Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.06.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 01.01. bis 25.04.1999.
Die 1957 geborene Klägerin war als Mitarbeiterin im Innendienst bis März 1997 bei der I Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft abhängig beschäftigt. Seit dem 01.04.1997 war sie als selbständige Handelsvertreterin für die I tätig. Nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit war die Klägerin zunächst bei der Beklagten nicht freiwillig versichert. In den Jahren 1998 bis Ende 2000 bestand zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Kontakt.
In der Zeit vom 01.01. bis 25.04.1999 waren für die Klägerin zwei geringfügig Beschäftigte tätig, deren zusammengerechnetes Entgelt regelmäßig monatlich den Betrag von 630,- DM überschritt (Frau I1 1/99 585,- DM, 2/99 570,- DM, 3/99 630,- DM, 4/99 607,50 DM; Herr Q 1/99 266,50 DM, 2/99 195,- DM, 3/99 325,- DM, 4/99 227,50 DM). Seit dem 26.04.1999 beschäftigt die Klägerin durchgehend eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin. Die Klägerin ist nicht tarifgebunden. Mit Schreiben vom 23.03.2001 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht. Sie trug vor, nach ihren Informationen sei sie zwar wegen der Beschäftigung einer Angestellten zur Zeit nicht versicherungspflichtig. Da die geschäftliche Entwicklung es aber durchaus möglich erscheinen lasse, dass sie ihrer Mitarbeiterin einmal kündigen müsse, bitte sie, über den ebenfalls beigefügten Befreiungsantrag zu entscheiden. Des weiteren beantragte die Klägerin im April 2001 die Zulassung zur nachträglichen Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit ab 01,04.1997 wegen einer fehlerhaften Beratung. Nach Zulassung durch die Beklagte entrichtete die Klägerin die freiwilligen Beiträge für die Zeit ab 01.04.1987 nach.
Mit Bescheid vom 04.07.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Selbstständigen mit einem Auftraggeber ab und stellte fest, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.01. – 25.04.1999 versicherungspflichtig war. Er sei nach § 231 Abs. 5 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) verfristet, da der Antrag erst nach Ablauf der Antragsfrist zum 30.06.2000 gestellt worden sei. Die Befreiung für die Zeit ab dem 26.04.1999 werde abgelehnt, da die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI wegen der Beschäftigung einer versicherungspflichtigen Arbeitnehmerin unterlegen habe.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte am 19.10.2001 als unbegründet zurück. Der Befreiungsantrag sei verspätet gestellt worden. Durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) sei zum 01.01.1999 mit der Einführung des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI der Personenkreis der versicherungspflichtigen Selbständigen erweitert worden. Mit dem Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 seien die Voraussetzungen für diese Versicherungspflicht rückwirkend zum 01.01.1999 verändert worden. Dieses Gesetz sei am 10.01.2000 veröffentlicht worden. Durch dieses Gesetz sei das Erfordernis eingeführt worden, dass das vom beschäftigten Arbeitnehmer bezogene Entgelt mehr als 630,-DM betragen müsse. Somit schließe die Beschäftigung mehrerer geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer oder eines Arbeitnehmers mit einem Entgelt von weniger als 630,00 DM, aber einer Arbeitzeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI nicht aus. Desweiteren seien durch die Verkündung des neuen Gesetzes umfangreiche Informationen über sämtliche Presse- und Medienorgane bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens ergangen, die allen Personen zugänglich gewesen seien. Der Widerspruchsbescheid wurde am 24.10.2001 abgesandt.
Am 22.11.2001 hat die Klägerin Klage erhoben; die Klägerin hat die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 01.01 bis 25.04.1999 begehrt. Zwar habe sie den Befreiungsantrag verspätet gestellt. Jedoch sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches eine rechtzeitige Antragstellung zu unterstellen. Sie habe den Befreiungsantrag sofort gestellt, als sie von dieser Möglichkeit erfahren habe. Die Rechtslage mit den damit verbundenen Gesetzesänderungen sei seinerzeit derart unübersichtlich gewesen, dass ihr die Einhaltung der Frist nicht zuzumuten gewesen sei. Das Gesetz zur Begrenzung der Antragsfrist zum 30.06.2000 sei erst am 10.01.2000 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit habe ein zu kurzer Erfahrungs- und Handlungszeitraum bestanden. Wegen der weitreichenden Folgen der gesetzlichen Änderung sei die Beklagte gehalten gewesen, über die Befreiungsmöglichkeit zu informieren und zu beraten. Dies sei unterlassen worden. Mit Urteil vom 30.06.2003 hat das (SG) Dortmund die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei ab dem 01.01.1999 versicherungspflichtig gewesen. Die Beklagte habe zu Recht den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 5 SGB VI abgelehnt, da die Klägerin die Antragsfrist des § 231 Abs. 54 Satz 3 SGB VI versäumt habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden, da es sich bei der Antragsfrist des § 231 Abs. 5 SGB VI um eine Ausschlussfrist handele. Die Klägerin könne auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so gestellt werden, als habe sie die Frist eingehalten. Die Verletzung einer aus dem Sozialrechtsverhältnis abzuleitenden Nebenpflicht, die einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen könne, sei weder nach § 13 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB l) noch nach § 14 SGB l feststellbar.
