzt, wenn die gesetzgeberischen Maßnahmen bei Abwägung einerseits ihrer Schwere für den Betroffenen und andererseits der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Gesetzgeber hat bei der Einführung von Übergangsregelungen einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn es darum geht, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzliche Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. (vgl. BVerfGE 53, 257 (293)). Durch das HSanG sollte nicht nur der Bundeshaushalt saniert, sondern auch das Rentensystem stabilisiert werden. (BT-Drucksache 14/1523, S. 163). Dem steht das Interesse der Empfänger von Arbeitslosenhilfe gegenüber, Rentenanwartschaften weiterhin in einer Höhe erwerben zu können, wie es bis zum 31.12.1999 möglich war.
Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung wird dem Bedürfnis der Betroffenen gerecht, Rentenansprüche in einem Umfang wie bisher erwartet zu erwerben, indem sie selbst "Aufstockungsbeiträge" entrichten können. Diese können in Höhe des Differenzbetrages zwischen den vom Bund zu tragenden Beiträgen auf Grund der tatsächlich gezahlten Arbeitslosenhilfe und den Beiträgen auf der Grundlage von 80 % des der Arbeitslosenhilfe zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts, vervielfältigt mit dem Wert, der sich ergibt, wenn die zu zahlende Arbeitslosenhilfe durch die ohne Berücksichtigung von Einkommen zu zahlende Arbeitslosenhilfe geteilt wird, vom Leistungsbezieher entrichtet. Hierdurch wird entgegen der Auffassung des Klägers das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG nicht verletzt. Der Bezieher von Arbeitslosenhilfe, der über anrechenbares Einkommen verfügt, ist nicht schlechter gestellt als ein Bezieher von Arbeitslosenhilfe, der eine ungekürzte Leistung bezieht. Entsprechend der bis zum 31.12.1999 geltenden Rechtslage (§ 166 Abs. 2a SGB VI in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung) vermindern sich bei Leistungsbeziehern mit anrechenbaren Einkommen die beitragspflichtigen Einnahmen auf Grund des Arbeitslosenhilfebezuges entsprechend dem Verhältnis von gekürzter Arbeitslosenhilfe zu ungekürzter Arbeitslosenhilfe. In gleicher Weise vermindert sich der zu entrichtende Beitrag und die vom Arbeitslosenhilfebezieher nach neuer Rechtslage mögliche Differenzzahlung.
Eine Unzumutbarkeit der Übergangsregelung ergibt sich nicht auch daraus, dass, wie der Kläger meint, durch eine Beitragsentrichtung das für den Lebensunterhalt als notwendig Zuerkannte indirekt wieder genommen würde. Hierbei verkennt der Kläger den Begriff der Bedürftigkeit im Recht der Arbeitslosenhilfe. Dieser entspricht nicht dem im Bereich der Sozialhilfe. Nur letzterer orientiert sich an einem typisierten Bedarf zum Lebensunterhalt. Im Bereich des Arbeitslosenhilferechts ist ein Versicherter bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht (§ 193 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -SGB III-). Dabei bestimmt sich die Arbeitslosenhilfe nicht nach dem tatsächlichen Lebensbedarf, sondern gem. § 195 SGB III nach dem Leistungsentgelt, das sich grundsätzlich nach dem zuletzt erzielten versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet. Eine Bedürftigkeit im Sinne des SGB III kann daher schon gegeben sein, wenn eine Bedürftigkeit nach dem Sozialhilferecht nicht vorliegt. Der Senat verkennt nicht, dass die Arbeitslosenhilfe auch in einer Höhe gezahlt werden kann, die den zum Lebensunterhalt erforderlichen Betrag nicht erreicht. Jedoch ergibt sich hieraus nicht eine Unzumutbarkeit der Übergangsregelung, denn die Gründe für die Zahlung einer niedrigeren Arbeitslosenhilfe sind vielfältig (u.a. Einkommensanrechnung, niedriges Bemessungsentgelt). Ein Grundsatz, dass Versicherten, deren Einkommen den notwendigen Bedarf zum Lebensunterhalt nicht deckt, eine Beitragstragung nicht auferlegt werden kann, ist nicht erkennbar. Das Beitragsrecht sieht für die überwiegende Zahl der Versicherten eine teilweise Beitragstragung vor, ohne dass zu prüfen ist, ob das auszuzahlende Entgelt oder die auszuzahlende Sozialleistung den Bedarf des Versicherten im Sinne des Sozialhilferechts abdeckt (z.B. bei Versicherten, die Arbeitseinkommen oder Krankengeld beziehen).
