Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Juni 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die 1968 geborene Klägerin, die im Juni 1993 ihre Approbation als Zahnärztin erhalten hatte, absolvierte in der Zeit von Februar 1994 bis zum 31.10.1997 ihre Assistenzzeit, bevor sie am 05.11.1997 ihre Facharztprüfung als Kieferorthopädin ablegte. Ab November 1997 bewilligte zunächst das Arbeitsamt K … und nach ihrem Umzug im März 1998 nach Eheschließung das Arbeitsamt B … die Gewährung von Arbeitslosengeld. Wegen der beabsichtigten Eröffnung einer Praxis für Kieferorthopädie in B … zunächst zum 15.11.1998, später zum 01.12.1998, wandte sich die Klägerin am 01.10.1998 an den zuständigen Arbeitsvermittler des Arbeitsamtes B …, den Zeugen S …, wegen der Gewährung von Überbrückungsgeld. Ihr wurde ein Antragsvordruck sowie ein Vordruck zur Anforderung der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung, die von einem Steuerberater bzw. -bevollmächtigten, einem Wirtschaftsprüfer oder Unternehmensberater unter Vorlage des Lebenslaufs und einer Rentabilitätsvorschau angefordert werden sollte, ausgehändigt. Der mit Datum vom 28.10.1998 ausgefüllte Antragsvordruck der Klägerin sowie die angeforderten Unterlagen, darunter die Stellungnahmen der Wirtschaftsprüfer B …/P …/P … vom 26.10.1998 sowie eine vereinfachte Ergebnis- und Liquidationsvorschau der Deutschen Bank (ohne Datum), gingen in der Folgezeit – das Zugangsdatum ist nicht bekannt – beim Arbeitsamt ein. Nach Bearbeitung des Antrages am 11.11.1998 bewilligte es mit Bescheid vom 25.11.1998 Überbrückungsgeld.
Am 09.11.1998 erlitt die Klägerin mit ihrem Pkw auf der Autobahn Richtung L …/L … einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich ein komplettes Querschnittssyndrom in Höhe C 7 beiderseits zuzog. Nach den Angaben der Klägerin wollte sie an diesem Tage bei ihrer Mutter in K … eine Urkunde über eine Grundschuldeintragung abholen und sodann wegen der Witterungsverhältnisse dort übernachten. Am 10.11.1998 sollte vormittags ein Termin bei ihrer Hausbank – der Deutschen Bank in L … – stattfinden, die zur Finanzierung der Praxis die günstigsten Konditionen geboten hatte.
Auf dem im Dezember 1998 gestellten Antrag der Klägerin, ihr Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren,richtete die Beklagte eine Anfrage an das Arbeitsamt B … Dieses bestätigte, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt der Meldepflicht unterlegen habe, hingegen nicht am Unfalltag einer besonderen, im Einzelfall erteilten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nachgekommen sei, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen.
Mit Bescheid vom 16.04.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) nicht bestanden habe, da die Klägerin für den 10.11.1998 keine konkrete Aufforderung durch das Arbeitsamt B … gehabt habe, die Deutsche Bank in L … aufzusuchen. Den hiergegen ohne nähere Begründung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.1999 als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 23.09.1999 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold erhoben. Zur Begründung hat sie dargelegt, in Abstimmung und auf Grund einer Aufforderung des Arbeitsamtes B … beabsichtigt zu haben, einen am 10.11.1998 anberaumten Termin bei der Deutschen Bank in L … wahrzunehmen. Hierbei sollte eine Risiko-Lebensversicherung abgeschlossen und die Urkunde über eine Grundschuldeintragung ausgehändigt werden. Die Sicherstellung und Absicherung der Finanzierung durch die fachkundige Stelle sei eine Voraussetzung zu Gewährung der Leistung gewesen. Auch sei dem Arbeitsamt bekannt gewesen, dass sie sich in Verhandlungen mit der Deutschen Bank befunden habe. Anlässlich des Beratungsgesprächs etwa einem Monat vor dem Unfall habe der Sachbearbeiter S … darauf hingewiesen, die Finanzierung müsse sichergestellt werden und die Klägerin aufgefordert, eine Bescheinigung ihrer Bank beizubringen. Hierbei habe es sich auch um eine "Aufforderung" im Sinne der Vorschrift gehandelt, da der Zeuge deutlich gemacht habe, dass sie ohne die Finanzierungsbestätigung die Fördermaßnahmen nicht bekomme. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) reiche es aus, wenn die Erklärung sinngemäß auf das Aufsuchen der betreffenden Stelle gerichtet sei. Auch habe die Klägerin die Aussage des Sachbearbeiters, wonach die Finanzierung geklärt sein müsse, dahingehend verstehen müssen, dass sie die konkrete Darlehnszusage eines Finanzierungsinstitutes benötige. Die handschriftlich ausgefüllte vereinfachte Ergebnis- und Liquiditätsvorschau des Steuerberaters M … in L … sei objektiv und subjektiv nicht als Sicherstellung anzusehen.
