Die Berufung der vormaligen Beigeladenen und jetzigen Berufungsklägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.03.2014 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene und jetzige Berufungsklägerin hat die außergerichtlichen Kosten des vormaligen Klägers und jetzigen Beigeladenen zu tragen. Ansonsten sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom früheren Kläger und jetzigen Beigeladenen (im Folgenden: Beigeladener) am 26.07.2010 erlittener Unfall unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Der im Februar 1935 geborene Beigeladene vermietet Pferdeboxen an Pferdehalter, die ihre Pferde dort einstellen, wobei eine Versorgung der Pferde durch die Halter selbst erfolgt. Die eigenen Pferde des Beigeladenen, dessen Wohnhaus sich auf dem Gelände befindet, sind ebenfalls in solchen Boxen untergestellt. Die frühere Beigeladene und jetzige Berufungsklägerin (im Folgenden: Berufungsklägerin) ist nicht gewerbsmäßige Halterin zweier Pferde, die sie auf der Grundlage eines mündlich geschlossenen Mietvertrages bei dem Beigeladenen eingestellt hatte. Der Beigeladene und die Berufungsklägerin hatten darüber hinaus vereinbart, dass der Beigeladene die Pferde der Berufungsklägerin morgens füttert und von den Einstellboxen über die Straße führt und auf die dort befindliche Weide bringt, wo die Pferde den Tag über verblieben. Die Berufungsklägerin suchte regelmäßig im Laufe des Tages ihre Pferde dort auf, um diese zu versorgen bzw. zu bewegen.
Am Unfalltag befanden sich die Pferde der Berufungsklägerin gegen 16 Uhr auf dieser Weide, als der Beigeladene in Anwesenheit der Berufungsklägerin eines der Pferde an einem Führstrick nahm, um es von der Wiese über die Straße in die Box zu führen. Noch auf der Wiese am Tor der Pferdekoppel scheute das Pferd wegen eines herannahenden, lautstark bremsenden Kfz und warf den Beigeladenen um. Dieser erlitt hierbei Verletzungen an der linken Schulter. Er nahm die Berufungsklägerin auf Ersatz des Schadens in Anspruch.
Die Berufungsklägerin meldete den Vorfall ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung, die eine Schadensregulierung ablehnte mit der Begründung, der Beigeladene sei im Rahmen einer unfallversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung verletzt worden. Der Beigeladene zeigte mit Schreiben vom 13.10.2011 den Unfall bei der Beklagten an und führte aus, seiner Meinung nach fehle es für die Annahme einer Wie-Beschäftigung an einer ernstlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, seine Hilfe sei eher als bloße Gefälligkeitshandlung zu bewerten. Rein vorsorglich solle aber eine Prüfung durch den gesetzlichen Unfallversicherungsträger erfolgen. Mit Schreiben vom 13.02.2012 informierte die Beklagte die Berufungsklägerin darüber, dass ein Feststellungsverfahren zur Prüfung über das Vorliegen eines versicherten Arbeitsunfalls eingeleitet worden sei und die Berufungsklägerin gemäß § 12 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) hinzugezogen werde.
Mit Bescheid vom 15.05.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. Es bestehe kein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) im Rahmen einer so genannten Wie-Beschäftigung. Bei der im Unfallzeitpunkt ausgeführten Tätigkeit habe es sich um eine typische Tätigkeit gehandelt, die ihr Gepräge durch die bei Pferdehaltern oder Reittierfreunden übliche gegenseitige Unterstützung und Hilfsbereitschaft erhalte. Eine Tätigkeit, welche einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich sei, liege nicht vor.
Hiergegen erhob der Beigeladene Widerspruch und machte nunmehr geltend, er habe sich situationsbedingt in den geordneten Arbeitsablauf des Unternehmens der Berufungsklägerin eingefügt, welche ihre Pferde von der Weide holen wollte. Die beabsichtigte Tätigkeit, das Pferd über die Straße in den Stall zu führen, sei über die übliche Unterstützung und Hilfsbereitschaft der Pferdehalter oder Tierfreunde hinausgegangen. Er sei daher als "Wie-"Beschäftigter anzusehen. Mit Schreiben vom 28.01.2013 – welches die Berufungsklägerin nach ihren Angaben erhalten hat, informierte die Beklagte die Berufungsklägerin nochmals über das vorliegende Verfahren und zog sie gemäß § 12 Abs. 2 SGB X zu dem Verfahren zu.
