Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 23. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Neufeststellungsbescheide für die Jahre 1999 bis 2002, mit denen die Beklagte zusätzliche Beiträge von der Klägerin in Höhe von 225.147,07 Euro geltend macht, rechtmäßig sind.
Die Klägerin ist Herstellerin von B Printen, Lebkuchen und sonstigen Gebäcken und Mitglied der Beklagten. Mit dem ab Januar 1999 geltenden neuen Gefahrtarif wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, die Unternehmensteile Produktion, Vertrieb sowie Büro/Verwaltung getrennt zu veranlagen. Dies sah der zuvor ab 01.01.1995 geltende Gefahrtarif nach Abschnitt II Ziff. 1b nicht vor. Der neue Gefahrtarif erfasste in der Gefahrtarifstelle 06 mit der Gefahrklasse 4,1 in Gewerbegruppe 19 u. a. mit der Herstellung von Dauerbrezeln, Keksen, Honigkuchen, Lebkuchen und Printen. Die Gefahrtarifstelle 33 mit der Gefahrklasse 1,0 erfasste den Bereich Büro/Verwaltung (kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten im Bürobereich des Unternehmens) und wurde grundsätzlich bei der Veranlagung eines Unternehmens aufgenommen. Der Vertrieb von Süßwaren wurde nach der Gefahrtarifstelle 38 mit der Gefahrklasse 2,6 zugeordnet, wobei nach Abschnitt II Ziff. 4b des Gefahrtarifs Voraussetzung war, dass der Vertrieb selbst hergestellter Waren gesondert veranlagt wurde, wenn er nach Ziff. 4a vom übrigen Unternehmen räumlich getrennt ausgeübt wurde, ein eigener Personalstamm für ihn vorhanden war und das Arbeitsentgelt getrennt nachgewiesen werden konnte. Als Orientierungshilfe für die Zuordnung der Tätigkeiten hatte die Beklagte ein "Alphabetisches Verzeichnis der Tätigkeiten (Zuordnung im Regelfall)" herausgegeben, worin die Tätigkeitsarten "Abpackerei", "Packer" sowie "Verpackung" der Produktion zugeordnet wurden, soweit diese im Produktionsbereich erfolgten, hingegen dem Vertrieb, wenn die entsprechende Tätigkeit räumlich getrennt vom Produktionsbereich durchgeführt wurde. Mit Veranlagungsbescheid vom 10.08.1999 veranlagte die Beklagte die Klägerin zur Gefahrtarifstelle 06 (Produktion und alle sonstigen Tätigkeiten ohne Büro/Verwaltung), zur Gefahrtarifstelle 33 (Büro/Verwaltung) und zur Gefahrtarifstelle 38 (Vertrieb/Verkauf/Lager, sonstige Tätigkeiten ohne Büro/Verwaltung).
Ab 1999 meldete die Klägerin daraufhin die Arbeitsentgelte der Mitarbeiter aus dem Bereich Verpackung und Kommissionierung zu der Gefahrtarifstelle 38 mit der Gefahrklasse 2,6 an. Auf dieser Grundlage erlies die Beklagte dann in der Folgezeit die rechtsverbindlich gewordenen Beitragsbescheide vom 05.04.2000, 05.04.2001, 11.04.2002 und 03.04.2003. Vom 10. bis 12.06.2003 wurde bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durchgeführt. In dem darüber angefertigten Prüfbericht führten die Betriebsprüfer T und K am 10.07.2003 aus, die Zuordnung der Entgelte für die Bereiche Produktion, Büro und Vertrieb müsse korrigiert werden. Eine größere Verschiebung von Lohnsummen ergebe sich daraus, dass die Arbeitnehmer der Verpackung vom Betrieb zur Produktion umzustufen seien. Es handele sich dabei überwiegend um Mitarbeiter, die am Packband säßen und verschiedene einzelne Kekse, Lebkuchen und Printen in Dosen oder Schachteln legten, so dass eine Mischung entstehe. Das Unternehmen habe diese Mitarbeiter aufgrund der Zuordnungsliste und einer telefonischen Anfrage bei der Beitragsabteilung dem Bereich "Vertrieb" zugeordnet. Dabei sei nicht beachtet worden, dass sich die "Verpackung" auf die Verpackung des Endproduktes beziehe, die Produktverpackung dagegen noch keinen Bezug zur Logistik habe, es sich vielmehr um die Endstufe der Produktion handele. Erst die danach notwendige Verpackung des handelsüblichen Produktes für die Kommissionierung und den Versand sei die erste Stufe des Vertriebes.
