Rev.d.Bekl. zurückgewiesen
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11. Mai 2004 geändert. Unter Aufhebung des Bescheides vom 23.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2003 wird festgestellt, dass der von dem Ehemann der Klägerin am 08.09.2003 erlittene anaphylaktische Schock Folge eines Arbeitsunfalls ist. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin erlittene anaphylaktische Schock mit Herz-Kreislaufstillstand Folge eines Arbeitsunfalls ist.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des am 00.00.1967 geborenen und am 00.00.2005 verstorbenen Versicherten L E. Dieser war bei der B GmbH in N als Leiter der Serviceabteilung beschäftigt. Am Morgen des 08.09.2003 trat er eine Dienstreise nach C an, um dort an einer zweitägigen Tagung teilzunehmen. Während eines Arbeitsessen am 08.09.2003, das in der Kantine der die Tagung organisierenden V AG (MVM) stattfand, begann der Versicherte sich unwohl zu fühlen, unmittelbar darauf brach er bewusstlos zusammen. Die sofort herbeigerufenen Rettungskräfte konnten bei ihrem Eintreffen beim Versicherten keine Atmung und keinen zentralen Puls feststellen. Nach kardiopulmonaler Reanimation am Einsatzort wurde der Versicherte gegen 17.00 Uhr künstlich beatmet in das T Krankenhaus in C eingeliefert. In dem Abschlussbericht dieser Klinik vom 11.09.2003 heißt es, bei dem Versicherten bestehe eine bekannte Lebensmittelallergie. Nach dem Bericht der Rettungskräfte habe er nach dem Verzehr einer Speise, die Walnüsse enthalte (Gundel Palatschinken), einen anaphylaktischen Schock erlitten. Am 11.09.2003 wurde der Versicherte in die Kliniken N1 in N verlegt. Deren Bericht vom 23.09.2003 nennt als Diagnose einen hypoxischen Hirnschaden mit apallischem Syndrom nach kardiopulmonaler Reanimation infolge eines anaphylaktischen Schocks mit Herz-Kreislaufstillstand.
Mit Bescheid vom 23.10.2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Als Begründung gab sie an, es fehle an einem von außen einwirkenden Ereignis. Beim Versicherten liege eine schicksalsbedingte unfallunabhängige Erkrankung vor. Mit seinem Widerspruch machte der Versicherte geltend, das von außen einwirkende Ereignis bestehe darin, dass er während des Geschäftsessens Nahrung zu sich genommen habe, in der sich vermutlich Nüsse befunden hätten. Das Sozialgericht Leipzig habe in einem vergleichbaren Fall, bei dem ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit einen Wespenstich und infolge dessen einen Herz-Kreislaufstillstand sowie einen Hirnschaden erlitten habe, einen Arbeitsunfall anerkannt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2003 wies die Beklagte den Rechtsbehelf zurück. Zur Begründung führte sie aus: Ein äußeres Ereignis fehle immer dort, wo lediglich eine auf den gesundheitlichen Verhältnissen des Betroffenen beruhende Erkrankung nach außen zu trage trete, sich also eine auf innere Ursachen zurückzuführende krankhafte Erscheinung ohne äußeres Zutun zeige. Bei dem Versicherten sei ohne äußere Einwirkung eine Nussallergie aufgetreten. Infolge dieser Allergie sei es zu einem hypertoxischen Hirnschaden gekommen. Bei der Nahrungsaufnahme handele es sich nicht um ein äußeres Ereignis.
Mit der am 05.12.2003 erhobenen Klage hat der Versicherte sein Begehren weiterverfolgt. Die Allergie sei ohne das Hinzutreten der Nahrungsaufnahme für sich genommen ohne jede Gefahr gewesen. Erst die Speisen, die er anlässlich des Geschäftsessen eingenommen und auf die er offensichtlich allergisch reagiert habe, hätten den Schaden herbeigeführt, denn vermutlich hätten sich in der Nahrung Nüsse befunden. Die Beklagte ist auf ihrem Standpunkt verblieben und hat gemeint, die reine Nahrungsaufnahme stehe jedenfalls dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn der Arbeitgeber ein Essen mittlerer Art und Güte vorsetze, das bei keinem der übrigen Essensteilnehmer eine schädigende Wirkung gezeigt habe. Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft, ein Verzeichnis über Vorerkrankungen sowie Befundberichte von dem Internisten C1 und dem Praktischen Arzt Dr. C2, beide aus N2, eingeholt und von Dr. U, dem Praxisnachfolger von Dr. C2, ärztliche Unterlagen beigezogen, u.a. einen Bericht des N3-Hospitals N2 über eine stationäre Behandlung des Versicherten vom 26. bis 27.08.1993 wegen einer allergischen Reaktion nach Genuss von Nüssen sowie einen weiteren Bericht dieses Krankenhauses über eine stationäre Behandlung vom 30. bis 31.12.1998 wegen einer allergischen Reaktion nach Einnahme eines Fischgerichts.
