Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 09.05.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf die Gewährung von Verletztengeld aus Anlass eines am 09.04.2012 erlittenen Arbeitsunfalls über den 26.06.2012 hinaus hat.
Der am 00.00.1959 geborene Kläger war bei der Beklagten im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit im Transport- und Güternahverkehr kraft Satzung versichert. Er erlitt am 09.04.2012 bei einem Umzug einen Arbeitsunfall, als er sich beim Tragen eines Möbelstücks seinen linken Ringfinger an einer Tür einklemmte. In der Zeit ab dem 09.04.2012 bis 19.06.2012 und nachfolgend bis Mitte August bezog er Leistungen nach dem SGB II und führte nach eigenen Angaben kein eigenes Unternehmen. Vom 16.07.2012 bis 08.08.2012 nahm er an einem 80 Unterrichtsstunden umfassenden Seminar der Unternehmensberatung J zur Existenzgründungsvorbereitung teil.
Am 20.06.2012 meldete der Kläger den Unfall bei der Beklagten und stellte sich bei dem Durchgangsarzt Prof. Dr. L, Orthopäde und Unfallchirurg in E, vor. Prof. Dr. L diagnostizierte eine Fingerprellung D4 (Ringfinger) links und bescheinigte dem Kläger ab dem 20.06.2012 Arbeitsunfähigkeit, ab dem 23.06.2012 werde er voraussichtlich wieder arbeitsfähig sein.
Am 25.06.2012 stellte der Kläger sich bei dem Durchgangsarzt Dr. C, Chirurg und Orthopäde in E, vor, der in seinem Nachschaubericht vom gleichen Tag angab, der Kläger sei voraussichtlich bis zum 26.06.2012 arbeitsunfähig krank. In der Befunderhebung heißt es "Nach Abnahme der Aluschiene besteht keine Schwellung, DS PiP Gelenk D 4 li, Faustschluss komplett, freie Streckung, Rö-Fremdfilme KLD, Verdacht schalige Absprengung, Endglied D4, hier aber keine Klinik".
Im Auftrag der Beklagten zahlte die Krankenkasse des Klägers, die DAK, diesem für die Zeit vom 20.06.2012 bis zum 26.06.2012 Verletztengeld in Höhe von 44,44 EUR kalendertäglich. Mit "Verletztengeld-Endabrechnung" vom 09.11.2012 erteilte die Beklagte dem Kläger einen entsprechenden Bescheid.
Mit Schreiben vom 05.11.2012 wandte der Kläger sich erneut an die Beklagte und legte dazu eine Bescheinigung des Dr. C vom 06.11.2012 vor. In dieser Bescheinigung heißt es: "Herr" C. E wird bescheinigt, dass er wegen der Folgen des Unfalles vom … in der Zeit vom 25.06.2012 – 05.11.2012 einschließlich arbeitsunfähig war. Der Verletzte ist weiter arbeitsunfähig voraussichtlich noch bis 03.12.2012 aufgrund folgender Diagnose: S.60.07L. Der letzte Behandlungstag war: 05.11.2012."
Die Beklagte zog anschließend weitere Arztberichte bei, u.a. einen Bericht des Dr. C vom 03.12.2012. Dieser diagnostizierte einen Zustand nach Prellung eines oder mehrerer Finger links und gab zum Befund an: "trägt Fingersplint, im PIP Gelenk Streckdefizit 25°, im DIP freie Streckung, Faustschluss komplett, lokaler DS über dem PIP aber keine Schwellung". Ab morgen sei der Kläger arbeitsfähig, eine MdE werde nicht verbleiben. Ferner zog die Beklagte einen Bericht über ein MRT des linken Ringfingers vom 21.09.2012 bei, in dem eine vermehrte Beugung im Fingermittelgelenk angegeben wird, der Befund sei mit einem beginnenden Boutonniere-Finger vereinbar, es bestünden keine eindeutigen Entzündungszeichen. Am 16.10.2012 wurde im Klinikum M, Prof. Dr. L, eine stattgehabte Partialruptur der palmaren Platte des Kapselbandapparates des Fingermittelgelenks des linken Ringfingers am 09.04.2012 diagnostiziert und im Untersuchungsbefund eine Streckhemmung im Ringfingermittelgelenk links von ca. 20° und eine endgradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung diagnostiziert. Der Handchirurg Dr. I berichtete unter dem 12.12.2012, 02.01.2013, 16.01.2013 und 30.01.2013 über den Kläger und hielt ihn für arbeitsunfähig.
