Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.01.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 330.000 EUR auf eine in einem Klageverfahren (S 1 U 75/12) wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 28.06.1987 geltend gemachte Rentennachzahlung und Zahlung einer höheren Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 1953 geborene Antragsteller bezieht aus seiner Versicherung als ehemals selbständiger Unternehmer wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 28.06.1987 seit dem Tag des weiteren Arbeitsunfalls vom 15.08.1996 – wegen deren Folgen er Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. bzw. 70 v.H. erhält – Rentenleistungen nach einer MdE um 10 v.H. (Bescheid vom 25.02.2003). Im Juli 2011 beantragte er die Rücknahme des Bescheides vom 25.02.2003 und des Rentenanpassungsbescheides vom 27.06.2011 nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches -SGB X-) sowie Zahlung eines angemessenen Vorschusses in Höhe von mindestens 70.000 EUR. Zur Begründung trug er vor, die Rente sei rückwirkend ab 28.06.1987 unter Berücksichtigung der jeweiligen Rentenanpassungen zu zahlen. Gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegenerin vom 22.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2012 richtet sich die unter dem Aktenzeichen S 1 U 75/12 beim Sozialgericht (SG) Detmold anhängige Klage, mit der der Antragsteller sein Begehren auf rückwirkende Rentenzahlung und Zahlung des ausstehenden Nachzahlungsbetrages weiterverfolgt.
Am 20.12.2012 hat der Antragsteller unter Hinweis auf das zum Az.: S 1 U 75/12 anhängige Klageverfahren beantragt, das SG möge eine einstweilige Anordnung erlassen, das die Antragsgegnerin ihm eine Vorschussleistung in Höhe von 330.000 EUR sowie laufende Rente in Höhe von 429,82 EUR ab 01.01.2013 auszahlen müsse. Eine solche Regelung sei zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig. Wenn die Klage offensichtlich begründet und zulässig sei, verminderten sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anträgen auf einstweilige Anordnung sei in der Regel stattzugeben. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 20.12.2012, 06.01.2013, 11.01.2013 und 20.01.2013 Bezug genommen.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 24.01.2013). Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ihm könnten die begehrten 330.000 EUR und die höhere Rente ab 01.01.2013 mangels Eilbedürftigkeit nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung zugesprochen werden. Weder habe er dargelegt, aus welchem Grund die Zahlung einer Vorschussleistung in dieser Höhe besonders eilbedürftig sei, noch gebe es diesbezügliche Anhaltspunkte. Nach seinem eigenen Vortrag warte der Antragsteller bereits seit vielen Jahren auf die ihm (angeblich) zustehenden Leistungen, so dass ihm ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumutbar sei.
Mit der am 25.01.2013 beim SG eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Auszahlung eines Vorschusses in Höhe von 330.000 EUR weiter. Dazu trägt er ergänzend vor, seine Ehefrau besitze ein "sehr großzügig gestaltetes Gartengrundstück". Sie beide könnten ein angrenzendes Nachbargrundstück mit einem darauf befindlichen Wohnhaus käuflich erwerben. Die Kosten – Kaufpreis sowie zusätzlich notwendige Ausbaukosten – lägen bei mindestens 300.000 EUR. Ein Umzug in dieses Objekt verbessere die Möglichkeit, die bei ihm unfallbedingt erforderliche tägliche Pflege zu hohem Maße. Auf die Vorschussleistung sei er dringend angewiesen, da "kein Kreditinstitut der Welt" ihm ohne angemessenes und verfügbares Eigenkapital ein für den Erwerb des Nachbargrundstücks benötigtes Darlehen bewilligen werde. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze vom 25.01.2013, 06.02.2013, 07.02.2013, 09.02.2013, 20.02.2013, 11.03.2013 und 13.03.2013 samt Anlagen Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.01.2013 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm aufgrund eines Anspruchs auf höhere Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 28.06.1987 einen Vorschuss in Höhe von 330.000 EUR nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vermag ein Rechtschutzbedürfnis nicht zu erkennen. Der ihrer Rentenberechnung zugrundeliegende Jahresarbeitsverdienst sei entgegen der Auffassung des Antragstellers nach den geltenden Rentenanpassungsgesetzen bzw. Rentenanpassungsverordnungen angepasst worden, so dass auch die Rentenleistungen in der entsprechenden Höhe gewährt worden seien. Da der Antragsteller als selbständiger Unternehmer bei ihr nach einer satzungsmäßigen Versicherungssumme von 96.000,00 DM versichert gewesen sei, sei dieser Betrag als Jahresarbeitsverdienst der Rentenberechnung zugrunde zu legen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in Auszügen beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet.
Den auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG gerichteten Antrag hat das SG mit Beschluss vom 24.01.2013 zu Recht – mit zutreffender Begründung – abgelehnt. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt somit voraus, dass ein materieller Anspruch besteht, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (sog. Anordnungsanspruch), und dass der Erlass einer gerichtlichen Entscheidung besonders eilbedürftig ist (sog. Anordnungsgrund). Eilbedürftigkeit besteht, wenn dem Betroffenen ohne die Eilentscheidung eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 Rn. 23; Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 Rn. 28). Der gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) von den Gerichten zu gewährende effektive Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (BVerfG Beschluss vom 16.05.1995 – 1 BvR 1087/91 Rn. 28).
Davon ausgehend hat das SG zutreffend das Bestehen eines Anordnungsgrundes verneint, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen Bezug nimmt, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
Auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, einen derartigen Anordnungsgrund zu begründen. Ein insoweit zu fordernder wesentlicher bzw. erheblicher Nachteil liegt grundsätzlich dann nicht vor, wenn ein Antragsteller – wie hier im Wege eines Vorschusses – eine höhere als die zuerkannte Rente begehrt. In diesen Fällen wird der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) garantierte effektive Rechtschutz ausreichend und umfassend im Hauptsacheverfahren gewährt (vgl. BSG, Beschluss vom 26.11.1993 – 4 RA 17/93 -, NZS 1994, 275; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG – Kommentar -, 10.Aufl. 2012, § 86b Rn. 27a m.w.N.). Die vom Antragsteller zur Begründung einer besonderen Eilbedürftigkeit einer Entscheidung angeführte Möglichkeit des Erwerbs eines Grundstückes mit der Folge einer behaupteten Verbesserung der Pflegesituation begründet in diesem Sinne keinen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil. Vielmehr beansprucht er damit größtenteils eine Vorwegnahme der Hauptsache, deren Ausgang zumindest ungewiss ist. Bei dieser Sachlage und der auf keine aktuelle Notlage hinweisenden wirtschaftlichen Situation des Antragstellers ist ihm zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 14.03.2013
Zuletzt verändert am: 14.03.2013