Mit Urteil vom 11.05.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Die hiergegen vom Versicherten am 02.06.2004 erhobene Berufung ist nach seinem Tode von der Klägerin fortgeführt worden. Die versicherte Tätigkeit habe den Unfall ausschließlich herbeigeführt und dem Arbeitsessen komme eine rechtlich wesentliche Mitursache für den Eintritt des Erfolges zu. Die Allergie habe bei dem Versicherten zumindest schon seit 1993 vorgelegen. Er habe also mit diesem Risiko seit mindestens 10 Jahren leben und umgehen können. Die Tatsache, dass gerade bei dem Arbeitsessen der Unfall passiert sei, lasse sich leicht dadurch erklären, dass der Versicherte in seiner Aufmerksamkeit abgelenkt gewesen sei. Er habe sich in Englisch verständigen müssen und es seien wesentliche dienstliche Belange besprochen worden, die für sein Unternehmen und damit auch für ihn von großer Bedeutung gewesen seien. Er sei deshalb in seiner Konzentration auf die Essenseinnahme wesentlich abgelenkt gewesen. Das Risiko eines anaphylaktischen Schocks sei deshalb bei dem Arbeitsessen erheblich höher gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.05.2004 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 23.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2003 festzustellen, dass der anaphylaktische Schock mit Herz-Kreislaufstillstand ihres verstorbenen Ehemanns Folge eines Arbeitsunfalls vom 08.09.2003 ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Berufungsgericht hat eine Auskunft von der MVM eingeholt und weitere ärztliche Unterlagen, u.a. die Krankenblattunterlagen des Versicherten über die stationären Behandlungen vom 26. bis 27.08.1993 und vom 30. bis 31.12.1998 im N3-Hospital N2 beigezogen. Außerdem ist im Erörterungstermin vom 31.10.2005 die Klägerin durch die Berichterstatterin befragt worden. Wegen ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.10.2005 (Bl. 181 ff der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist begründet, denn der anaphylaktische Schock mit Herz-Kreislaufstillstand ihres verstorbenen Ehemannes ist Folge eines Arbeitsunfalls.
Gemäß § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungenschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). § 8 Abs. 1 SGB VII definiert den Arbeitsunfall in Anlehnung an das bisher geltende Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO), wobei das Wort "infolge" in Satz 1 aaO lediglich deutlicher als das Wort "bei" in § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO zum Ausdruck bringen soll, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehenden Verrichtung und dem Unfall erforderlich ist (vgl. Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII, 12. Auflage, § 8 Rdnr. 26); Satz 2 aaO übernimmt den von der Rechtsprechung und Literatur (stellvertretend BSG SozR 2200 § 548 Nr. 56 und Brackmann/Krasney, aaO, § 8 Rdnr 7 ff) entwickelten Unfallbegriff. Die zur RVO ergangene Rechtsprechung und dazu erschienene Literatur kann daher für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Arbeitsunfällen nach den Vorschriften des SGB VII weiter herangezogen werden, soweit nicht die wenigen – hier nicht relevanten – Änderungen des materiellen Rechts hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes bei einzelnen Verrichtungen entgegenstehen (vgl. BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2).
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 82 u. 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 19 u. 26). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84).