Gegen das am 06.08.2003 zugegangene Urteil hat die Klägerin am 08.09.2003 (Montag) Berufung eingelegt.
Sie verfolgt ihr Begehren weiter. Sie gehöre als Selbständige einer Personengruppe an, die vor Einführung der Rentenversicherungspflicht für sog. "arbeitnehmerähnliche" Selbständige in einer anderen Weise für die Alterssicherung vorgesorgt habe. Ohne Befreiung von der Versicherungspflicht führe die Gesetzesänderung dazu, dass "arbeitnehmerähnliche Selbständige" in wirtschaftliche Bedrängnis geraten würden, da sie mit den Kosten für eine doppelte Alterssicherung belastet würden. Diese Personengruppe sei zum einen verpflichtet, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen und zum anderen die zumeist in langfristiger Form von Lebensversicherung/Sparverträgen/Rentenversicherungsverträgen eingegangenen privaten Anlagen zur Altersversicherung zu bedienen. Eine Kündigung oder Beendigung derart langfrister privater Vertragswerke führe in aller Regel zwar zum Wegfall der regelmäßigen Beitragspflicht, habe aber zum anderen einen erheblichen wirtschaftlichen Verlust im Hinblick auf die zum vorzeitigem Beendigungszeitpunkt auskehrten Leistungen zur Folge. Wenn sie sich diesen Zwängen nicht aussetzen wolle und ihr keine Befreiung gewährt werde, habe sie nur die Möglichkeit, ihre versicherungspflichtige Arbeitnehmerin über ein wirtschaftlich vernünftiges Maß hinaus zu beschäftigen. Auch diese Möglichkeit stelle ebenfalls eine nicht vertretbare wirtschaftliche Belastung dar. Deshalb sei die Beklagte gehalten gewesen, die betroffenen Selbständigen umfassend aufzuklären und zu beraten. Dabei sei unerheblich, wie hoch die Anzahl der Personen sei, der eine solche Aufklärung oder Beratung zu Teil werden müsse. Das habe die Beklagte unterlassen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.06.2003 zu ändern und den Bescheid vom 04.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2001 für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis zum 25.04.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie für die Zeit vom 01.01.19999 bis 25.04.199 von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Zwar erfülle die Klägerin die materiellen Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 5 SGB VI und § 6 Abs. 1a SGB VI. Jedoch habe die Klägerin die Antragsfrist des § 231 Abs. 5 SGB VI, die keine Ausschlußfrist darstelle, wie auch die des § 6 Abs. 4 SGB VI versäumt. Sie sei der ihr obliegenden Informationspflicht durch Informationen in den Medien nachgekommen. Eine weitergehende Beratungspflicht im konkreten Einzelfall gegenüber der Klägerin habe nicht bestanden, da sie erst am 29.03.2001 von der selbständigen Tätigkeit Kenntnis erlangt habe. Auf Grund der seinerzeitigen Diskussion über die neu eingeführte Versicherungspflicht für Selbstständige mit einem Auftraggeber und der für diesen Personenkreis bestehenden Befreiungsmöglichkeiten in Presse, Funk- und Fernsehen könne davon ausgegangen werden. Dass die Öffentlichkeit ausreichend informiert gewesen sei dass die Klägerin sich aufgrund dieser Diskussion nicht zur Prüfung ihrer Angelegenheit an ihre Rentenversicherungsträger gewandt habe, sei ihr Versäumnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin ist durch den angefochten Bescheid nach § 54 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht beschwert. Die Beklagte hat zu Recht durch Bescheid vom 04.07.2001 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2001 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBI. I 2000 S. 2) (n.F.) für die Zeit vom 01.01. – 25.04.1999 festgestellt und die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 5 SGB VI für diesen Zeitraum abgelehnt.