Das SG hat die Leistungsakten des Arbeitsamtes B … beigezogen und sodann Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachbearbeiters S … als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 07.11.2000 Bezug genommen.
Durch Urteil vom 19.06.2001, auf dessen Begründung verwiesen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen das ihr am 28.06.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin, die inzwischen in ihrer kieferorthopädischen Praxis anleitend und beratend tätig ist, am 25.07.2001 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, nach der Rechtsprechung des BSG sei ein arbeitslos gemeldeter Versicherter auch dann unfallversichert, wenn er einer Bitte oder Empfehlung des Arbeitsamtes Folge leiste. Es sei auch bereits bei der Einreichung der ausgefüllten Antragsformulare davon auszugehen gewesen, dass das Arbeitsamt Kenntnis von der allein durch die Deutsche Bank zu klärenden Rentabilitätsfrage gehabt habe, die gerade bei Selbstständigen mehrere Gesprächen erfordere. Soweit es sich nicht um unverbindliche Vorgespräche, sondern um konkrete Übereinkünfte in Zusammenhang mit der Eröffnung eines Unternehmens handele, stehe dies unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Sinne der finalen Handlungstendenz sei die Fahrt zur Förderung der beruflichen Tätigkeit dienlich gewesen und mithin nicht eigenwirtschaftlich. Der Steuerberater habe erst dann eine Rentabilitätsvorschau vornehmen können, wenn ihm seitens eines Kreditinstitutes eine Stellungnahme vorliege, dass die Finanzierung "stehe". Zudem sei der Leistungsakte des Arbeitsamtes nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass am 11.11.1998 eine positive Entscheidung ergangen sei, da der Bescheid am 25.11.1998 ausgestellt worden sei. Sie habe zum Zeitpunkt des Unfalles nicht gewusst, dass dem Arbeitsamt alle angeforderten Unterlagen vorgelegen hätten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.06.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.08.1999 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 09.11.1998 Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsakten der Beklagten und die Leistungsakte des Arbeitsamtes B … lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 16.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.08.1999 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen, da es sich bei dem Ereignis vom 09.11.1998 nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII handelt.
Danach ist ein Arbeitsunfall ein Unfall eines Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Als Arbeitsunfall gilt nach Abs. 2 der Vorschrift auch ein Unfall auf dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls Leistungen des Arbeitsamtes bezog, kommt insoweit ausschließlich eine Versicherung kraft Gesetzes gem. § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII in Betracht. Danach sind kraft Gesetzes Personen versichert, die nach den Vorschriften des Dritten Buches oder des Bundessozialhilfegesetzes der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. Diese Bestimmung übernimmt inhaltlich die Regelung über den Versicherungsschutz von Arbeitslosen nach der Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b der Reichsversicherungsordnung (RVO). Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Aufforderung durch das Arbeitsamt sind nach der Begründung der Bundesregierung dahingehend präzisiert worden, dass es sich stets um eine "besondere, an sie im Einzelfall gerichtete Aufforderung" handeln muss. Allgemeine Hinweise, Empfehlungen oder die Aushändigung von Merkblättern können hingegen den Versicherungsschutz nicht begründen (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch BT-Drucks. 13/2204 S. 75).