Am 15.08.2003 erteilte daraufhin die Beklagte neue Beitragsbescheide für die Jahre 1999 bis 2002, in der sie die Zuordnung der Arbeitsentgelte in Bezug auf die Gefahrtarifstellen 06 und 38 korrigierte. Daraus ergab sich eine Nachforderung von Beiträgen gegen die Klägerin in Höhe von 225.147,07 Euro.
Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin am 05.09.2003 Widerspruch. Sie machte geltend, die von der Beklagten erfolgte Umgruppierung der Arbeitsentgelte sei rechtswidrig. Unstreitig sei, dass der Produktionsbereich von demjenigen der Verpackung räumlich getrennt sei, wie dies Abschnitt II Ziff. 4 a und b des Gefahrtarifs 1999 erfordere. Im Hinblick darauf habe sie nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten – Herrn P – die Zuordnung der Arbeitsentgelte der günstigeren Gefahrklasse vorgenommen. Dabei habe sie sich auch auf das von der Beklagten erstellte "Alphabetische Verzeichnis der Tätigkeiten" gestützt. Ihr Verständnis von der Zuordnung des Abpackens werde auch durch den DUDEN gestützt. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass die typischen Merkmale der Hauptgefahrenklasse des Gewerbezweigs 19 durch Gefährdungen von den Produktionsanlagen (Maschinen, Öfen- und Heizungsanlagen) ausgingen. Vergleichbaren Gefährdungen seien die Mitarbeiter im Bereich der – räumlich getrennten – Verpackung nicht ausgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, die Voraussetzungen für die Zuordnung der Arbeitnehmer, die bei der Klägerin die Verpackungstätigkeiten ausführten, zu der Gefahrtarifstelle 38 seien nicht erfüllt. Von einem selbstständigen Vertriebsbereich im Sinne des Gefahrtarifs könne nur dann ausgegangen werden, wenn sich die selbst hergestellte Ware in einem versandfertigen Zustand befinde, der den Weitertransport an den Kunden ermögliche. Dies sei bei der streitigen Verpackung noch nicht der Fall gewesen, weshalb die Tätigkeit dem Produktionsbereich zuzuordnen sei. Dies gelte auch dann, wenn – wie hier – ein eigener Personalstamm räumlich getrennt von der Produktion bei der Verpackung eingesetzt werde. Seien mithin die Beitragsnachweise der Klägerin tatsächlich unrichtig gewesen, müsse eine Neuberechnung der Beiträge nach § 168 Abs. 2 Nr. 2 des Siebten Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) erfolgen. Dabei sei unerheblich, ob der Beitragspflichtige die Unrichtigkeit verschuldet habe oder nicht und selbst eine etwaige Verursachung der falschen Zuordnung durch sie – die Beklagte – hindere die Rücknahme der Beitragsbescheide nicht.