Der Senat folgt dem Kläger nicht, soweit er der Auffassung ist, dass das Sparziel nicht verfehlt worden wäre, wenn für rentennahe Jahrgänge eine echte Übergangsregelung geschaffen worden wäre. Der Kläger trägt hierzu nichts vor. Die in der Gesetzesbegründung dargelegten Beträge belegen nicht die Auffassung des Klägers. Durch die Maßnahmen des HSanG sollte ein Sparvolumen von 12,832 Milliarden DM (beispielhaft die Zahlen für das Jahr 2000) erreicht werden (BT-Drs. 14/1523, S. 169) erzielt werden. Allein auf Grund der Umstellung der Bemessungsgrundlage für Beiträge zur Rentenversicherung für Arbeitslosenhilfebezieher wurde das Sparvolumen mit einem Betrag in Höhe von 4,1 Milliarden DM (BT-Drs. 14/1523, S. 168) geschätzt. Dies sind 31,95 v.H. des erwarteten Sparvolumens für das Jahr 2000. Ende September 1998 waren 23,3 v.H. der Arbeitslosen 55 Jahre und älter (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 1999) und gehörten somit den rentennahen Jahrgängen an. Die Höhe dieses Anteils lässt darauf schließen, dass ein nicht unerheblicher Anteil des Einsparvolumens auf Beiträge für Arbeitslosenhilfebezieher rentennaher Jahrgänge entfällt. Die Schaffung einer Übergangsregelung dahingehend, dass eine Änderung für rentennahe Jahrgänge nicht erfolgt, hätte das Sparvolumen erheblich vermindert.
Die Regelungen sind auch nicht deshalb fehlerhaft, weil nicht erkennbar wäre, dass der Gesetzgeber Alternativen erwogen und somit das Abwägungsgebot verletzt hätte. Der Kläger verweist hierzu auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts in dem Beschluss vom 16.12.1999 (Az: 4 RA 11/99 R). Der Vorlagebeschluss befasst sich mit den Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz -WFG-) zur rückwirkend geänderten Bewertung der Zeiten der beruflichen Ausbildung. Der dem Vorlagebeschluss zu Grunde liegende Sachverhalt ist mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Mit den Regelungen des WFG griff der Gesetzgeber in bereits erworbene Anwartschaftsrechte ein, ohne eine Übergangsregelung geschaffen zu haben. Der Betroffenen hatte bereits ein Anwartschaftsrecht in Form einer prozentualen Rangstelle im Vergleich zu den anderen Versicherten erworben. Hierin wurde eingegriffen, da in der Vergangenheit liegende Zeiten der Berufsausbildung niedriger bewertet wurden. Im hier streitgegenständlichen HSanG wird jedoch nicht die Bewertung einer rentenrechtlichen Zeit, die in der Vergangenheit liegt, geändert. Betroffen sind mögliche rentenrechtliche Zeiten, die der Kläger noch nicht zurückgelegt hat. Die Änderung hat zur Folge, dass die auf Grund weiterer, noch zurückzulegender rentenrechtlicher Zeiten zu erwartende Erhöhung der Altersrente geringer ausfällt. Darüber hinaus ist dem Kontext des HSanG zu entnehmen, dass der Gesetzgeber Alternativen erwogen haben muss. Er hat nicht die belastendste Möglichkeit gewählt (keine Beiträge mehr für Zeiten der Arbeitslosigkeit), sondern eine Alternative, die die Zeit der Arbeitslosigkeit als Beitragszeit – und damit als anwartschaftsbegründende Zeit – erhält und nur die daraus resultierende Höhe der zu erwerbenden Rentenanwartschaft verringert. Ferner hat er eine Übergangsregelung geschaffen, die die Möglichkeit eröffnet, Rentenanwartschaften in bisheriger Höhe zu erwerben. Letztlich hat er im HSanG eine Vielzahl von Maßnahmen getroffen, die erkennen lassen, dass er nicht nur rentennahe Jahrgänge belastet. So sind auch Rentenbezieher belastet. Rentenleistungen werden in den Jahren 2000 und 2001 nur entsprechend der Inflationsrate und nicht entsprechend der Nettolohnentwicklung angepasst. Hierfür wurde die Einsparung für das Jahr 2000 auf 1 Milliarde DM geschätzt (BT-Drs. 14/1523, S. 169). Für eine Abwägung seitens des Gesetzgebers spricht auch die hohe Anzahl der Sparmaßnahmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Erstellt am: 14.07.2006
Zuletzt verändert am: 14.07.2006