Die Klägerin unterlag im Zeitpunkt des Unfalls der Meldepflicht nach § 309 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III). Nach dieser Vorschrift hat sich der Arbeitslose während der Zeit, für die er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhebt, u.a. beim Arbeitsamt oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit zu melden, wenn das Arbeitsamt ihn dazu auffordert, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch auf die Leistungen ruht (§ 309 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Die Klägerin unterlag seit ihrer Arbeitslosmeldung im November 1997 und anschließender Bewilligung von Arbeitslosengeld der Meldepflicht im Sinne des § 309 Abs. 1 SGB III, so dass grundsätzlich Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestand.
Gleichwohl wurde der Weg, auf dem die Klägerin den Unfall erlitt, von ihr nicht unternommen, weil sie einer "Aufforderung" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII des Arbeitsamtes, einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, zu einem Besuch nachgekommen war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch zu der unveränderten Auslegung des Begriffs der Aufforderung in der Vorgängervorschrift, der der Senat folgt, ist unter einer Aufforderung zwar mehr als ein stillschweigendes Einverständnis oder eine Anregung zu verstehen, kann jedoch selbst eine mit einer Bitte oder Empfehlung umschriebene Äußerung des Arbeitsamtes eine Aufforderung darstellen, sofern der Eindruck vermittelt wird, dass das Erscheinen notwendig sei und erwartet werde (vgl. zum Folgenden BSG SozR 3-2700 § 2 Nr. 3 m.w.N.). Die Aufforderung muss im Zusammenhang mit den Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit stehen, und es muss sich um eine konkrete Willensäußerung handeln, die erkennen lässt, dass die Arbeitsverwaltung ein bestimmtes Verhalten – die persönliche Vorsprache/Meldung – vom Arbeitslosen erwartet (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 32).
Maßstab der Auslegung des Verwaltungshandelns ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat, nicht jedoch eine Absicht der Behörde, die von diesem "Empfängerhorizont" aus nicht erkennbar ist (BSGE 62, 32, 37; BSGE 67, 104, 110). Maßgebend sind dabei die gesamten Begleitumstände im Einzelfall, zu denen auch die Auffassung der als Empfänger entsprechender Anschreiben in Betracht kommenden Kreise zählt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stand die Klägerin bei dem Verkehrsunfall am 09.11.1998 nicht unter Versicherungsschutz. Dabei waren für den Senat folgende Gesichtspunkte maßgebend:
Wie das SG zutreffend dargelegt hat und worauf der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug nimmt – hat der für den Antrag zuständige Sachbearbeiter Schulte keine Anweisung oder Aufforderung erteilt, die Deutsche Bank in L … aufzusuchen. Dieser Umstand wird im Übrigen von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte aus dem Hinweis des Sachbearbeiters, wonach die Finanzierung sichergestellt sein müsse, weder geschlossen werden, dass das Arbeitsamt im Zusammenhang mit der Bearbeitung des am 01.10.1998 festgestellten Antrages auf Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III eine persönliche Vorsprache bei dem Kreditinstitut erwartete, noch dass die konkrete Darlehenszusage Voraussetzung für die Gewährung der Leistung war. Die Klägerin hatte bereits mehrfach mit dem Kreditinstitut wegen der Finanzierung in ihrer Praxis Gespräche geführt und schon am 25.08.1998 einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Der am 10.11.1998 mit der Bank vereinbarte Termin diente lediglich der Absicherung dieser Finanzierung durch Vorlage einer Urkunde über die Eintragung einer Grundschuld sowie Abschluss einer Risiko- Lebensversicherung, nicht aber der Beibringung notwendiger Beweisunterlagen für die Bearbeitung des Antrages auf Überbrückungsgeld.
