Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.06.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Motorradunfalls als Arbeitsunfall.
Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist als selbstständiger Unternehmer eines Malerbetriebes bei der Beklagten freiwillig versichert.
Am 14.07.2011 gegen 15.00 Uhr erlitt der Kläger auf der Landstraße L 93 zwischen Bad Q und T einen Motorradunfall. Beim Anfahren einer Kurve rutschte das Motorrad auf Rollsplitt und stürzte um. Nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. E aus X vom 15.07.2011 zog sich der Kläger eine Fraktur des Unterarms (Distale Radiusfraktur mit Dislokation) rechts und eine Schulterprellung links zu. Die Fraktur wurde noch am 14.07.2011 im P-Klinikum P operativ mittels Plattenosteosynthese versorgt. Die weitere durchgangsärztliche Behandlung erfolgte durch Dr. B in T.
Nach der Unfallanzeige des Klägers vom 17.09.2011 ereignete sich der Unfall auf dem Weg zu einer Werksbesichtigung der T AG in X. Die T AG ist Hersteller von Produkten in den Bereichen Fassade, Innenraum, Lacke/Lasuren, Betoninstandsetzung, Bodenbeschichtung, Werkzeuge und Maschinen.
In dem mit der Teilnahmebestätigung dem Kläger übersandten Programm heißt es unter Anderem:
"Programm 1. Exklusive Motorrad-Sterntour NRW 14. -17.07.2011, 25 Personen
Donnerstag, 14.07.2011
09:00 Uhr Abfahrt von der Raststätte C (richtig wohl: C) auf der A 61 Fahrtrichtung Süden Ankunft und Zimmerbezug im Schwarzwaldhotel C mit Badewelt & Saunalandschaft Ankunft und Zimmerbezug im Gasthof M C
19:30 Uhr Gemeinsames Abendessen im Schwarzwaldhotel C
Freitag, 15.07.2011
09:00 Uhr Abholung durch L-Reisen Fahrt nach X
09:30 Uhr Ankunft T AG X Begrüßung und Unternehmenspräsenta- tion
10:45 Uhr Kaffeepause
11:15 Uhr Werksrundgang in 2 Gruppen
12:30 Uhr Mittagessen in der T-lnfofabrik
13:30 Uhr Rückfahrt mit L-Reisen zum Hotel
14:30 Uhr Abfahrt zur Motorrad-Schwarzwaldtour oder Zeit zur freien Verfügung
18:00 Uhr Wiedereintreffen im Hotel
19:00 Uhr Weiterfahrt mit L-Reisen zur S-Brauerei 19:15 Uhr Brauereigasthof S =)Besuch des Multimedia-Show-Rooms, Anschließend Gemeinsames Abendessen
22:30 Uhr Rückfahrt zum Hotel
Samstag, 16.07.2011
08:00 Uhr Frühstück im Hotel & Tourenbesprechung
09:00 Uhr Aufbruch zur großen Motorradtour durch den Schwarzwald
09:15 Uhr Treffpunkt Mitarbeiterparkplatz T AG
= Foto der ganzen Gruppe mit Motorrädern
= Anschließend Abfahrt in kleinen geführten Gruppen mit individuellen Pausen (Selbstzahler!)
17:30 Uhr Wiedereintreffen im Hotel
19:00 Uhr Gemeinsames Abendessen "Grillbuffet" im Gasthof M in C
Sonntag, 17.07.2011
09:00 Uhr Heimreise in kleinen Gruppen entlang der Vogesen"
Die Anfahrt erfolgte ab der Raststätte C (Autobahn A61) auf Autobahnen, Bundes- und Landstraßen. Auf die Wegbeschreibung Bl. L 28, 5-6 der Verwaltungsakte wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 13.03.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 14.07.2011 als Arbeitsunfall ab. Der Unfall habe sich anlässlich einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers ereignet und sei deshalb nicht seiner unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen.
