Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 25.07.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Ebenso wie das Sozialgericht folgt der Senat in Anwendung von § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) bei der Bemessung der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache und dem nach Ermessen zu bestimmenden Streitwert der Rechtssprechung des BSG (Beschluss vom 28.02.2006 – B 2 U 31/05 R). Danach hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss mit zutreffender Begründung den dreifachen Jahresbeitrag der Klägerin bei der Beklagten als demjenigen Unfallversicherungsträger, gegen dessen Zuständigkeit die Klägerin sich wendet, zugrunde gelegt. Gegenstand des Rechtsstreits war der Bescheid der Beklagten vom 19.07.2005 sowie der Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin nach Herstellung des erforderlichen Einvernehmens an die Beigeladene zu überweisen. Ferner war mit der Klage der Beitragsbescheid der Beklagten vom 25.04.2005 für das Jahr 2004 angefochten. Anders als in einem Rechtsstreit um die richtige Veranlagung eines Unternehmens zu den im Gefahrtarif einer Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gefahrklassen (vgl. dazu: BSG, Beschluss vom 30.11.2006 – B 2 U 410/05 B) kann sich der Streitwert bei einem Zuständigkeitsstreit nicht an der Beitragsdifferenz zwischen dem Beitrag, den die Klägerin bei der Beklagten zu entrichten hat und dem vermuteten Beitrag, der bei der Beigeladenen zu entrichten sein könnte, orientieren. Zum einen zeigt sich gerade im vorliegenden Verfahren, dass sich der bei Annahme der Zuständigkeit der Beigeladenen zu entrichtende Beitrag allenfalls fiktiv ermitteln ließe, in dem eine bestimmte Zuordnung im Gefahrtarif der Beigeladenen zugrunde gelegt wird, ohne das diese die dafür Ermittlungen durchgeführt und eine solche Zuordnung vorgenommen hätte. Da die Beigeladene ihre Zuständigkeit verneint hat, bestand dafür kein Anlass. Zum anderen ist die wirtschaftliche Bedeutung eines Rechtsstreits über die Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft erheblich größer als die wirtschaftliche Bedeutung eines Rechtsstreits um die Veranlagung nach einer bestimmten Gefahrklasse.
Hiervon ausgehend ist die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 401.151,45 Euro ausgehend von der Höhe des dreifachen Jahresbeitrages für das Jahr 2003 nicht zu beanstanden. Der Beitragsbescheid für das Jahr 2004 vom 25.04.2005 verringert jedenfalls nicht das im vorliegenden Rechtsstreit zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Interesse der Klägerin.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 19.06.2008
Zuletzt verändert am: 19.06.2008