Dagegen hat die Klägerin am 10.12.2004 vor dem Sozialgericht (SG) Aachen Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, die Beitragsneufeststellungsbescheide vom 15.08.2003 seien rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 168 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII in Bezug auf die Korrektur der rechtsverbindlich gewordenen Beitragsbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 nicht vorlägen. Sie habe in Bezug auf die Lohnnachweise keine unrichtigen Angaben gemacht. Entsprechend der ihr übersandten Orientierungshilfe für die Zuordnung der Arbeitsstunden und Arbeitsentgelte zu den einzelnen Gefahrtarifstellen sei sie verfahren und habe sich zudem auf telefonische Auskünfte des Herrn P gestützt, den die Beklagte in dem "Alphabetischen Verzeichnis der Tätigkeiten" ausdrücklich als kompetenten Ansprechpartner für weitere Erläuterungen benannt habe. Diesem seien auch die in ihrem Unternehmen bestehenden Produktions-, Verpackungs- und Vertriebsbedingungen im Einzelnen bekannt gewesen. Dass die Beklagte ursprünglich den Begriff der Verpackung anders verstanden und auch die Produktverpackung der Gefahrtarifstelle 38 zugeordnet habe, ergebe sich daraus, dass sie bei einem Konkurrenzunternehmen, der Feinbäckerei Otten GmbH & Co. KG in Erkelenz, das bei den Lohnnachweisen in den Jahren 1999 und 2000 die Abpackungs- und Verpackungstätigkeiten dem Bereich Produktion zugeordnet habe, nach einer im Frühjahr 2001 durchgeführten Betriebsprüfung die dortigen Beitragsbescheide zu Gunsten des Unternehmens dahin korrigiert habe, dass sie diese Tätigkeiten der hier streitigen Gefahrtarifstelle 38 zugeordnet habe. Weder aus dem Gefahrtarif 1999 noch den ihr zugänglichen Unterlagen zur Einführung dieses Gefahrtarifes ergebe sich, dass die Produktverpackung nicht der Gefahrtarifstelle 38 zuzuordnen sei. Entsprechende Überlegungen habe die Beklagte vielmehr erst im Vorfeld der Erarbeitung des Gefahrtarifs 2005 angestellt. Dort sei in Abschnitt II Nr. 4.2 jetzt geregelt, dass dem Vertrieb nur die Tätigkeiten zugeordnet werden könnten, wenn sie in räumlich (baulich) getrennten Unternehmensteilen erfolgten und nur dem Absatz von Waren sowie den damit zusammenhängenden Arbeitsprozessen erfolgten. Damit sei erst für diesen Gefahrtarif klargestellt, dass Verkaufsverpackungen des Produktes selbst noch zum Herstellungsprozess gehörten. Schließlich müsse – unabhängig davon, dass eine objektive Unrichtigkeit der Lohnnachweise nicht vorliege -, berücksichtigt werden, dass für die Zuordnung der Arbeitsentgelte zu der Gefahrtarifstelle 38 allein das Verhalten der Beklagten und die von ihr erteilten Auskünfte maßgebend gewesen seien. Wenn eine Beitragsneuberechnung auch nicht ein Verschulden des Unternehmers voraussetze, müsse dieser Gesichtspunkt hier gleichwohl berücksichtigt werden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass es sich bei § 168 Abs. 2 SGB VII um eine Vorschrift handele, die der Beklagten im Hinblick auf eine Neufeststellung der Beiträge ein Ermessen einräume. Dieses habe die Beklagte aber im Verwaltungsverfahren nicht ausgeübt, so dass auch deshalb die geänderten Beitragsbescheide vom 18.05.2003 rechtswidrig seien.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Für den Begriff "Vertrieb" gebe es keine allgemeine und in jedem Sachzusammenhang gültige Interpretation. Eine solche könne von ihr bei der Erstellung des Gefahrtarifs nicht verlangt werden und auch das von ihr herausgegebene "Alphabetische Verzeichnis der Tätigkeiten" könne nicht als authentische Interpretation angesehen werden. Vielmehr sei ihr objektiver Wille als Normgeber der Satzung heranzuziehen. Für sie sei es aber schon im Rahmen der Gespräche für die Erarbeitung des Gefahrtarifs 1999 eindeutig gewesen, dass die Produktverpackung erst den Abschluss der Produktion bilde und daher nicht dem Vertrieb zugeordnet werden könne. Ein verkaufsfertiges Produkt im Hinblick auf die von der Klägerin produzierten Lebkuchen, Printen und Kekse liege erst dann vor, wenn diese in den für die Endverbraucher bestimmten Verpackungen zusammengestellt seien. Dieser schon für den Gefahrtarif 1999 maßgebliche Regelungswille sei in dem neuen Gefahrtarif ausdrücklich herausgestellt worden. Demgegenüber sei die Begriffsauslegung der "Abpackerei" und des "Abpackens" nicht einschlägig. Schließlich sei sie der Auffassung, dass § 168 Abs. 2 SGB VII sie zur Neuberechnung der Beiträge verpflichte, wenn die Lohnnachweise unrichtig gewesen seien. Dass es sich bei dieser Norm um eine Ermessensvorschrift handele, sei nicht allgemein anerkannt. Soweit § 168 Abs. 2 SGB VII das Wort "darf" verwende, bedeute dies lediglich, dass nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen die Beitragsbescheide korrigiert werden könnten. Ein Ermessensspielraum bei der Nachforderung von Beiträgen räume ihr diese Norm nicht ein.