Der Kläger legte am 02.04.2012 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die "Maßnahme" der Firma T nicht dem Freizeitvergnügen, sondern der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke diente. Der Betrieb des Klägers sei auf Akustikanstriche spezialisiert. Hierbei kämen Produkte der Firma T AG zum Einsatz. Bei der Veranstaltung hätten nicht nur die Kontakte zwischen der Firma und dem Kläger einerseits, sondern vornehmlich auch die Kooperation der Teilnehmer untereinander und der Kontaktaufbau im Vordergrund gestanden. Hierzu legte der Kläger ein Schreiben der T AG, Vertriebsregion Nordrhein-Westfalen, vom 06.07.2012 vor. Darin heißt es, man habe zu dem Werksbesuch im Hauptwerk der T AG vom 14.-17.07.2011 ausgewählte Kunden (Verarbeiter), Planer (Architekten, Bauleiter) und Investoren (Mitarbeiter von Wohnungsbaugesellschaften etc.) eingeladen. Die Anreise sei aufgrund des gemeinsamen Hobbys der Teilnehmer mit dem Motorrad erfolgt. Der Hauptzweck dieses Werksbesuchs habe in erster Linie dem Kennenlernen der Teilnehmer gedient. Die Kommunikation und der Erfahrungsaustausch hätten an erster Stelle gestanden, außerdem sollten der Ausbau von Verbindungen und Netzwerken zwischen den drei maßgeblich am Bau beteiligten Zielgruppen verstärkt werden. Bei dem Werksbesuch seien den Besuchern die hochmodernen Prozess- und Fertigungsabläufe im Werk gezeigt worden. In der T-Info-Fabrik seien der Gruppe die Systeme und Produkte der T AG für die Renovation und Instandhaltung von Fassaden und Innenräumen in Theorie und Praxis vorgestellt worden. Der Aufbau und die Pflege dieser geschlossenen Kontakte sei den meisten Teilnehmern so wichtig gewesen, dass es im September 2011 bereits zu einem weiteren Treffen gekommen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 08.11.2012 zurück. Für das Bestehen eines Versicherungsschutzes fehle es an einem inneren Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Tätigkeit des Klägers als Unternehmer eines Malerbetriebes. Die Abwägung zwischen dem privaten und betrieblichen Anteil der von der Firma T AG organisierten Veranstaltung habe ergeben, dass es sich hier um eine unversicherte Tätigkeit handele.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 29.11.2012 vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) Klage erhoben und weiterhin die Anerkennung und Entschädigung seines Motorradunfalles als Arbeitsunfall begehrt. Er hat dazu vorgetragen, dass er gerade als Inhaber seines Malerbetriebes an der Veranstaltung teilgenommen habe. Es habe sich um eine Informationsveranstaltung der Firma T AG mit dem Zweck der Kontaktherstellung zwischen Planern, Investoren und Handwerkern gehandelt. Eine Aufteilung zwischen privatem Anteil und geschäftlichem Anteil könne nicht erfolgen, da während der Reisestrecke kontinuierlich Gespräche zwischen den Teilnehmern geführt werden sollten. Eine sog. Incentive-Reise, die von Unternehmen organisiert und finanziert würden, um Mitarbeitern eine Belohnung für die bisherige Tätigkeit und Ansporn für die künftige Tätigkeit zu bieten, liege gerade nicht vor.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2012 zu verurteilen, den Motorradunfall des Klägers vom 14.07.2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu erbringen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass es bei Wertung aller Umstände an einem inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des Klägers und dem Unfallgeschehen fehle.