Mit Bescheid vom 20.03.2013 wies die Beklagte den Rechtsbehelf des Beigeladenen zurück. Nach Aktenlage ist eine Ausfertigung des Widerspruchsbescheids per Einschreiben an die Berufungsklägerin übersandt worden.
Am 17.04.2013 hat der Beigeladene hiergegen Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhoben und vorgetragen, die unfallprägende Handlung sei über die einer bloßen Gefälligkeit hinausgegangen. Die Berufungsklägerin habe ihn am Unfalltag gebeten, bei der Rückführung der Pferde behilflich zu sein. Mit Beschluss vom 28.06.2013 hat das SG die Berufungsklägerin zu dem Rechtsstreit gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.
Die damalige Beigeladene und jetzige Berufungsklägerin hat vorgetragen, sie habe mit dem Beigeladenen (und damaligen Kläger) die Absprache getroffen, dass dieser ihre Pferde morgens füttere und diese dann allein auf die Weide bringe. Darüber hinaus habe der Beigeladene am Unfalltag freiwillig angeboten, ihr zu helfen, die Pferde nachmittags wieder von der Weide zu holen, um diese in den Stall zu bringen. Der Beigeladene habe allein ein Fremdinteresse gehandelt.
Die Beklagte hat vorgetragen, maßgebend sei die mit der Verrichtung verbundene Handlungstendenz. Als Stallkamerad und Pferdebesitzer sei der Beigeladene mit dem Umgang von Pferden vertraut. Bei der Mithilfe beim Zurückholen der Pferde von der Weide in den Stall habe es sich unter Stallgenossen und Tierfreunden um einen geradezu selbstverständlichen Gefälligkeitsdienst gehandelt. Demzufolge habe der Beigeladene nicht unter Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 SGB VII gestanden.
Mit Urteil vom 18.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt:
"Die Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 15.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2013 nicht in seinen Rechten beschwert. Die Entscheidung ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, das Ereignis vom 26.07.2010 bei dem der Kläger sich verletzt hat, als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn der Kläger befand sich zum Zeitpunkt seines Unfalls in keinem von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Lebenssachverhalt.
Gemäß § 7 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII) sind die Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Vorliegend kommt als denkbarer Versicherungsfall nur der Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII in Betracht. Vorliegend fehlt es bereits an der haftungsbegründenden Kausalität für die Annahme eines Arbeitsunfalls. Denn es fehlt bereits an der Unfallkausalität (zur Begrifflichkeit vgl. BSG vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R = BSGE 96,196). Denn es fehlt im vorliegenden Fall bereits an einer versicherten Tätigkeit des Klägers zum Zeitpunkt seines Unfalls.