Mit Urteil vom 23.03.2007 hat das SG der Klage stattgegeben und die geänderten Beitragsbescheide der Beklagten vom 18.08.2003 für die Jahre 1999 bis 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2004 aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe wird hingewiesen.
Gegen das ihr am 04.04.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.04.2007 Berufung eingelegt. Unter vertiefender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ist sie der Auffassung, zwar seien die formalen Voraussetzungen des Abschnittes II Nr. 4 a und b des Gefahrtarifs 1999 für eine getrennte Veranlagung der im Vertrieb tätigen Personen bei der Klägerin erfüllt. Jedoch habe sie mit dieser Neuregelung für unterschiedliche Produktionsunternehmen eine vergleichbare Definition der grundsätzlichen Struktur der Vertriebsgruppen vornehmen wollen. Sie habe daher in der seit 1999 laufenden Verwaltungspraxis stets die Ansicht vertreten, dass der Vertrieb erst dann beginne, wenn ein logistischer Bezug zum Produkt gegeben ist. Dies sei bei der Herstellung von einzelnen Lebkuchen und Keksen erst dann der Fall, wenn die Einsortierung in Schachteln und Dosen abgeschlossen sei und das verkaufsfertige Endprodukt vorliege. Dafür spreche auch, dass z.B. Bonbons, Cornflakes oder andere Produkte nach Beendigung des maschinellen Produktionsprozesses in loser Form gar nicht verkaufsfähig seien. Gehe man von diesem objektiven Regelungswillen des Satzungsgebers aus, stünden dem möglicherweise missverständliche telefonische Auskünfte ihrerseits, aber auch das alphabetische Verzeichnis nicht entgegen, welches lediglich Beispiele für den Regelfall enthalte, selbst aber kein untergesetzliches Regelwerk darstelle. Dass insoweit bei auslegungsfähigen Begriffen von Gefahrtarifstellen auf die jeweiligen Regelungszusammenhänge abzustellen und in erster Linie maßgebend sei, wie sie – die Beklagte – unter Berücksichtigung allgemeiner Regeln den Begriff versteht, habe das Sächsische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 03.02.2005 (L 2 U 89/03) entschieden. Im Übrigen sei – entgegen der Auffassung der Klägerin – mit der Neudefinition des Vertriebes im Gefahrtarif 2005 keine inhaltliche Änderung im Vergleich zu dem hier maßgeblichen Gefahrtarif vorgenommen worden, sondern nur eine klarstellende Formulierung. Dass insoweit dem Satzungsgeber ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zukomme, habe das Bundessozialgericht (BSG) mehrfach , u.a. im Urteil vom 21.08.1991 – 2 RU 54/90 = NZA 1992, 335 f. entschieden. Ob § 168 Abs. 2 SGB VII eine Ermessungsnorm sei, sei umstritten und derzeit Gegenstand von anhängigen Revisionsverfahren.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 23.03.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass aus dem Wortlaut des Gefahrtarifs 1999 und der dazu ihr von der Beklagten zugänglich gemachten Unterlagen keinesfalls erkennbar sei, dass für die Definition des "Vertriebs" nach der Gefahrentarifstelle 38 maßgeblich auf einen "logistischen Bezug" abgestellt worden sei. Vielmehr sei entscheidend gewesen, die – bei ihr unbestritten bestehende – räumliche Trennung der Verpackung vom Bereich der Produktion. Lasse sich der Entstehungsgeschichte des hier streitigen Gefahrtarifs eine Ausgrenzung der Produktverpackung aus dem Begriff des Vertriebes nicht entnehmen, habe auch die Verwaltungspraxis der Beklagten dem nicht entsprochen. Es sei zudem nicht erkennbar, woraus die Beklagte ihre Rechtsauffassung ableiten könne, dass sie die maßgebende Kompetenz für die Auslegung der im Gefahrtarif bezeichneten Gefahrtarifstellen habe. Nach alledem habe sie bei der Zuordnung der Lohnnachweise keine objektiv unrichtigen Angaben im Sinne von § 168 