Ferner zog die Beklagte medizinische Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund bei. In einem Befundbericht des Internisten Dr. I1 zu einem Rehabilitationsantrag vom 18.06.2012, erstellt nach Untersuchung des Klägers am 15.06.2012, hielt dieser den Kläger für arbeitsunfähig und diagnostizierte einen fixierten Rundrücken mit Osteochondrose der BWS sowie Spondylarthrose L4/L5, L5/S1, Teilruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter mit schmerzhafter Schultersteife rechts, Gonarthrose des rechten Kniegelenks, Zustand nach mehrfacher Kniegelenksoperation, Anstrengungs-Asthma mit schwerstgradiger Hyperreaktivität, Schlafapnoe-Syndrom und schwere therapieresistente Depression mit Suizidgefahr. Vom 21.08.2012 bis zum 18.09.2012 absolvierte der Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Orthopädischen Abteilung der Klinik in Bad T. Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 26.09.2012 wird weder in den Rehabilitationsdiagnosen noch in den erhobenen Befunden eine Verletzung am Finger aufgeführt, lediglich in der Anamnese werden Bewegungsschmerzen im Finger D 4 links und in den Angaben zum Reha-Verlauf Handübungen erwähnt. Nach einem Auszug aus dem Arbeitsunfähigkeitsregister der DAK war der Kläger u.a. zwischen dem 19.09.2012 und dem 12.04.2013 wegen einer depressiven Episode arbeitsunfähig.
Nach einem Bericht des Prof. Dr. M, Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des G-stift I vom 25.02.2013, betreffend eine Untersuchung am 22.02.2013 bestanden Restbeschwerden nach Quetschverletzung D4 links. An objektivierbaren Unfallfolgen seien ein endgradiges winziges Streckdefizit des Interphalangealgelenkes des 4. Fingers links sowie eine minimale Umfangsvermehrung desselben verblieben. Es handele sich um einen chirurgischen Endzustand. Die von dem Versicherten vertretene Ansicht, dass er seine Tätigkeit mit dem Transport wertvoller Möbel so nicht ausüben könne, erschließe sich ihm nicht ohne weiteres.
Mit Bescheid vom 14.03.2013 lehnte die Beklagte es ab, dem Kläger über den 26.06.2012 hinaus Verletztengeld zu gewähren. Zur Begründung führte sie aus, nach dem vorliegenden Bericht von Dr. C sowie der von dem Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei am 05.11.2012 erstmals wieder Arbeitsunfähigkeit wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 09.04.2012 festgestellt worden. Die von Dr. C rückwirkend ab dem 25.06.2012 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit könne daher nicht anerkannt werden. Entsprechend sei weiterhin über den Verletztengeld-Anspruch ab dem 05.11.2012 zu entscheiden, welcher indes nicht bestehe. Nach den vorliegenden Unterlagen der Krankenkasse gehe die Beklagte davon aus, dass bereits längere Zeit vor dem 05.11.2012 Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer unfallunabhängigen Erkrankung vorgelegen und bis zuletzt bestanden habe. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen unfallfremder Erkrankungen seien noch weitere Ermittlungen erforderlich.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 04.04.2013 Widerspruch ein.