Ein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII kann sich nur in einem Bereich ereignen, indem die gesetzliche Unfallversicherung gemäß §§ 2,3 oder 6 SGB VII Versicherungsschutz gewährt. Im vorliegenden Fall kommt die Gewährung von Versicherungsschutz nur nach Maßgabe des § 2 SGB VlI in Betracht. Der Kläger stand jedoch weder in einem Beschäftigungsverhältnis gegenüber der Beigeladenen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, noch ist er deshalb in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gekommen, weil er "Wie ein Beschäftigter" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden ist. Ob die Beigeladene mit ihrem Vortrag, sie sei Unternehmerin, meint, dass ein regelrechtes Beschäftigungsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger bestanden habe, ist nicht recht deutlich geworden. In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene dies insoweit bestritten, als dass sie eine Beitragspflicht zu einer gesetzlichen Unfallversicherung für sich nicht "angenommen hat. Auch hat sie vorgetragen, keine Beiträge an eine für die Pferdehaltung zuständige gesetzliche Unfallversicherung zu zahlen. Ob die Beigeladene eine beitragspflichtige Unternehmerin im Rahmen ihrer Pferdehaltung ist, kann hier offen bleiben. Nach dem inneren und äußeren Gepräge des Vertragsverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger, kommt keine andere Wertung in Betracht als dass es sich um ein gemischtes Vertragsverhältnis, einerseits mit dem Inhalt der Überlassung der 3 Pferdeboxen und andererseits mit dem Inhalt einer Dienstleistung bezüglich des morgendlichen Fütterns und auf die Weide Führens, handelt. Dabei dürfte der Schwerpunkt des Vertrages in der Überlassung der Pferdeboxen liegen. Darüber hinaus ist nicht jedes Dienstverhältnis ein Arbeitsverhältnis. Die vom Kläger versprochene Dienstleistung und Überlassung der Pferdeboxen hat er als Eigentümer der Pferdeboxen gewährt. Wenn man also in der vorliegenden Konstellation einen Unternehmer ausmachen will, so ist dies der Kläger indem er die Stallungen überlässt und zum Anderen eine Dienstleistung versprochen und durchgeführt hat. Damit liegt eine vergleichbare Situation vor, wie sie der Kunde bei einer Hotelübernachtung mit Frühstück vorfindet. Die Wertung ergibt eindeutig, dass hier der Kunde nicht der Unternehmer ist, sondern das Hotel. Ein regelrechtes Beschäftigungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist damit nicht ersichtlich. Es fehlen sämtliche typischen Tatbestandsmerkmale wie die Eingliederung in einen Betrieb, das Weisungsrecht durch den Unternehmer und die regelmäßigen Zahlungen eines Arbeitslohnes.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind jedoch Personen auch dann in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn sie wie Arbeitnehmer tätig werden, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert sind. Für den Fall der arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit für die die soziale Unfallversicherung Versicherungsschutz gewährt, hat die Rechtsprechung Kriterien erarbeitet, die sich nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift orientieren. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII schützt Personen wegen ihres in der Regel fremdnützigen Verhaltens, die unter vergleichbaren Umständen tätig werden, wie sie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII beschrieben sind (vgl. Kass.Komm.-Ricke, § 2 SGB VII Randnr.: 103). Eine Entschädigung aus Billigkeit soll nicht gewährt werden. Nur der mit einer fremdbezogenen Handlungstendenz Tätige soll geschützt sein. Dieser Handlungstendenz kommt ausschlagebene Bedeutung zu (vgl. BSG vom 30.06.1993, 2 RU 40/92 = HV-Info 1993, 2215-2222). Daraus ergeben sich die Voraussetzungen für ein "Wie"-Arbeitsverhältnis wie folgt:
1. Die Tätigkeit muss einen wirtschaftlichen Wert und einem Unternehmen dienen.
2. Die Tätigkeit muss dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen.
3. Die Tätigkeit muss ihrer Art nach, von Arbeitnehmern verrichtet werden können und
4. Die Tätigkeit konkret unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen werden. Dabei kommt es auf das gesamte Bild der tatsächlichen oder beabsichtigten Tätigkeit an (BSG SozR 3-2200, § 539 Nr. 8; Kass.Komm.-Ricke§ 2 SGB VII Randnr.: 104):
Die vom Kläger verrichtete Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls war die Hilfeleistung beim Überführen der Pferde zurück in die von der Beigeladenen angemieteten Pferdeboxen. Dabei hielt er konkret ein Pferd an einem Haltestrick.
Diese Tätigkeit entsprach in jedem Falle dem Willen der Beigeladenen (2.). Auch konnte sie der Art nach von Arbeitnehmern verrichtet werden (3.). Sie mag auch einen wirtschaftlichen Wert gehabt haben (1.), da die Beigeladene für eine vergleichbare Hilfestellung einen anderen Dienstleister womöglich hätte bezahlen müssen.