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII gemacht. Schließlich seien die Neufeststellungsbescheide auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte bei ihrer Entscheidung keine Ermessenserwägungen angestellt habe. Nach dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2007 – L 17 U 37/07 – stehe aber fest, dass diese Norm ein Ermessen einräume. Dieses könne im Gerichtsverfahren nicht mehr nachgeholt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Verwaltungsakten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat der Klage mit zutreffender Begründung zu Recht stattgegeben, denn die Beitragsberichtigungsbescheide vom 15.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2004 sind rechtswidrig und beschweren die Klägerin im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Die von ihr vorgelegten Lohnnachweise für die Altbescheide waren nicht unrichtig im Sinne von § 168 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII, so dass eine Aufhebung und Nacherhebung von Beiträgen nicht zulässig ist. Sind aber schon die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Neufeststellung der Beiträge nicht gegeben, kann dahinstehen, ob es sich um eine Norm handelt, die der Beklagten ein Ermessen einräumt und daher – auch wegen fehlender Ermessensausübung – die Bescheide aufzuheben wären (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.12.2007, a. a. O., mit weiteren Nachweisen auf den Meinungsstand in Rechtsprechung und Schrifttum).
Die Bescheide vom 15.08.2003, mit denen konkludent die früheren Beitragsbescheide aufgehoben und die Beiträge neu festgesetzt wurden, sind formell nicht zu beanstanden. Zwar ergibt sich aus den Verwaltungsakten nicht eindeutig und zweifelsfrei, ob die Gründe, die zur Korrektur der rechtsverbindlich gewordenen Beitragsbescheide führten, mit Vertretern der Klägerin im Rahmen der Betriebsprüfung im Einzelnen erörtert worden sind und damit eine ordnungsgemäße Anhörung im Sinne von § 24 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) durchgeführt worden ist. Indessen hat sich die Klägerin im Widerspruchsverfahren, aber auch im Rahmen der mit Schreiben vom 20.08.2003 erfolgten Anhörung zu einer beabsichtigten – und hier nicht streitgefangenen – Änderung der Veranlagung nach § 160 SGB VII zu den entscheidungserheblichen Tatsachen umfangreich geäußert, so dass etwaige Anhörungsfehler gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden sind.
Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Altbescheide kommt nur § 168 Abs. 2 Nr. 2 1. Fall SGB VII in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf der Beitragsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden, wenn der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der früheren Regelung in § 749 Reichsversicherungsordnung (RVO), wie der Senat im Urteil vom 19.12.2007 (a. a. O.) unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung dargelegt hat. Sie ist als Sondervorschrift zu § 45 Abs. 1 SGB X konzipiert und soll die Rücknahmefrist nach § 45 Abs. 2 SGB X sowie die obligatorische Vertrauensschutzprüfung nach § 45 Abs. 2 SGB X im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung ausschließen. Ihr Zweck besteht darin, die Höhe der Beiträge zu korrigieren, die in der Vergangenheit aufgrund unrichtiger Lohnnachweise zu niedrig festgesetzt worden sind. Hierdurch sollen rechtmäßige Zustände wiederhergestellt und den Unfallversicherungsträgern (nachträglich) die Einnahmen verschafft werden, die sie benötigen, um ihre Aufgaben zu erfüllen (vgl. Senatsurteil vom 19.12.2007, a. a. O.; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.02.2004 – L 2 ER 59/03 U = NZS 2004 S. 602 ff.; Höller in: Hauck/Noftz, SGB VII K § 168 Rdnr. 7 f.).