Die Beklagte zog weitere Arztberichte bei und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2013 als unbegründet zurück. Der angefochtene Verwaltungsakt beruhe auf den Berichten der behandelnden Ärzte des Klägers und den Auskünften der Krankenkasse sowie der DRV Bund zu Behandlungsmaßnahmen während des strittigen Zeitraumes nach dem 26.06.2012. Hiernach sei von dem behandelnden Arzt des Klägers Dr. I1 in einem Bericht für den Rentenversicherungsträger vom 18.06.2012 festgestellt worden, dass bei dem Kläger erhebliche Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule sowie der Schulter und des Kniegelenkes rechts bestünden und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ein stationäres Heilverfahren dringend erforderlich sei. Daraufhin sei vom 21.08.2012 – 18.09.2012 ein stationäres Heilverfahren in Bad T durchgeführt worden. In dem dazugehörigen Entlassungsbericht sei ausdrücklich festgestellt worden, dass weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zudem ergebe sich aus der Auskunft der Krankenkasse vom 07.02.2013, dass der Kläger aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen im Sinne einer depressiven Episode bereits vom 29.05.2012 – 10.06.2012 und nach Beendigung der stationären Rehabilitationsmaßnahme ab dem 19.09.2012 durchgehend bis zum 08.03.2013 arbeitsunfähig gewesen sei. Folglich sei davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der unfallunabhängig bestehenden erheblichen Beschwerden sogar schon vor dem 20.06.2012 durchgehend bis zum März 2013 arbeitsunfähig gewesen sei, sodass schon fraglich sei, ob der Kläger überhaupt für den Zeitraum vom 20.06.2012 bis 26.06.2012 einen Verletztengeldanspruch gehabt habe. Für die Zeit nach dem 26.06.2012 bestehe hiernach eindeutig kein Anspruch auf Verletztengeld, da bereits wegen der unfallfremden Leiden Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei und der behandelnde Arzt auch keine Arbeitsunfähigkeit wegen der Unfallfolgen bescheinigt habe. Soweit der Kläger vermute, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur wegen der zwischenzeitlich erfolgten Ablehnung von Entschädigungsleistungen nicht erstellt worden seien, sei darauf hinzuweisen, dass der behandelnde Arzt Dr. C auch für die Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld nach dem 26.06.2012 im Zusammenhang mit der Fingerverletzung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht ausgestellt habe. Die rückwirkende Bescheinigung vom 05.11.2012 für die Krankenkasse sei nicht zulässig, sodass die Krankenkasse aufgrund dieser Bescheinigung auch kein Krankengeld ausgezahlt habe. Eine Erstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei scheinbar erst mit dem Auftreten von psychischen Beschwerden längerfristig ab dem 19.09.2012 erfolgt. Aus welchen Gründen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wegen der unfallfremden Leiden nicht auch schon ab dem 18.06.2012 ausgestellt worden seien, sei nicht ersichtlich und für die Beurteilung der tatsächlich vorliegenden Arbeitsunfähigkeit und ihrer Ursachen auch unerheblich.
Hiergegen hat der Kläger am 13.12.2013 Klage vor dem Sozialgericht Detmold (SG) erhoben. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf das Schreiben des Durchgangsarztes Dr. C vom 06.11.2012 berufen, der durchgehende Arbeitsunfähigkeit vom 25.06.2012 bis zum 03.12.2012 bescheinigt habe. Die Annahme, dass zum 05.11.2012 die Unfallfolgen zu einem anderen Zustand, der Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen habe, "hinzugetreten seien", sei völlig bedeutungslos, wenn seit dem 26.06.2012 Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt bestanden habe. Entscheidend sei der eindeutige Hinweis des Durchgangsarztes, der durchgängig Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Unfallfolgen bestätigt habe.
Das SG hat dem Vorbringen des Klägers den Antrag entnommen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2013 zu verurteilen, ihm aufgrund des Arbeitsunfalles vom 09.04.2012 über den 26.06.2012 hinaus Verletztengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtene Verwaltungsentscheidung für rechtmäßig gehalten.