Jedenfalls aber ist die Tätigkeit nicht unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen worden (4.). Dieses Kriterium dient insbesondere dazu, Fälle aus dem Versicherungsschutz herauszunehmen, die nach ihren gesamten rechtlichen und tatsächlichen Erscheinungsbild insbesondere auch hinsichtlich ihrer Handlungstendenz und der Beziehung der Beteiligten untereinander mit der Arbeit eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar sind. Das gilt besonders für die Tätigkeiten, die ihrer Art nach eher extreme Ausnahmen einer Verrichtung durch Arbeitnehmer darstellen, vor allem in privaten Bereichen (Kass.Komm.-Ricke § 2 SGB VII Randnr.: 108).
Ein arbeitnehmerähnliches Handeln schließt die Kammer nach diesen Voraussetzungen für das Handeln des Klägers aus. Wesentlich im Vordergrund steht die Handlungstendenz des Klägers, der in gleicher Weise wie er selbst dem Pferdesport verbundenen Beigeladenen, in der speziellen Situation behilflich zu sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Tochter der Beigeladenen an diesem Tag zugegen war oder nicht. Es liegt auf der Hand, dass bei der Notwendigkeit der Rückführung dreier Pferde die Hilfestellung durch den Kläger angenehm und nützlich im Sinne einer gut gelebten Sportkammerradschaft war. Auf keinen Fall wollte der Kläger für die Beigeladene wie ein Arbeitnehmer tätig werden. Die Gesamtsituation stellt sich vielmehr so dar, dass er als Eigentümer der Stallungen der Beigeladenen, die um Hilfe gebeten hatte, eben diese Hilfe gewährte. Dies mag auch Ausfluss einer Nebenpflicht aus dem bestehenden Mietdienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Beigeladenen gewesen sein. Inhalt dieser Dienstverpflichtung war ausschließlich das morgendliche Füttern und das auf die Weide bringen, so dass die nachmittägliche Hilfe nicht Gegenstand dieser vertraglichen Verpflichtung war. Ein arbeitnehmerähnliches Handeln kann aber allein schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Kläger nicht morgens als Vermieter und Unternehmer auftreten will und am Nachmittag als Arbeitnehmer. Eine solche Situation widerspricht dem gesamten Gepräge der Beziehung zwischen der Beigeladenen und dem Kläger. Hierbei handelte es sich einerseits um eine geschäftliche Beziehung die für die Beigeladene das Unterstellen ihrer Pferde (mit Frühstück) ermöglichte und andererseits für den Kläger die wirtschaftliche Nutzung seiner vorhandenen Stallungen möglich machte. Darüber hinaus war man über den gemeinsam ausgeübten Pferdesport verbunden. Hierin ist in keiner Weise auch nur der Ansatz einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit des Klägers zu entdecken.
Dies hat die Beklagte in ihrer angefochtenen Entscheidung ausführlich und überzeugend beschrieben. Dieser Argumentation schließt sich die Kammer an (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz, SGG). Die dort aufgeführten Kriterien und deren Anwendung entsprechend der ständigen Spruchpraxis der Kammer (z. B. S 1 (16) U 31/04 vom 15.05.2006; S 1 (18) U 53/02 vom 30.01.2004; S 1 U 83/06 vom 11.07.2007; S 1 U 42/06 vom 21.02.2007)).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Der Kläger hat hier für sich die Rolle eines Versicherten in Anspruch genommen, so dass für ihn grundsätzlich das Privileg des § 183 SGG gilt."
Gegen das ihr am 02.04.2014 zugestellte Urteil hat die bisherige Beigeladene am 02.05.2014 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens macht die jetzige Berufungsklägerin geltend, sie sei bereits in ihrer Eigenschaft als private Reittierhalterin als Unternehmerin zu qualifizieren, weshalb der Beigeladene allein in ihrem Interesse tätig geworden sei.
Mit einem am 08.08.2014 beim LSG eingegangenen Schriftsatz hat der bisherige Kläger und jetzige Beigeladene die Klage zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 11.09.2014 hat der Senat den bisherigen Kläger gem. § 75 Abs. 2 SGG zu dem Berufungsverfahren beigeladen.
Die Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.03.2014 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2013 zu verurteilen, das Ereignis vom 26.07.2010 als versicherten Arbeitsunfall des vormaligen Klägers und jetzigen Beigeladenen Herrn M anzuerkennen.