In der Zeit vom 01.04.1997 – 31.12.1998 war die Klägerin als selbständige Handelsvertreterin nach §§ 2, 3, 4 SGB VI nicht pflichtversichert. Mit Einführung der Versicherungspflicht für "arbeitnehmerähnliche Selbstständige" wurde die Klägerin für die Zeit vom 01.01 – 25.4.1999 versicherungspflichtig. Mit Einstellung einer versicherungspflichtigen Arbeitnehmerin entfiel die Versicherungspflicht zum 26.04.1999. Durch § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI, eingeführt durch Art. 4 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 – Korrekturgesetz – (BGBI. l 3843), in Kraft getreten am 01.01.1999 (a.F.), erweiterte sich der Kreis den versicherungspflichtigen selbständig Tätigen, der durch Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen gekennzeichnet war, um die sog. "arbeitnehmerähnlichen Selbständigen". Danach waren selbständig tätige Personen versicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Viertes Buch) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (arbeitnehmerähnliche Selbständige). Des Weiteren wurde § 2 SGB VI durch Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBI l S.388) mit Wirkung zum 01.04.1999 um Satz 2 ergänzt, wonach geringfügig Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 2 S. 2 auf die Versicherungspflicht verzichtet haben, nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer im Sinne des Satzes Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten. Die Klägerin ist als eine Selbstständige regelmäßig nur für eine Auftraggeberin, die I, tätig. In dem Zeitraum vom 01.01 – 25.4.1999 beschäftigte die Klägerin keinen Arbeitnehmer, der regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV hinsichtlich der Entgelthöhe (ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i.d.F. bis zum 31.3.1999 bzw von 630,- DM nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i.d.F. ab dem 1.4.1999) überschritt und damit versicherungspflichtig war (§ 5 SGB VI), sondern durchgehend nur zwei nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (i.d.F. bis zum 30.3.1999 bzw. ab 01.04.1999) geringfügige Beschäftigte, wobei allerdings die Summe der Entgelte den Betrag von ein Siebtel der Bezugsgrößen bzw. ab 01.04.1999 von 630,- DM regelmäßig überschritt. Bei den beiden geringfügig Beschäftigten handelte sich um nach § 5 Abs. 2 SGB VI (i.d.F bis zum 30.03.1999 und i.d.F. ab dem 01.04.1999) versicherungsfreie Arbeitnehmer. Die Beschäftigung von mehreren nach § 5 Abs. 2 SGB VI versicherungsfreien Arbeitnehmer, deren Entgelt zusammengerechnet den Betrag von 630,- DM bzw. ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt, steht der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers nicht gleich und lässt die Versicherungspflicht des Arbeitgebers damit nicht entfallen. Nach dem klaren Wortlaut des § 2 SGB VI a.F. unterfallen Selbstständige, welche die sonstigen Voraussetzungen des Nr. 9 SGB VI erfüllen, nur dann nicht der Versicherungspflicht, wenn sie mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen, der nach § 5 SGB VI nicht versicherungsfrei ist, dessen Beschäftigung also die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreitet. Der in § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI a.F. als Abgrenzungskriterium verwandte Begriff "keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt", ist nicht erweiternd auszulegen. Der Senat folgt nicht der in der Literatur und Rechtsprechung (SG Dortmund, Urteil vom 07.01.2003, S 25 RA 145/01 m.w.N) teilweise vertretenen Auffassung, dass die Vorschrift des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI a.F. dahingehend erweiternd auszulegen ist, dass die Versicherungspflicht einer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen entfällt, wenn sie mehrere geringfügig Beschäftigte, deren Entgeltsumme den in § 8 SGB IV festgelegten Betrag für die Versicherungspflicht eines einzelnen Arbeitnehmers überschreitet, beschäftigt. Diese erweiternde Auslegung knüpft an eine teilweise in der Rechtsprechung und Literatur vertretene Auslegung des Begriffes "keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt" in § 2 S. 1 Nr. 1, 2 und 7 SGB VI an, wonach die Frage der Versicherungspflicht eines beschäftigten Arbeitnehmers, welche die Versicherungspflicht eines sogenannten "gruppenspezifischen" Selbstständigen entfallen läßt, nach dem mit den Normen des § 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI verfolgten Zweck beurteilt werden müsse. Es könne nicht auf die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers im gesetzlichen Sinn ankommen, sondern nur darauf, ob und inwieweit die Beschäftigung von Arbeitnehmern den Grundsatz der sozialen Absicherungsbedürftigkeit des im wesentlichen allein auf seine Arbeitskraft angewiesenen Selbstständigen anfallen lässt. Das sei immer der Fall, wenn eine selbständig Tätige mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern einen so erheblichen Verdienst erzielen könne, dass ihr eine angemessene Absicherung außerhalb der Rentenversicherung ermöglicht werde. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers müsse deshalb nur dem Grunde nach, also ihrer Art nach, versicherungspflichtig sein. Die Einführung des Merkmals "versicherungspflichtiger Arbeitnehmer" zum 01.01.1992 in die Vorschrift § 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI könne nach dem Sinn und Zeck der Regelung nicht dazu führen, dass eine Selbstständige auch dann versicherungspflichtig bleibe, wenn sie mehrere jeweils nur innerhalb der Grenzen von § 8 SGB IV geringfügig tätige Hilfskräfte beschäftigt und dadurch die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers umgeht. Das Tatbestandmerkmals "keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zu beschäftigen" müsse deshalb über den Wortlaut hinaus erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass die von einer Selbstständigen beschäftigten Hilfskräfte nicht in einem Umfang tätig seien, der bei einer einzelnen Person zur Versicherungspflicht führen würde. Allein eine solche Zusammenrechnung werde dem Sinn und Zweck der Versicherungspflicht von Selbstständigen nach § 2 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB VI gerecht. (Bayerisches LSG, Urteil vom 26.03.2003, L 13 RA 95/02, Revision anhängig unter B 12 RA 5/023 R m.w.N.; LSG NW, Urteil vom 26.11.2003, L 4 RA 54/03, Revision anhängig unter B 12 RA 5/04 R; B; Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand März 2001, § 2 Rdnr. 10 f; Klattenhof in Hauck/Nofts SGB VI § 2 Rdnr. 27b). Der in § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI i.d.F. des Korrekturgesetzes verwandte Begriff "keine versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt" sei entsprechend auszulegen (siehe Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand März 2001, § 2 SGB VI Rdnr. 38). Der Senat ist zwar der Auffassung, dass der in den § 2 S. 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI verwandte Begriff "keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt" den gleichen Bedeutungsinhalt hat, da § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI a.F. als Ausnahmeregelung, die den Kreis des rentenversicherungsrechtlichen Personenkreises der Selbstständigen erweitert, eng auszulegen ist. Die von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI a.F. erfassten Selbstständige sind nicht mehr oder weniger schutzbedürftig als die übrigen in § 2 SGB VI erfassten Selbstständigen (siehe auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 27.10.2003, L 8 RA 108/02, Revision anhängig unter B 12 RA 1/04 R). Sachliche Gesichtspunkte, die eine Differenzierung des Ausmaßes der Schutzbedürftigkeit des von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI a.F. erfassten Personenkreis von den in Nr. 1,2 und 7 erfassten Selbstständigen rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Dem Gesetzgeber ist der Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen nicht weniger sozial schutzbedürftig erschienen als die in § 2 S. 1 Nr. 1 bis 7 SGB VI erfassten Selbständigen (BT-Drucks 14/45 S. 46), die Annahme einer erhöhten Schutzbedürftigkeit im Vergleich zu dem § 2 S. 1 Nr. 1 bis 7 SGB VI erfassten Personenkreis lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht ableiten. Mit der Einführung des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI a.F. hat der Gesetzgeber die berufsgruppenspezifische Regelung der Versicherungspflicht von Selbstständigen lediglich weiterentwickelt (BSG, Urteil vom 11.01.2003, B 12 RA 2/03 R, SGb 2004,34). Die erweiternde Auslegung des Begriffes "kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer" in § 2 SGB VI, die auf die soziale Schutzbedürftigkeit des Selbstständigen im Einzelfall abziehlt, widerspricht dem generalisierenden, typisierenden, verwaltungsmäßig vereinfachenden Charakter der §§ 2 S. 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI und birgt die Gefahr, der Umgehung der Versicherungspflicht durch den Abschluss von Verträgen mit mehreren Hilfskräften. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, hat der Gesetzgeber in § 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI die Schutzbedürftigkeit der dort genannten Selbstständigen in einer generalisierenden, typisierenden und verwaltungsmäßig leicht feststellbaren Weise davon abhängig gemacht, dass in Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit kein (versicherungspflichtiger) Arbeitnehmer beschäftigt wird. Diese Vorgehensweise des Gesetzgebers ist sachgerecht. Die Schutzbedürftigkeit der in § 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI erfassten Selbstständigen ergibt sich daraus, dass sie wie ein Arbeitnehmer allein auf die Verwertung ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen und daher mit einem Arbeitnehmer vergleichbar sind. Im Regelfall zeigt sich die Schutzbedürftigkeit einer Selbständigen nach Auffassung des BSG daran, dass sie nicht die Mittel zur Dauerbeschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers aufbringen kann. Die auf dieser generalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise beruhende Regelung gilt auch dann, wenn im Einzelfall ein Schutzbedürfnis nicht besteht, die Beschäftigung eines Arbeitnehmers also nicht wegen fehlender wirtschaftlicher Mittel unterbleibt (BSG, Urteil vom 30.01.1997, 12 RK 31/96, SozR 3-2600 § 2 Nr. 2). Ebenso wird für die Frage der Entstehung der Versicherungspflicht als unerheblich angesehen, ob die einzelne Selbstständige bereits anderweitige Vorsorge getroffen hat, z. B. durch die freiwillige Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk, oder ob sie sonst wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisses des sozialen Schutzes nicht bedarf (BSG, Urteil vom 12.10.2003, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr. 5). Auf die Verhältnisse des Einzelfalles kommt es bei der generalisierenden und typisierenden Regelung des § 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI nicht an. Das BSG hat auch die Beschäftigung von "Hilfskräften" nicht ausreichen lassen, um die Versicherungspflicht einer Selbstständigen nach § 2 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB VI zu verneinen. Die vom BSG angeführten Gesichtspunkte der Gefahr der Umgehung der Versicherungspflicht durch Abschluss von Verträgen mit mehreren Hilfskräften sowie die verwaltungsmäßig erschwerte Feststellung der Versicherungspflicht durch die Verwaltung bei der Auslegung der Vorschrift des § 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VI spricht nach Auffassung des Senats auch gegen die erweiternde Auslegung des Begriffes "versicherungspflichtiger Arbeitnehmer" in § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI a.F.
Die enge Auslegung der Vorschrift des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI a.F., nach der die Versicherungspflicht einer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen nur im Ausnahmefall, nämlich der Beschäftigung mindestens eines nach dem SGBV versicherungspflichtigen Arbeitnehmers, entspricht des weiteren dem Willen des Gesetzgebers. Dieser ging bei Verabschiedung des Korrekturgesetzes davon aus, dass geringfügig Beschäftigte und Auszubildende im Rahmen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI – ebenso wie in den Nummern 1 und 2 – nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer anzusehen sind (BT-Drucks. 14/45, S. 46) und wandte sich im Sommer 1999 ausdrücklich gegen die von den dem VDR zunächst vertretene Rechtsauffassung, dass die Beschäftigung mehrerer geringfügig Beschäftigter, deren Entgeltsumme zusammen den Betrag von 630,- DM regelmäßig überschreitet, die Versicherungspflicht einer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen entfallen lässt (BT-Drucks. 14/2046 S. 12). Auch die Neufassung der Wortlauts der Vorschrift von § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI in Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBI. l 2000 S. 2) (n.F.), die rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft trat, spricht gegen eine erweiterende Auslegung. Nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI n.F. sind selbstständig tätige Personen versicherungspflichtig, die (a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630,- DM im Monat übersteigt und (b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Der Wortlaut des § 2 S. 1 Nr. 9a SGB VI n.F. entspricht § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBI. l 2000 S. 2), wonach u.a. eine abhängige Beschäftigung vermutet wird, wenn eine Person im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630,- DM übersteigt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IV i.d.F. des Gesetzes vom 20.12.1999 genügt die geringfügige Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt zusammengerechnet 630,- DM übersteigt, nicht für die Widerlegung der Vermutungsregelung (Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrecht, 2003, § 29 Rdnr. 52 m.w.N.).