Das SG hat Auskünfte der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. C, Dr. I1 und Dr. C1 eingeholt. Dr. C hat ausgeführt, er habe den Kläger zwischen dem 25.06.2012 und der weiteren Behandlung ab November 2012 am 30.07.2012 und 25.09.2012 gesehen und Befunde erhoben (30.07.12 Streckdefizit im PIP von 30°, passiv weitgehend korrigierbar, aber schmerzhaft, Faustschluss komplett, aktive Streckung aber möglich, Druckschmerzhaftigkeit mediale Kapsel; 25.09.12 nach MRT Nachweis eines Boutonniere-Fingers), Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe er nicht ausgestellt. Am 05.11.2012 habe sein damaliger ärztlicher Mitarbeiter Dr. C1 den Kläger behandelt. Dieser arbeite mittlerweile in Schweden, er könne ihn nicht mehr fragen, warum er rückwirkend über einen so langen Zeitraum Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Dr. C1 hat darauf hingewiesen, dass er sich an den Kläger nicht erinnern könne und dass die Unterschrift unter der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 06.11.2012 nicht von ihm stamme. An diesem Tag sei er auch nicht in der Praxis Dr. C, sondern im Klinikum M1 tätig gewesen. Dr. I1 hat u.a. ausgeführt, er habe vom 29.05.2012 bis 10.06.2012 sowie vom 19.09.2012 bis 31.05.2013 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wegen Depressionen ausgestellt.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.05.2016 hat das SG nach Anhörung der Beteiligten die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Gewährung von Verletztengeld über den 26.06.2012 hinaus zu Recht abgelehnt. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit könne hier über den 26.06.2012 hinaus nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Der den Kläger behandelnde Durchgangsarzt Dr. C habe aufgrund einer Untersuchung am 25.06.2012 unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (nur) bis zum 26.06.2012 festgestellt. In der Folgezeit habe Dr. C den Kläger ausweislich seines Berichts vom 28.06.2015 am 30.07.2012 sowie am 29.09.2012 gesehen. Bei diesen Untersuchungen habe Dr. C unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ausweislich seines Berichtes vom 28.06.2015 nicht festgestellt. Am 05.11.2012 sei der Kläger nach dem Bericht von Dr. C von seinem ärztlichen Mitarbeiter Dr. C1 behandelt worden. Wie es dann zu der rückwirkenden Bescheinigung durchgängiger Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 25.06.2012 bis zum 05.11.2012 gekommen sei, könne nicht mehr endgültig geklärt werden. Darauf komme es jedoch auch nicht entscheidend an, da eine objektive Grundlage bzw. objektive Befunde für die rückwirkend bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht ersichtlich seien. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass Dr. C unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit aufgrund eigener Untersuchung nur bis zum 26.06.2012 festgestellt und eine weitere Arbeitsunfähigkeit über den 26.06.2012 hinaus nicht bescheinigt habe, obwohl er den Kläger am 30.07.2012 und am 29.09.2012 untersucht habe. Für den erforderlichen Nachweis der zurückliegenden Befunde, die eine Arbeitsunfähigkeit bedingen, trage der Verletzte die Beweislast. Auch wenn die nachträgliche Korrektur einer anfänglichen Fehlbeurteilung möglich sei, gebe es hier keine Hinweise für eine derartige Fehlbeurteilung. Diese Hinweise ergäben sich insbesondere auch nicht aus der Bescheinigung von Dr. C vom 06.11.2012. Dr. C habe in seinem Schreiben vom 28.06.2015 vielmehr mitgeteilt, er wisse nicht, warum Dr. C1 rückwirkend über einen solch langen Zeitraum Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Die Frage, ob bei dem Kläger ab dem 05.11.2012 aufgrund der Untersuchung von Dr. C1 (erneut) unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, könne dahinstehen, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits aufgrund unfallunabhängiger Gesundheitsstörungen arbeitsunfähig krank gewesen sei. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung werde im Übrigen durch die vom Gericht eingeholte Bescheinigung des den Kläger behandelnden Arztes Dr. I1 vom 18.06.2014 bestätigt, ausweislich derer Dr. I1 dem Kläger u.a. für den Zeitraum vom 19.09.2012 bis zum 31.05.2013 Arbeitsunfähigkeit wegen Depressionen bescheinigt habe. Wenn während einer unfallunabhängigen Arbeitsunfähigkeit ein unfallbedingter Zustand, der für sich ebenfalls Arbeitsunfähigkeit bedingen würde, auftrete, bestehe ein Anspruch auf Verletztengeld erst nach Beendigung der unfallfremden Arbeitsunfähigkeit. Auch wenn man unterstelle, die unfallunabhängige Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei am 31.05.2013 beendet gewesen, könne Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Arbeitsunfalls vom 09.04.2012 ab diesem Zeitpunkt angesichts der Tatsache, dass der Unfallchirurg Prof. Dr. M bereits bei seiner Untersuchung am 22.02.2013 einen chirurgischen Endzustand mit einem endgradigen winzigen Streckdefizit des proximalen Interphalangalgelenkes des 4. Fingers sowie einer minimalen Umfangsvermehrung desselben festgestellt habe, keinesfalls anerkannt werden.