Die Beklagte sowie der vormalige Kläger und jetzige Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine in ihrer Grundstruktur arbeitnehmerähnliche Handlung habe im Unfallzeitpunkt nicht vorgelegen. Der Beigeladene vertritt darüber hinaus die Auffassung, das Verfahren sei durch Klagerücknahme beendet und die Berufung damit unzulässig geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§151 SGG) eingelegte Berufung der gem. § 75 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 S. 1 und 2 SGG als notwendig Beigeladenen und Beteiligte i. S. d. § 69 Nr. 3 SGG grundsätzlich rechtsmittelbefugten Berufungsklägerin ist gem. § 143 SGG statthaft. Sie ist nicht durch die – zeitlich nach Einlegung der Berufung durch die vormalige Beigeladene und jetzigen Berufungsklägerin – vom früheren Kläger und jetzigen Beigeladenen erklärte Klagerücknahme unzulässig geworden.
Zwar kann eine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden, wodurch sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 102 Abs. 1 SGG) und damit eine bereits eingelegte Berufung unzulässig wird (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Auflage, § 75 Rn. 17d; BSG SozR 1500 § 101 Nr. 5; BVerwGE 30,27; BVerwG DVBl 92, 777). Eine solche prozessuale Wirkung tritt jedoch im Kontext der §§ 104 ff SGB VII nicht ein, da die Berufungsklägerin ihre Rechtmittelberechtigung aus der Regelung des § 109 S. 1 SGB VII herleiten kann. Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu in seinem Urteil vom 29.11.2011 – B 2 U 27/10 R – SozR4-2700 § 109 Nr. 1; vgl. nachfolgend auch BSG, Urteil vom 31.01.2012 – B 2 U 12/11 R-SozR4-2700 § 112 Nr. 1)) u. a. ausgeführt:
"Nach dieser Vorschrift können Personen, deren Haftung nach § 104 ist 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Verletzte, ihre Angehörigen oder ihre Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 SGB VII beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem SGG betreiben. Nach § 109 Satz 2 SGB VII wirkt der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, nicht gegen sie, soweit diese Personen das Verfahren nicht selbst betreiben.
§ 109 SGG VII entspricht der Regelung des § 639 RVO a. F. (vgl. BT-Drucks 13/2204, S. 101), die ihrerseits auf § 902 RVO a. F. beruhte. § 109 Satz 1 SGB VII und seine Vorläufernormen sind dabei im Wesentlichen gleichlautend. Die Regelungen ermöglichen den potenziell in ihrer Haftung beschränkten Personen, die Schadensersatzforderungen von geschädigten Verletzten, ihren Angehörigen oder Hinterbliebenen ausgesetzt sind, die in § 108 Abs. 1 SGB VII genannten drei Rechtspositionen des Versicherten feststellen zu lassen. Hierdurch können sie Entscheidungen herbeiführen, die für die ordentlichen Gerichte und die Arbeitsgerichte prozessrechtlich bindend sind (§ 108 SGB VII).
Durch die Regelung des § 109 SGB VII wird daher denjenigen Personen, die angesichts einer privatrechtlichen Schadensersatzforderung eine sozialrechtliche Haftungsbeschränkung nach §§ 104 bis 107 SGB VII geltend machen wollen, eine Feststellungsberechtigung und damit eine verfahrensrechtliche Position eingeräumt, ohne dass dieser Position ein eigener materiell-rechtlicher Anspruch entspricht. Die in § 109 SGB VII genannten Personen sind unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, im eigenen Namen eine Rechtsposition überprüfen zu lassen, die materiell-rechtlich nicht ihnen selbst, sondern dem Versicherten zusteht (so genannte Verfahrens- und Prozessstandschaft; Seewald, Anmerkung zu BSG, Urteil vom 01.07.1997 – 2 RU 26/96 – SGB 1998, 280, 283)."
Weiter führt das BSG aus: "Die Vorschrift des § 109 SGB VII gibt den Personen, deren Haftung nach §§ 104 bis 107 SGB VII möglicherweise beschränkt ist, mithin die Berechtigung, in einem Verwaltungsverfahren die Feststellungen nach § 108 Abs. 1 SGB VII zu beantragen oder in jedem Stadium des Rechtsstreits das Verfahren nach dem SGG statt der Berechtigten (weiter) zu betreiben".