Im vorliegenden Fall ist die grundsätzlich auch während einer Dienstreise unversicherte Nahrungsaufnahme (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 50; Brackmann/Krasney, aaO, § 8 RdNr. 104; zum Versicherungsschutz bei der Nahrungsaufnahme zuletzt BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 2 mit zahlreichen Nachweisen) der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Denn die Nahrungsaufnahme fand im Rahmen eines Arbeitsessens statt, das ausweislich des Tagungsprotokolls als Plenarsitzung im Anschluss an die einzelnen Arbeitsgruppen der Erörterung anstehender Aufgaben diente und dessen Teilnahme für den Versicherten verpflichtend war. Bei dieser Sachlage stand die Nahrungsaufnahme im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Der Versicherte war mithin bei einer versicherten Tätigkeit, als er den Gundel Palatschinken zu sich nahm und als allergische Reaktion auf die darin enthaltenen Nüsse einen anaphylaktischen Schock erlitt. Diese Verrichtung – der Verzehr des Gundel Palatschinkens – hat bei dem Versicherten zu einer zeitlich begrenzten Einwirkung von außen – zu dem Unfallereignis – geführt. Für das von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Ereignis ist kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich; es dient vielmehr der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw, wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen (BSG, Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 27/04 R -). Die Unfreiwilligkeit der Einwirkung bei dem, den das Geschehen betrifft, ist dem Begriff des Unfalls immanent, weil ein geplantes, willentliches Herbeiführen einer Einwirkung dem Begriff des Unfalls widerspricht (BSGE 61, 113, 115 = SozR 2200 § 1252 Nr. 6). Hiervon zu unterscheiden sind jedoch die Fälle eines gewollten Handelns mit einer ungewollten Einwirkung, bei dieser liegt eine äußere Einwirkung vor (BSG, Urteil vom 12.04.2005 – B 2 U 27/04 R -). Dies ist für äußerlich sichtbare Einwirkungen unbestritten; gleiches gilt aber auch für äußere Einwirkungen, deren Folgen äußerlich nicht sichtbar sind (BSG aaO). Im vorliegenden Fall liegt die äußere Einwirkung darin, dass die in dem Palatschinken enthaltenen Allergene in Form von Nüssen eine krankhafte Störung im Körperinneren des Versicherten, nämlich einen anaphylaktischen Schock mit Herz-Kreislaufstillstand hervorgerufen haben.
Die äußere Einwirkung war auch zumindest eine wesentliche Mitursache für den ana-phylaktischen Schock des Versicherten (haftungsbegründende Kausalität). Für die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus und in einem zweiten wertenden Schritt, dass das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (ständige Rechtsprechung: BSGE 1, 72, 76; 1, 50, 156; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 13). Gab es neben der versicherten Ursache noch konkurrierende Ursachen, z. B. Krankheitsanlagen, so war die versicherte Ursache wesentlich, solange die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war (BSG SozR Nr 6 zu § 589 RVO, SozR Nr 69 zu § 542 RVO aF). Eine Krankheitsanlage war von überragender Bedeutung, wenn sie so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die (naturwissenschaftliche) Verursachung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen verursacht hätte (BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10). War die Krankheitsanlage von überragender Bedeutung, so ist die versicherte naturwissenschaftliche Ursache nicht als wesentlich anzusehen und scheidet als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts aus; sie ist dann bloß eine so genannte Gelegenheitsursache (BSG aaO; SozR 2200 § 548 Nr 75).
Hier hat neben der versicherten Ursache – dem Verzehr des Gundel Palatschinkens – eine unversicherte Ursache – nämlich die beim Versicherten bestehende Nussallergie – den anaphylaktischen Schock herbeigeführt. Der unversicherten Ursache kommt aber gegenüber der versicherten Ursache keine überragende Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall hätte nicht jedes alltäglich vorkommende Ereignis beim Versicherten zu einem anaphylaktischen Schock führen können, sondern es bedurfte besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen, nämlich der Aufnahme des Nahrungsmittelallergens. Dass der Versicherte im alltäglichen Leben jederzeit der Gefahr ausgesetzt war, ungewollt nusshaltige Nahrung zu verzehren, lässt sich nicht annehmen. Den glaubhaften Angaben der Klägerin im Erörtertungstermin am 31.10.2005 zufolge hat der Versicherte, dem seine Nussallergie und die Notwendigkeit einer Allergenenkarenz bekannt waren, sehr auf seine Nahrung Acht gegeben und seine Speisen sorgfältig ausgewählt. Eine allergische Reaktion infolge des Verzehrs von Nüssen ist nach dem Krankenhausaufenthalt am 26. und 27.08.1993 auch nicht mehr dokumentiert. Im Vergleich mit der alltäglichen Nahrungsaufnahme bestand für den Versicherten bei dem Arbeitsessen am 08.09.2003 ein deutlich höheres Risiko, ungewollt nusshaltige Nahrung zu sich zu nehmen. Das Arbeitsessen fand – wie bereits oben dargelegt wurde – als Plenarsitzung im Anschluss an die einzelnen Arbeitsgruppen statt und diente der Erörterung anstehender Aufgaben. Dabei verständigten sich die elf Tagungsteilnehmer, die aus verschiedenen europäischen Ländern stammten, in englischer Sprache. Angesichts dessen kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Versicherte seine Aufmerksamkeit auf den Inhalt der Gespräche gelenkt hat und seine Konzentration auf die Nahrungsaufnahme herabgesetzt war. Unter diesen Umständen kommt der Nahrungsaufnahme nicht bloß die Bedeutung einer Gelegenheitsursache, sondern die Qualität einer rechtlich wesentlichen Bedingung für den anaphylaktischen Schock mit Herz-Kreislaufstillstand zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr 1 SGG zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Erstellt am: 24.11.2009
Zuletzt verändert am: 24.11.2009