Gegen den ihm am 11.05.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag, den 13.06.2016 Berufung eingelegt und vorgetragen, aus den vorliegenden Arztberichten ergebe sich, dass er auch ab dem 27.06.2012 arbeitsunfähig gewesen sei, da die Bewegung und die Belastbarkeit des Fingers erheblich eingeschränkt gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 10.05.2016 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2013 zu verurteilen, ihm aufgrund des Arbeitsunfalles vom 09.04.2012 über den 26.06.2012 hinaus Verletztengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Bescheid vom 14.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er hat keinen Anspruch auf (Weiter-)Gewährung von Verletztengeld über den 25.06.2012 hinaus.
Verletztengeld wird insbesondere erbracht, wenn ein Versicherter infolge eines Versicherungsfalles arbeitsunfähig ist, unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf u.a. Arbeitslosengeld II hatte (§ 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)) und kein Beendigungstatbestand iS des § 46 Abs. 3 SGB VII vorliegt. Außerdem besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf sog. Übergangs-Verletztengeld, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind (§ 45 Abs. 2 SGB VII; vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.10.2007 – B 2 U 31/06 R, juris.de).
Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles liegt anknüpfend an die Rechtsprechung zum Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung vor, wenn ein Versicherter aufgrund der Folgen eines Versicherungsfalles nicht in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten oder einer gleich oder ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen (BSG, aaO., Rn. 12 m.w.N.). Arbeitsunfähigkeit ist danach gegeben, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls konkret ausgeübte Tätigkeit wegen Krankheit nicht (weiter) verrichten kann. Dass er möglicherweise eine andere Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ausüben kann, ist unerheblich. Bei Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit ist nicht mehr auf diese, sondern eine nach Art der Anforderungen, notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie Höhe der Entlohnung vergleichbare Tätigkeit abzustellen (Fischer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 45 SGB VII, Rn. 16). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat das ärztliche Attest lediglich die Bedeutung einer Stellungnahme, das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ist uneingeschränkt überprüfbar. Das Verletztengeld beginnt nach § 46 Abs. 1 1. Alt. an dem Tag, von dem an die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, nach der 2. Alt. mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztätigen Erwerbstätigkeit hindert. Nach § 46 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB VII endet das Verletztengeld mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlung. Trifft Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig wegen unfallfremder und unfallbedingter Krankheit zusammen, besteht ein Verletztengeldanspruch so lange, wie die Arbeitsunfähigkeit wesentlich durch die Folgen des Versicherungsfalls verursacht wird. Solange unfallunabhängige Arbeitsunfähigkeit besteht, hat die dann eintretende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit keinen Einfluss, auch wenn der Versicherungsfall für sich allein ebenfalls Arbeitsunfähigkeit begründen würde. (Fischer in: juris-PK, § 45 SGB VII, Rn. 22 m.w.N., Köllner in: Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl. 2014, § 45 Rn. 7).
Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ist ein Verletztengeldanspruch des Klägers über den 26.06.2012 hinaus wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 09.04.2012 nicht gegeben.
Hinsichtlich des Zeitraums ab dem 27.06.2012 rechtfertigen die von Dr. C am 25.06.2012 erhobenen Befunde weder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in der vom Kläger vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten, dann aber aufgegebenen Tätigkeit im Transport- und Güternahverkehr Arbeitsunfähigkeit. Dr. C konnte keine Schwellung feststellen, der Faustschluss war komplett möglich, die Streckung war frei, der Kläger hat lediglich einen Druckschmerz im Fingermittelgelenk des 4. Fingers links geäußert. Zwar äußerte Dr. C nach Sichtung der Röntgen-Fremdfilme des Klinikums M den Verdacht auf eine schalige Absprengung im Endglied des Ringfingers, teilte aber zugleich mit, dass keine Klinik bestanden habe. Entsprechend hat Dr. C am 25.06.2012 Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 26.06.2012 bescheinigt. Die nächste ärztliche Vorstellung wegen der Beschwerden am Finger erfolgte erst wieder am 30.07.2012. Die im Befundbericht dokumentierten Einschränkungen sind gleichfalls gering. Dokumentiert ist ein Streckdefizit im Fingermittelgelenk von 30°, passiv jedoch weitgehend korrigierbar, wenngleich schmerzhaft. Der Faustschluss war als komplett beschrieben, die aktive Streckung sei möglich, es wurde eine Druckschmerzhaftigkeit der medialen Kapsel festgestellt. Auch hier erfolgte keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Dr. C.