Die Klägerin hat im Zeitraum von 1999 bis 2002 die Bruttoarbeitsentgelte der bei der Produktverpackung tätigen Personen zutreffend der Gefahrtarifstelle 38 zugeordnet, denn die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach Teil II Ziff. 4b des Gefahrtarifs 1999 waren erfüllt. Darin hatte die Vertreterversammlung der Beklagten beschlossen, dass der Vertrieb selbst hergestellter Waren gesondert zu den unter den Gefahrtarifstellen 34 bis 38 festgesetzten Gefahrklassen zu veranlagen ist, wenn sie nicht an Ort und Stelle verzehrt werden, sondern der Vertrieb über Ladengeschäfte erfolgt, der Vertrieb von anderen Unternehmensteilen räumlich getrennt ausgeübt wird, ein eigener Personalstamm für ihn vorhanden ist und das Arbeitsentgelt getrennt nachgewiesen werden kann. Dass diese grundsätzlichen Voraussetzungen einer gesonderten Veranlagung bei der Klägerin erfüllt sind, insbesondere die Unternehmensbereiche der Gebäckherstellung einerseits und des Verpackens andererseits räumlich getrennt sind, ist – wie schon das SG dargelegt hat – unstreitig.
Mit dem SG ist auch der Senat der Auffassung, dass unter Zugrundelegung der Auslegungskriterien nach Wortsinn, systematischer Stellung sowie nach Sinn und Zweck der Norm die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des Begriffes Vertrieb nicht dahingehend verstanden werden muss, dass die Verpackung der Gebäckteile in Schachteln oder Dosen nicht schon dem Vertrieb zugeordnet werden kann.
Dass der Vertrieb von Waren deren Verpackung voraussetzt, bedarf keiner näheren Darlegung. Die Tätigkeitsarten "Abpackerei", "Packer" und "Verpackung" können daher zwanglos dem Vertrieb und damit der Gefahrtarifstelle 38 zugeordnet werden, wie dies die Beklagte in dem "Alphabetischen Verzeichnis der Tätigkeiten (Zuordnung im Regelfall)" dargelegt hat, wenn sie – wie hier – räumlich vom Produktionsbereich getrennt waren. Das Einpacken loser Waren in Dosen und Schachteln lässt sich daher nach seinem Wortlaut dem Begriff des Packens und Verpackens, der Verpackung und damit letztlich auch dem "Vertrieb" zuordnen. Soweit die Beklagte die Ansicht vertreten hat, sie habe den Vertrieb immer dahingehend verstanden, dass er nur Tätigkeiten erfasste, die mit dem Versand und der Logistik der hergestellten Waren nach erfolgter Produktverpackung verbunden gewesen sei, und dies sei auch mit der Neuregelung einer gesonderten Veranlagung mit den Beschäftigten beabsichtigt gewesen, sind dafür keine Nachweise vorgelegt worden. Zutreffend weist insoweit die Klägerin darauf hin, dass sich dafür auch aus den ihr zugänglich gewesenen Unterlagen für die Erstellung des Gefahrtarifs 1999 keine Hinweise ergeben hätten und sich dies erst recht nicht aus dem Gefahrtarif selbst und dem dazu von der Beklagten zur Verfügung gestellten Informationsmaterial für die betroffenen Unternehmen ergeben habe. Wenn der Beklagten auch einzuräumen ist, dass das "Alphabetische Verzeichnis der Tätigkeiten (Zuordnung im Regelfall)" rechtlich nicht als verbindliche Auslegungshilfe des Gefahrtarifs zu werten ist, so beinhaltet sie doch für die Mitglieder der Beklagten als Adressaten wichtige und maßgebende Informationen darüber, wie die Beklagte die Zuordnungskriterien der Lohnnachweise verstanden wissen wollte. Diesen Hinweisen kann aber nichts dafür entnommen werden, dass die