Auch die unterschiedlichen Zielsetzungen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI – Einbeziehung von bestimmten Selbständigen in die Pflichtversicherung – und des § 7 Abs. 4 SGB IV – Erleichterung des Verwaltungsvollzugs bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (BSG, Urteil vom 28.01.1999, B 3 KR 2/98 R, SozR 3-5425 § 1 Nr. 5) – rechtfertigt nicht eine unterschiedliche Auslegung des Wortlauts beider Vorschriften. Bei der Änderung des Vorschrift des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI nahm der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Änderungen in § 7 Abs. 4 SGB IV durch das Gesetz vom 20.12.1999 Bezug (BT-Drucks. 14/1855 S. S. 8). Auch wandte er sich im Gesetzgebungsverfahren gegen die von VDR zunächst im Sommer 1999 vertretene Rechtsauffassung, dass die Beschäftigung mehrer geringfügig Beschäftigter, deren Entgeltsumme zusammen den Betrag von 630,- DM regelmäßig überschreitet, die Versicherungspflicht einer arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen entfallen lässt (BT-Drucks. 14/2046 S. 12). Ziel der Änderung des Wortlauts des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI war die Klarstellung, dass die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit unverändert fortgelten und nicht durch das Korrekturgesetz geändert werden sollten. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass durch die Änderung des Wortlauts des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI die in der Praxis bisher unterschiedliche Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs in Satz 1 Nr. 1,2 und 7 einerseits und S. 1 Nr. 9 andererseits in Bezug auf die Berücksichtigung von Auszubildenden vereinheitlicht wird und im Übrigen die Regelung dem geltenden Recht entspricht (BT-Drucks. 14/1855 S.9). Damit handelt es sich um eine authentische Interpretation des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI a.F.
Das rückwirkende Inkrafttreten des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI n.F. zum 01.01.1999 als authentische Interpretation der zeitlich vorangehenden Regelung ist zulässig. Die Änderung eines Gesetzestextes kann zulässigerweise insoweit "Rückwirkung" entfalten, als der Gesetzgeber durch eine Klarstellung (durch die eigene nachträgliche "Interpretation" einer selbst erlassenen Vorschrift) anordnen kann, wie die schon bisher bestehenden gesetzlichen Bestimmungen von Anfang an zu verstehen waren (BSG, Urteil vom 16.10.2002, B 10 LW 10/02 R; Urteil vom 11.07.1985, 5 B/1 RJ 92/84, SozR 22000 § 182 Nr. 98). Eine klarstellende Regelung liegt vor, wenn die rückwirkende Inhaltsbestimmung innerhalb des Spektrums durch aus möglicher Auslegungen einer bis dahin unklaren Vorschrift getroffen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutz hat der Gesetzgeber ausreichend Rechnung getragen, indem er die Antragsfrist der Befreiungsmöglichkeit des § 231 Abs. 5 SGB VI i.d.F. des Korrekturgesetzes vom 30.06.1999 bis zum 30.06.2000 für Selbstständige, deren Versicherungspflicht am 01.01.1999 eingetreten ist, verlängert und für Selbstständige, die nach dem 01.01.1999 versicherungspflichtig wurden, erstmals eine Befreiungsmöglichkeit eingeräumt hat. Die Beklagte hat zu Recht, die Befreiung der Klägerin nach § 231 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI in.F. für die Zeit vom 01.01. – 25.04.1999 abgelehnt. Zwar erfüllt die Klägerin die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 231 Abs. 5 Satz Nr.2 VI SGB n.F, jedoch versäumte die Klägerin die Antragsfrist.
Nach § 231 Abs.1 S.3 SGB VI n.F. ist die Befreiung binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30.06.2000 ab. Die Kenntnis der Versicherten von Möglichkeit der Befreiung ist – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – für den Beginn des Fristlaufs nicht entscheidend, es genügt der Eintritt der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI, um die Antragsfrist in Gang zu setzen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2003, L 11 RA 2787/03). Da die selbstständige Tätigkeit der Klägerin mit Erlass des Korrekturgesetzes bereits ab dem 01.01.1999 eine Versicherungspflicht begründete und das Jahr nach Eintritt der Versicherungspflicht somit Ende 1999 abgelaufen war, hätte die Klägerin ihren Antrag bis spätestens zum 30.06.2000 bei der Beklagten einreichen müssen. Dies versäumte die Klägerin, der Befreiungsantrag ging bei der Beklagten erst im März 2001 ein. Die Fristversäumnis kann nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X geheilt werden. Dahinstehen kann, ob es sich bei der Antragsfrist des § 231 Abs. 5 SGB VI n.F. um eine materielle Ausschlussfrist im Sinne des § 27 Abs. 5 SGB X handelt. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vor. Die Unkenntnis einer Versicherten über eine Befreiungsregelung und eine Antragsfrist begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dies folgt aus dem Grundsatz der formellen Publizität bei Verkündung von Gesetzen, wonach Gesetze mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt grundsätzlich allen Normadressaten als bekannt gelten ohne Rücksicht darauf, ob und wann sie von ihnen tatsächlich Kenntnis erlangt haben. Eine Unkenntnis von Rechten, deren befristete Ausübung im Gesetz selbst geregelt ist, kann eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht rechtfertigen (BSG, Urteil vom 14.11.2002, B 13 RJ 39/01 R, SozR 3-2600 § 115 Nr. 9; Urteil vom 09.02.1993, 12 RK 28/92, SozR 3-1300 § 27 Nr. 3 m.w.N).