Mit Urteil vom 25.06.2013 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung liege nicht vor, da der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Bei wertender Betrachtung bezogen auf die Handlungstendenz des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls ergebe sich, dass die allein wesentliche Zielrichtung des Klägers das private Vergnügen gewesen sei, an einer geführten Motorradtour durch den Schwarzwald teilzunehmen, die zudem fast vollständig einschließlich der Übernachtung und Verpflegung, von der T-AG als Sponsor bezahlt worden sei. Das "Networking" und die Betriebsbesichtigung träten demgegenüber als unbeachtlich in den Hintergrund. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihm am 24.07.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.07.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er darauf, dass sowohl die Betriebsbesichtigung bei der Firma T-AG als auch das vom SG als "Networking" bezeichnete Geschehen für die Teilnahme des Klägers an der Motorradtour ausschlaggebend gewesen seien. Eine Kontaktpflege zu den drei maßgeblich am Bau beteiligten Zielgruppen könne am besten über einen längeren Zeitraum geschehen, wenn man sich anderen Themen als ausschließlich fachlichen Fragen widme. Bei einer Motorradtour würden Strecken von maximal jeweils 1 Stunde Fahrzeit zurückgelegt, im Anschluss hieran erfolgten lange Pausen, in denen die Teilnehmer miteinander kommunizieren könnten. Auch am Abend würden nicht nur "Benzingespräche" geführt, sondern es erfolge ein intensiver Austausch zwischen den Beteiligten darüber, an welchen Projekten sie gerade arbeiteten, welche Innovationen sie den anderen vorstellen könnten und welche Kooperationen in der Zukunft eingegangen werden könnten. Der Kläger habe sich auf Akustikanstriche spezialisiert, welche europaweit ausgeführt würden, so dass er darauf angewiesen sei, großräumig Kundenkontakte zu pflegen. Diese Kundenkontakte entstünden nur selten dadurch, dass sich der Kunde unmittelbar mit dem Betrieb des Klägers in Verbindung setze. Der Kunde verlasse sich vielmehr darauf, dass andere Handwerker, die die größeren Baumaßnahmen wie Maurerarbeiten und Konstruktionsarbeiten ausführten, dann ihrerseits Kontakt zum Kläger herstellten. Dem Kläger sei es nicht möglich, seinerseits selbst zu einer Informationsveranstaltung einzuladen, bei der er dann potentielle Geschäftspartner informieren und ansprechen könne. Er könne ebenso wenig an die potentiellen Kunden unmittelbar herantreten, weil diese in der Regel nur ein einziges Mal in einem längeren Zeitabschnitt eine Baumaßnahme durchführten, bei der spezielle Akustikanstriche erforderlich seien. Solche Kontakte würden dann über die Firma T und deren Kontaktmaßnahmen hergestellt. Seine Teilnahme an der Fahrt sei deshalb ausschließlich auf seine versicherte Tätigkeit als Unternehmer ausgerichtet und keineswegs eine unverbindliche Vorbereitungshandlung zu möglichen geschäftlichen Kooperationen. Dem stehe der große Anteil des Motorradfahrens nicht entgegen. Bei Betriebsbesichtigungen und anderen geschäftlichen Tätigkeiten in größeren Entfernungen bestehe der Anreisetag immer darin, dass die Teilnehmer sich zum Ort des Geschehens bewegten. Dass dies vorliegend mit Motorrädern geschehen sei, ändere daran nichts. Auch bei einer kompakten Schulung könne ein Teilnehmer z.B. mit einem Motorrad anreisen, ohne dass hierbei seine Handlungstendenz zweifelhaft wäre und seine Anreise unter Versicherungsschutz stünde. Im Übrigen habe unabhängig von der Bezeichnung im Programm auch während der Abendessen und der Fahrtpausen der geschäftliche Gedankenaustausch der Gruppe im Vordergrund gestanden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.06.2013 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2012 zu verurteilen, den Unfall des Klägers vom 14.07.2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm Leistungen nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass die betriebliche Tätigkeit als unwesentlicher Aspekt der "ersten exklusiven Motorrad-Sterntour NRW" in den Hintergrund trete.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Ihre Inhalte sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls, da es sich bei dem Motorradunfall vom 14.07.2011 nicht um einen Arbeitsunfall i.S. der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt hat.
Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls in der Verbandszuständigkeit der Beklagten. Der Antrag des Klägers "den Unfall des Klägers vom 14.07.2011 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm Leistungen nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren" ist auslegungsbedürftig. Die Klage ist nicht – wie im Antrag formuliert – als Anfechtungs- und Leistungsklage, sondern als Anfechtungs- und Feststellungklage zu deuten. Denn dem Wortlaut nach handelt es sich um einen Antrag auf Erlass eines unzulässigen Grundurteils ohne einen hinsichtlich der Versicherungsleistungen vollstreckbaren Inhalt, dem neben dem Ausspruch zur Feststellung eines Arbeitsunfalls keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. BSG, st. Rspr. z.B., Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 35/03 R; Urteil vom 30.01.2007 – B 2 U 6/06 R m.w.N; BSG, Urteil vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R). Nachdem die Beklagte eine Entschädigung schon dem Grunde nach abgelehnt hat, weil kein Arbeitsunfall vorliege, geht es dem Kläger zunächst nur um die Anerkennung seines Unfalls als Arbeitsunfall in der Verbandszuständigkeit der Beklagten, also um die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, aus dem im weiteren Verlauf gegebenenfalls Leistungsansprüche abgeleitet werden können. Das Begehren, "den Unfall zu entschädigen" oder "Leistungen zu gewähren", hat in dieser Situation keine eigenständige Bedeutung, sondern beschreibt nur die rechtlichen Folgerungen, die sich im Falle der begehrten Feststellung ergeben. Eine mit einem solchen Antrag erhobene Leistungsklage wäre unzulässig, weil sie nicht auf konkrete Leistungen, sondern allgemein auf Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten gerichtet ist. Über sie könnte auch nicht durch Grundurteil entschieden werden. Denn die in § 130 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorgesehene Möglichkeit zum Erlass eines Grundurteils ist auf Fälle beschränkt, in denen nicht die Leistung als solche, sondern nur ihre Höhe vom Gericht offen gelassen und der Berechnung durch den Sozialleistungsträger überlassen werden kann (zum Vorstehenden insgesamt ebenso BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 35/03 R). Daran fehlt es hier. Demnach ist das Klagebegehren in dem Sinne auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass er am 14.07.2011 einen in die Verbandszuständigkeit der Beklagten fallenden Arbeitsunfall erlitten hat. Dieses Begehren ist nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG zulässig mit der (hier: Anfechtungs- und) Feststellungsklage zu verfolgen (Senatsurteil vom 01.10.2014, L 17 U 108/14).
Versicherungsfälle sind gemäß § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Zu den versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung unmittelbar vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "versichert" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R, Rn. 11 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist der Kläger als freiwillig versicherter Unternehmer eines Malerbetriebes gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der verbandszuständigen Beklagten versichert. Er hat unzweifelhaft durch den Sturz mit dem Motorrad einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden erlitten. Der Unfall geschah jedoch weder unmittelbar in Ausübung der versicherten Tätigkeit, auch nicht im Rahmen einer Dienst- oder Geschäftsreise (dazu nachstehend 1.), noch handelt es sich um einen versicherten Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (dazu nachstehend 2.). 1. Der Kläger hat zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit verrichtet. Versicherter i.S des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) – zumindest auch – auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als "Handlungstendenz" bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (BSG vom 15.5.2012 – B 2 U 8/11 R – Rn. 21f.). Die von außen beobachtbare konkrete Verrichtung des Klägers unmittelbar vor dem Unfall war seine Motorradfahrt im Verbund mit anderen Teilnehmern der "Sternfahrt" auf der Landstraße L 93 zwischen Bad Q und T. Diese Tätigkeit lässt objektiv eine Betriebsbezogenheit zu der versicherten Tätigkeit des Klägers als Unternehmer eines Malerbetriebes nicht ohne weiteres erkennen. Die unfallbringende Motorradfahrt fand allerdings – die Angaben des Klägers als richtig unterstellt – während einer Geschäftsreise statt, auf der der Kläger sich auf Einladung seines Lieferanten, der T AG, befand. Es lag ein auswärtiges Dienstgeschäft insoweit vor, als in die Motorrad-Sterntour eine Werksbesichtigung dieses wichtigen Lieferanten des Klägers integriert war und sie nach seinen – allerdings nur hinsichtlich des Programmteils "Werksbesichtigung" von der T AG mit Schreiben vom 06.07.2012 bestätigten – Angaben insgesamt auch zur Kontaktpflege mit potenziellen Kunden und Auftraggebern dienen sollte. Die Unfallfahrt war dabei nicht Teil der Hinreise zum Ort des auswärtigen Dienstgeschäfts (die bei Geschäftsreisen selbst als Bestandteil der Betriebstätigkeit in Betracht kommt, vgl. BSG, Urteil vom 10.10.2006 – B 2 U 20/05 R). Denn die Hinfahrt war schon vor Erreichen des Unfallorts, nämlich am Rasthof C beendet, wo das Programm "Sternfahrt" mit einer gemeinsamen Motorradfahrt begann.