Produktverpackung der Produktion und nicht dem Vertrieb zuzuordnen war, was zu Lasten der Beklagten geht. Bestätigt wird dies durch die von ihr zunächst geübte Verwaltungspraxis, denn die Beklagte hat dem Sachvortrag der Klägerin nicht widersprochen, dass diese sich vor Einreichung der Lohnnachweise durch Rücksprache bei dem von der Beklagten benannten besonders sachkundigen Mitarbeiter Herrn P versichert habe, dass die von ihr beabsichtigte Zuordnung der Arbeitsentgelte der Mitarbeiter bei der Verpackung der losen Gebäckteile in Schachteln und Dosen der Gefahrtarifstelle 38 zutreffend sei. Dem entspricht auch, dass die Beklagte selbst bei einem Mitkonkurrenten der Klägerin die von diesem vorgenommene Zuordnung der in der Produktverpackung tätigen Beschäftigten zum Produktionsbereich korrigiert und im Rahmen einer Betriebsprüfung diese Entgelte der Vertriebsgefahrstelle 38 zugeordnet hatte. Dem diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin ist die Beklagte gleichfalls nicht entgegengetreten, so dass dieser hier als unstreitig und den Tatsachen entsprechend angesehen werden kann.
Bei dieser Sachlage ist aber nicht feststellbar, dass seitens der Klägerin objektiv unrichtige Angaben in Bezug auf die Lohnnachweise gemacht worden sind, wobei die Frage eines Verschuldens unerheblich ist (vgl. Senatsurteil vom 19.12.2007, a.a.O.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 168 Rdnr. 6; Höller, a. a. O. Rdnr. 8).
Diesem Ergebnis stehen auch Sinn und Zweck des Gefahrtarifs nicht entgegen, der darin besteht, die Beiträge möglichst differenziert nach Gefährdungsrisiken zu erheben, wobei die Zielvorstellungen und Wertentscheidungen sowie die tragenden Grundsätze des Unfallversicherungsrechts zu beachten sind, andererseits bei der Bildung der Gefahrklassen dem Versicherungsträger ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. dazu zuletzt BSG SozR 4-2700 § 157 Nrn. 1 und 2; Senatsurteil vom 19.12.2007 a.a.O.; Bereiter-Hahn/ Mehrtens, a.a.O., § 157 Rdnr. 6 ff.). Diesen Gesichtspunkten trägt die von der Beklagten im Gefahrtarif 1999 erstmals vorgesehene Möglichkeit der getrennten Veranlagung der Produktion von Honigkuchen, Keksen, Lebkuchen und Printen in der Gefahrtarifstelle 06 und der Gewerbegruppe 19 sowie des Vertriebs nach der Gefahrtarifstelle 38 Gewerbegruppe 76 hinreichend Rechnung, da es sich um unterschiedliche Risiken handelt und – wie im Gefahrtarif bestimmt – die Verpackung bzw. der Vertrieb räumlich getrennt von der Produktion erfolgt. Diese Umstände rechtfertigen es daher auch, schon die Produktverpackung gefahrtariflich anders zu bewerten als die Produktion. Hinweise dafür, dass erst oder allein bei der dem Absatz der Ware zuzuordnenden Verpackungs- und Kommissionierungstätigkeiten andere (geringere) Unfallrisiken gegeben wären, sind für den Senat nicht erkennbar.
Hat nach alledem das SG zu Recht die angefochtenen Bescheide aufgehoben, musste die Berufung der Beklagten erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Zur Revisionszulassung bestand kein Anlass. Es handelt sich um keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG, sondern um die Auslegung einer (untergesetzlichen) Satzungsnorm, die zudem inzwischen durch den Gefahrtarif 2005 gegenstandslos geworden ist.
Erstellt am: 15.10.2008
Zuletzt verändert am: 15.10.2008