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung aus eigener Überzeugung an. Bezogen auf die vorliegende Fallgestaltung bedeutet dies, dass sich in der Person der Berufungsklägerin, die vom Verletzten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, diese eigenständige und von ihr bereits wahrgenommene Rechtmittelberechtigung des § 109 Satz 1 SGB VII realisiert und fortwirkt, obwohl der Verletzte und vormalige Kläger seine Klage zurückgenommen, er damit das Verfahren selbst nicht mehr betrieben und seinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses als Arbeitsunfall nicht mehr weiterverfolgt hat. Sie war daher berechtigt – in diesem Stadium des Verfahrens, den Rechtsstreit statt des Verletzten im Wege der Prozessstandschaft (BSG a. a. O.) fortzuführen, so dass die seitens des Verletzten erklärte Klagerücknahme keine Wirkung zeitigen konnte. Da über die Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalles bezogen auf den Verletzten und die vermeintlich haftungsprivilegierte Pferdehalterin nur einheitlich entschieden werden kann, war der vormalige Kläger nunmehr zu dem weiterzuführenden Berufungsverfahren notwendig beizuladen, § 75 Abs. 2 SGG (BSG, Urteil vom 01.07.1997, a. a. O.).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Berufungsklägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Unfall des Beigeladenen vom 26.07.2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Der Senat verweist auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, denen er sich anschließt und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Unabhängig von der Frage, ob die Berufungsklägerin den Beigeladenen um Hilfe bei der Rückführung der Pferde von der Weide zur Einstellbox gebeten hatte oder ob der Beigeladene diese Hilfeleistung selbst angeboten hatte, handelt es sich beim Halten des Pferdes am Führstrick, um es von der Weide zu bringen nach der Überzeugung des Senats bei lebensnaher Betrachtung im Kontext der bei Pferdefreunden üblichen Verbundenheit, , ersichtlich um eine reine Gefälligkeitsleistung, die nicht ansatzweise auf Umstände hinweist, die einem Beschäftigungsverhältnis ähnlich sein könnten. Denn ein Abhängigkeitsverhältnis zur Pferdebesitzerin, der Berufungsklägerin, lag ebenso wenig vor wie eine Eingliederung in deren Unternehmen. Auch bestand keine Weisungsgebundenheit, sondern der Beigeladene war grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er die Berufungsklägerin beim Bewegen des Pferdes unterstützen wollte. Bestimmend für die Hilfe des Beigeladenen war die zwischen Pferdefreunden übliche Hilfsbereitschaft, auf die der Beigeladene im Berufungsverfahren nochmals ausdrücklich hingewiesen hat. Der Sachvortrag der Berufungsklägerin versucht vergeblich, diese Gesichtspunkte zu übergehen und ein arbeitnehmerähnliches Tätigwerden des Beigeladenen zu konstruieren. Dies hat den Senat nicht überzeugt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und nicht auf § 197 a SGG. Abzustellen ist auf die Parteirollen in dem jeweiligen Rechtszug im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung. Die Berufungsklägerin profitiert weiterhin von der Kostenprivilegierung des § 183 SGG, da im Zeitpunkt ihrer Rechtsmitteleinlegung der als potentiell Versicherter kostenprivilegierte Beigeladene noch selbst als Kläger am Verfahren beteiligt war und sich die Anwendung der Kostenvorschriften des SGG im Rechtszug für alle Beteiligten dann einheitlich nach dem Kostenregime der §§ 184 bis 195 SGG richtet (BSG, Beschluss vom 29.05.2006 – B 2 U 391/05- SozR 4-1500 § 193 Nr. 3; Strassfeld, in: Jansen SGG 4. Auflage § 197a SGG Randnr 17).
Da sich der Beigeladene im Berufungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen und ebenfalls die Zurückweisung der Berufung beantragt hat, erscheint es dem Senat billig und angemessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Berufungsklägerin aufzuerlegen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vor.
Erstellt am: 22.06.2016
Zuletzt verändert am: 22.06.2016