Welche Unterlagen die Klägerin zur Gewährung des Überbrückungsgeldes beizubringen hatte, ergab sich aus den aktenkundigen Antragsunterlagen. Danach war die Anmeldung beim Finanzamt und die Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung vorzulegen. Grundlage für diese Stellungnahme war die Beifügung eines Lebenslaufs einschließlich einer Kopie der Approbation sowie einer Rentabilitätsvorschau. Diese Unterlagen sind aber – ungeachtet des fehlenden Zugangsvermerks – bereits vor dem Unfallereignis vollständig von der Klägerin übersandt worden. Anderenfalls hätte – worauf der Zeuge S … zu Recht verwiesen hat – die Bearbeitung des Antrages am 11.11.1998 nicht hätte erfolgen können. Weder aus den Antragsunterlagen noch aus den vom Zeugen S … wiedergegebenen Inhalt des Beratungsgesprächs vom 01.10.1998 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass als Voraussetzung für die Gewährung des Überbrückungsgeldes die Vorlage der vollständigen Darlegensvereinbarung mit einem Kreditinstitut Voraussetzung für die Leistungsgewährung war.
Dass die Klägerin dies anders verstanden haben will, ist demgegenüber nicht überzeugend. Sie hat nach dem Ablauf der Ereignisse wenige Tage vor dem abschließenden Gespräch mit der Bank die geforderten Unterlagen vollständig eingereicht. Wäre sie demgegenüber davon ausgegangen, dass auch die konkrete Darlehnszusage des Finanzierungsinstitutes für die Bewilligung von Überbrückungsgeld erforderlich gewesen ist, hätte sie ihren Antrag zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht oder einen entsprechenden Hinweis anlässlich der Übersendung der Unterlagen vorgenommen. Mithin war der geplante Termin in L … allein geprägt durch die dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnenden Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit der Eröffnung ihrer Praxis. Diese Handlungen sind vergleichbar mit den Verrichtungen und Wegen, die mit der selbstständigen Arbeitssuche und den Verhandlungen über den Abschluss eines Arbeitsvertrages eines Arbeitnehmers zusammenhängen, die nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, unversichert sind (vgl. BSG SozR 2200 § 550 Nr. 1; SozR 2200 § 539 Nr. 119). Zweck des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr.14 SGB VII ist, der nach dem SGB III meldepflichtigen Person bei Erfüllung der im Interesse einer geordneten Arbeitsvermittlung liegenden Meldepflicht und bei Herstellung der darüber hinaus von den Dienststellen der Arbeitsvermittlung für erforderlich gehaltenen Kontakte Unfallversicherungsschutz in gleicher Weise zu gewähren, wie ihn der Arbeitnehmer bei seiner versicherten Tätigkeit hat ( BSG SozR 3-2200 § 539 RVO Nr.32 m.w.N. ). Dass der Gesetzgeber die Selbstständigen gegenüber den Arbeitnehmern privilegieren wollte, ist im Hinblick auf die Zielsetzung des Versicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass auch konkrete Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Unternehmens unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünden, trifft dies auf den vorliegenden Fall nicht zu. Zwar können Vorbereitungsarbeiten für ein noch zu eröffnendes Unternehmen ebenso wie abwickelnde Tätigkeiten nach oder zur Unternehmensaufgabe einen Unfallversicherungsschutz begründen. Gleichwohl sind diese Fälle gekennzeichnet durch die bestehende Mitgliedschaft des Unternehmers bei der jeweils zuständigen Fach-BG zum Unfallzeitpunkt (vgl. BSGE 31, 203; 51, 253; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 30; Lauterbach, Unfallversicherung, 4. Aufl., § 8 SGB VII Rdnr. 115). Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin – die als selbstständige Kieferorthopädin versicherungsfrei ist (§ 4 Abs. 3 SGB VII) – zum Unfallzeitpunkt bereits – wofür nichts ersichtlich ist – eine freiwillige Versicherung (§ 6 SGB VII) abgeschlossen hatte und ob der geplante Abschluss der Darlehnsvereinbarung als vorbereitende Arbeit für das Unternehmen bereits unter Versicherungsschutz stand. Die Zuständigkeit der Beklagten ist nämlich auf den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII beschränkt (vgl. § 125 SGB VII).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Erstellt am: 19.08.2003
Zuletzt verändert am: 19.08.2003