Die Durchführung einer Geschäftsreise steht grundsätzlich unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings reicht allein die Tatsache, dass der Kläger den Unfall während einer Geschäftsreise erlitten hat, für die Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit nicht aus. Der Kläger verkennt, wenn er Versicherungsschutz auch für die unfallbringende Motorradfahrt reklamiert, dass auch auf Geschäftsreisen grundsätzlich kein lückenloser Versicherungsschutz besteht. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die konkrete Betätigung, bei der der Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit aufweist, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt. Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Angelegenheiten nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 2 U 13/07 R; Beispiele: BSGE 39, 180: Bad im Hotelswimmingpool; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21: Besuch des Oktoberfestes im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 110: privater Spaziergang während der arbeitsfreien Zeit).
Die konkrete Unfallfahrt auf der L 93 zwischen Bad Q und T war im Unfallzeitpunkt allein privat motiviert. Für den Senat steht fest, aufgrund des Einladungstextes zu dieser Fahrt, der in besonderer Weise die privaten Interessen der Teilnehmer anspricht und hervorhebt sowie der Tatsache, dass das Motorradfahren an 3½ von 4 Tagen als Hauptaktivität den weit überwiegenden Anteil des Gesamtzeitaufwandes des Veranstaltungsprogramms ausmachte, dass schon die Teilnahme des Klägers an der Gesamtveranstaltung wesentlich dadurch motiviert war, dass er seinem privaten Hobby, dem Motorradfahren nachgehen wollte. Dieses Hobby hatte die T AG in ihrer Einladung besonders angesprochen. Die Anreise mit dem Motorrad war, wie aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der T AG vom 06.07.2012 hervorgeht, ausdrücklich dem gemeinsamen Hobby der Teilnehmer – und damit einem allein privaten Interesse – geschuldet. Der Teilnehmerkreis war auch auf Motorradfreunde beschränkt. Den Ausführungen des Klägers, die Motorradfahrt sei ausschließlich betrieblich motiviert gewesen, vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht zu folgen.
Unterstellt man dennoch, dass die Sternfahrt neben der privaten Motivation auch den Zweck hatte, den Kläger und die übrigen Teilnehmer dorthin zu bringen, wo z.B. bei den gemeinsamen Abendessen alle an einem Tisch zusammenkommen sollten und so fachliche und geschäftliche Gespräche zu ermöglichen, so kann die hier allein zu bewertende Verrichtung der unfallbringenden Motorradfahrt für den Kläger günstigstenfalls als eine Tätigkeit mit gemischter Motivationslage (auch als gespaltene Handlungstendenz bezeichnet, vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2009 – B 2 U 12/08 R) angesehen werden. Eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz liegt vor, wenn jemand mit ein und derselben Verrichtung – hier dem Motorradfahren – sowohl betriebliche als auch eigenwirtschaftliche oder private Zwecke verfolgt (grundlegend und auch zur Abgrenzung zu sog. gemischten Tätigkeiten BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 2 U 14/10 R, Rn. 22 f; vom 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R, Rn. 20 ff).