Ebenfalls hat das SG zutreffend die Fiktion einer rechtzeitigen Antragsstellung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch abgelehnt. Dahinstehen kann dabei, ob die Beklagte der ihr obliegenden Aufklärungspflicht nach § 13 SGB l über die Einführung der Versicherungspflicht von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, insbesondere in Hinblick darauf, dass sich ihre Interpretation der Gesetzesvorschrift innerhalb eines Jahres änderte, genügte. Bei unterlassener oder ungenügender Aufklärung der Bevölkerung durch den Rentenversicherungsträger hat die Einzelne, die eine Antragsfrist versäumt hat, gegen den Versicherungsträger keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, es sei denn, dass die Fristversäumnis auf dessen unrichtigen oder missverständlichen Informationen beruht. (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, SozR 3-1200 § 13 Nr. 1; Urteil vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3-1200 § 14 Nr. 12 m.w.N.). Die Klägerin wurde nicht durch eine unrichtige oder missverständliche Allgemeininformation der Beklagten von der Ausübung des Antragsrechts abgehalten. Nach eigenen Angaben unterließ sie die rechtzeitige Antragsstellung aus Rechtsunkenntnis, also nicht aufgrund einer unrichtigen oder missverständlichen Information der Beklagten.
Ebenso wenig verletzte die Beklagte verletzte gegenüber der Klägerin eine Pflicht zur Beratung nach § 14 SGB l, die einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch hätte begründen können. Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen des SG, die er sich nach eigener Prüfung zu eigen macht (§153 Abs. 2 SGG). Ein konkreter Beratungsanlass oder ein Anlass zur Spontanberatung ist in der Zeit von Januar 1999 bis zum Ablauf der Frist des § 231 Abs. 5 SGB VI zum 30.06.2000 nach Aktenlage weder ersichtlich, noch wird ein solcher von der Klägerin vorgetragen. In der Zeit von 1998 bis Ende März 2001 bestand zwischen den Beteiligten kein Kontakt. Auch stand die Klägerin in der Zeit von Januar 1999 bis Juni 2000 nicht in einem laufenden Versicherungsverhältnis zur Beklagten, aus dem sich möglicherweise ein Beratungsbedürfnis ableiten ließe (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3-1200 § 14 Nr. 12). Denn das Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten endete zunächst durch die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und die fehlende Weiterversicherung als freiwillig Versicherte Ende März 1997 und wurde erst durch die Zulassung der Klägerin zur nachträglichen Entrichtung von freiwilligen Beiträgen 2001/2002 rückwirkend für die Zeit ab April 1997 neu begründet. Ein Ausnahmefall, wonach die Beklagte zur gezielten Prüfung der konkreten Betroffenheit aller Versicherungskonten ohne Rücksicht auf ein individuelles Beratungsbedürfnis verpflichtet wäre, hat das SG zutreffend verneint (siehe BSG, Urteil vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3-1200 § 14 Nr. 12).
Ebenfalls sind die materiellen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a SGB VI, eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20.12.1999, in Kraft seit dem 01.01.1999, vorliegend gegeben. Jedoch stellte die Klägerin nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI einen Befreiungsantrag. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X liegen nicht vor (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil 26.06.2003, L 10 RA 907/02, Revision anhängig unter B 12 RA 9/03 R), ebenso ist ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht gegeben. Insoweit nimmt der Senat auf die vorangehenden Ausführungen zu § 231 Abs. 5 SGB V, Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
Erstellt am: 31.07.2006
Zuletzt verändert am: 31.07.2006