Der von der Praxis des Dr. C ausgestellten rückwirkenden Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vom 06.11.2012 sind keine medizinischen Befunde zu entnehmen, die eine solche rechtfertigen können. Nach dem Befund vom 05.11.2012 waren vielmehr periphere Motorik, Sensibilität und Durchblutung intakt. Auch die schriftliche Befragung des behandelnden Arztes Dr. C1, welchem die Behandlung des Klägers am 05.11.2012 nicht mehr erinnerlich war, hat insofern keine Erkenntnisse erbracht. Auch aus dem Bericht des Klinikums M vom 16.10.2012 ergeben sich keine Hinweise auf Funktionseinschränkungen, die eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers wegen der Beschwerden am Ringfinger links rechtfertigen könnten. Im Befund wurde eine Streckhemmung im Fingermittelgelenk des linken Ringfingers von 20°, eine endgradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung bei komplettem Faustschluss, ohne Schwellung und ohne Hämatom bei stabilen Seitenbändern angegeben, ein Druckschmerz bestand vor allem am radialseitigen Fingermittelgelenk. Ebenso wenig lassen sich aus dem Rehabilitationsbericht der Klinik Bad T Anhaltspunkte für eine über den 26.06.2012 hinaus fortdauernde Arbeitsunfähigkeit wegen der Verletzung am Ringfinger der linken Hand entnehmen. Diese ist nur in der Anamnese beiläufig erwähnt und wurde im Verlaufe der Reha ergotherapeutisch mitbehandelt. Die Entlassung aus der Rehabilitationsmaßnahme als arbeitsunfähig erfolgte aufgrund von Schulterbeschwerden.
Im Übrigen teilt der Senat die von der Beklagten im Hinblick auf das ärztliche Attest des Dr. I1 vom 18.06.2012 geäußerten Bedenken, wonach sich deutliche Hinweise ergeben, dass der Kläger bereits in der Zeit vom 20.06. bis 26.06.2012 wegen der massiven unfallunabhängigen Erkrankungen arbeitsunfähig war. So hat Dr. I1 gegenüber der DRV Bund angegeben, der Kläger sei arbeitsunfähig aufgrund eines fixierten Rundrückens mit Osteochondrose der BWS sowie Spondylarthrose L4/L5, L5/S1, Teilruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter mit schmerzhafter Schultersteife rechts, Gonarthrose des rechten Kniegelenks, Zustand nach mehrfacher Kniegelenksoperation, Anstrengungs-Asthma mit schwerstgradiger Hyperreaktivität, Schlafapnoe-Syndrom und schwerer therapieresistenter Depression mit Suizidgefahr. Die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Verletzung am Finger ist nicht einmal erwähnt.
Ab dem 19.09.2012 bis 31.05.2013 war der Kläger wegen unfallunabhängiger Depressionen arbeitsunfähig geschrieben. Eine in diesem Zeitraum wegen der Folgen des Unfalls vom 09.04.2012 erneut eingetretene Arbeitsunfähigkeit – wie sie von Dr. I bescheinigt wurde – würde deshalb jedenfalls nicht zu einem Verletztengeldanspruch führen.
Nach dem 22.02.2013 lag ebenfalls keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit wegen des Ereignisses vom 09.04.2012 vor, denn nach dem Bericht des G-stift I vom 25.02.2013 lag ein chirurgischer Endzustand mit einem endgradigen winzigen Streckdefizit des proximalen Interphalangalgelenkes des 4. Fingers sowie einer minimalen Umfangsvermehrung vor. Von dort wurde Arbeitsunfähigkeit wegen der Verletzung ausdrücklich nicht bescheinigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 S. 1, 193 Abs. 1 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Erstellt am: 04.04.2017
Zuletzt verändert am: 04.04.2017