Die Motorradfahrt des Klägers auf der Landstraße L 93 zwischen Bad Q und T stellte eine einzige einheitliche Verrichtung dar, die ggfs. unterschiedlichen Zwecken diente, also mit gespaltener Handlungstendenz ausgeführt wurde. Denn zum einen war die Fahrt Ausdruck des privaten Interesses des Klägers am Motorradfahren, zum anderen Teil einer "Sternfahrt" mit Werksbesichtigung eines Lieferanten des Klägers. Für solche Tätigkeiten mit gespaltener Handlungstendenz hat das Bundessozialgericht den Grundsatz aufgestellt, dass die Verrichtung dann im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation entfallen wäre, wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet (BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 2 U 14/10 R – Rn. 24). Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung selbst abzustellen. Es ist vielmehr zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt (BSG, aaO.).
Dies ist hier nicht der Fall. Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggfs das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010, aaO, Rn. 20). Nach den objektiven Umständen steht die Fahrt des Klägers mit dem Motorrad auf der Landstraße L 93 zwischen Bad Q und T in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit als Inhaber eines Malerbetriebes. Der betriebliche Zweck einer Werksbesichtigung bei einem Lieferanten und dem Aufbau geschäftlicher Kontakte zu anderen Teilnehmern vermag nach den objektiven Umständen nicht zu erklären, dass die Fahrt in der konkreten Art und Weise mit dem Motorrad auf dem konkreten Weg vorgenommen wurde. Vielmehr erfolgte die Anreise allein aufgrund des Hobbys der Teilnehmer mit dem Motorrad und aus dem gleichen Grund nicht auf unmittelbarem Weg zwischen dem Wohnort des Klägers und der T AG in X bzw. der Hotelunterkunft in C. Wie sich der Wegstreckenbeschreibung entnehmen lässt, erfolgte die Anreise auch nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen T bzw. dem gemeinsamen Treffpunkt der Teilnehmer, der Raststätte C, und dem Ort der Hotelunterkunft im Schwarzwald, sondern führte immer wieder abseits der direkt zum Zielort führenden Hauptverkehrswege über landschaftlich schön gelegene Landstraßen. Der konkret gewählte Streckenverlauf auf der Landstraße L 93 führt – wohl einer für Motorradfahrer attraktiven Streckenführung geschuldet – durch den Schwarzwald zwischen Bad Q und T und damit abseits der Hauptverkehrswege, die unmittelbar zum Ziel der Wegstrecke führen. Während der Fahrt, also bei der konkreten unfallbringenden Verrichtung, waren im Übrigen geschäftliche Gespräche zwischen den Teilnehmern bereits wegen des zu tragenden Sicherheitshelms nicht möglich. Unerheblich ist, ob – wie der Kläger vorträgt – in den Fahrpausen Gespräche geführt worden wären, denn der Unfall geschah beim Fahren.
2. Die Motorradfahrt des Klägers als Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses war auch keine versicherte Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Danach zählt das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit zu den versicherten Tätigkeiten. Begründet wird dieser Versicherungsschutz damit, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 2 U 14/10 R – Rn. 31 m.w.N. – zitiert nach juris). Sie erfolgen entweder mit der Handlungstendenz, sich aus dem privaten Bereich in den betrieblichen Bereich (Weg zu dem Ort der Tätigkeit) oder sich aus dem betrieblichen Bereich zurück in den privaten Bereich zu begeben (Weg von dem Ort der Tätigkeit). Der Kläger hat mit der Motorradfahrt keinen Weg von oder zu dem Ort der Tätigkeit zurückgelegt. Denn die Veranstaltung "Sternfahrt" hatte bereits mit dem Eintreffen der Teilnehmer an der Raststätte C begonnen. Der Kläger war demnach im Unfallzeitpunkt nicht auf dem Weg zu einer nach seiner Rechtsauffassung betrieblichen Veranstaltung, sondern die Motorradfahrt war Teil dieser Veranstaltung. Auch wenn man – anders als der Senat – die programmgemäße gemeinsame Anfahrt noch als Teil eines Weges zu einer betrieblichen Veranstaltung sähe, fehlte aber, wie oben dargelegt, für die Annahme eines Wegeunfalls der konkreten Verrichtung zur Zeit des Motorradunfalls bei gemischter Motivationslage eine objektivierte betriebliche Handlungstendenz des Klägers.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.
Erstellt am: 04.03.2015
Zuletzt verändert am: 04.03.2015