Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.11.2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für jeden Rechtszug auf 1.727,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 28.2.2009 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen einer für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als sozialpädagogische Einzelfallbetreuerin.
Die im Handelsregister des Amtsgerichts T (HRB 000) eingetragene Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Unternehmen, deren Zweck in der Förderung der Kinder-, Jugend-, Alten- und Familienhilfe, vor allem der Förderung von benachteiligten Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Familien ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft, Geschlecht und Wohnsitz liegt. Sie versteht ihre Arbeit als Lebens- und Wesensäußerung der Evangelischen Kirche und als Auftrag zur Ausübung der christlichen Nächstenliebe im Sinne der Diakonie in christlich-kirchlicher Verantwortung. Diesen Gesellschaftszweck verwirklicht sie durch die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen und Diensten der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, insbesondere durch die Unterhaltung der Evangelischen Jugendhilfe im G-werk und die Durchführung von Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der Alten- und Behindertenhilfe. Darüber hinaus übernimmt sie andere soziale und diakonische Aufgaben im Zusammenhang mit der Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Förderung von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Familien wahr.
Im Bundesland Niedersachsen galt ab dem 1.1.1999 (zuletzt geändert zum 1.10.2001) ein Rahmenvertrag (RahmenV) nach § 78f Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) mit auszugsweise folgenden Regelungen:
"§ 1
(1) Der Rahmenvertrag regelt Grundsätze für die Vereinbarung von Leistungen, Entgelten sowie Bewertung und Gewährleistung der Qualität für
1. ( …)
2. ( … )
3. ( …)
4. Hilfe zur Erziehung
a) in einer Tagesgruppe (§ 32)
b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) sowie
c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt,
5. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in
a) anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2),
b) Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4),
6. Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nrn. 4 und 5 genannten Leistungen entspricht sowie
7. Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nrn. 4 – 6 gewährt werden. § 39 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Regelungen dieses Rahmenvertrages werden für die Einrichtungsträger wie auch die örtlichen Träger der Jugendhilfe in Niedersachen verbindlich, wenn sie diesem beigetreten sind. Als Beitritt gilt auch der Beitritt zur Niedersächsischen Rahmenvereinbarung nach § 77 KJHG, soweit dieser nicht bis zum 31.12.1998 widerrufen worden ist. Abs. 4 findet in diesem Fall keine Anwendung. Der Widerruf des Beitrittes ist ohne Einhaltung einer Frist möglich.
(3) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe können für ihre eigenen Einrichtungen gegenüber dem Niedersächsischen Landesjugendamt erklären, dass sie die Regelungen des Rahmenvertrages analog anwenden. ( …)
§ 2
(1) Der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist, schließt die Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 KJHG. Werden in der Einrichtung im Rahmen des jeweiligen Leistungsangebotes Leistungen erbracht, für deren Gewährung überwiegend ein anderer örtlicher Träger der Jugendhilfe zuständig ist (Hauptbeleger), so hat der nach Satz 1 zuständige Träger diesen zu hören. Hauptbeleger ist der örtliche Träger der Jugendhilfe, der im vorangehenden Vereinbarungszeitraum die meisten Platztage, die auf das jeweilige Leistungsangebot entfallen, in Anspruch genommen hat.
(2) Eine Einrichtung nach § 78b Abs. 1 KJHG ist eine für die Hilfe nach dem KJHG in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leistung zusammengefasster Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, für die eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 Abs. 1 KJHG bzw. § 48 KJHG erteilt ist oder beantragt wurde.
(3) Der zuständige örtliche Träger der Jugendhilfe nach Abs. 1 kann mit Einverständnis der Beteiligten einen anderen örtlichen Träger der Jugendhilfe mit der Verhandlung zu den Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 KJHG beauftragen. Die Vereinbarungen selbst sind durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe abzuschließen, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist.
§ 3
(1) Grundlage für die Leistungsvereinbarung ist das Leistungsangebot der Einrichtung. Eine Bedarfsprüfung findet nicht statt. Soweit die vorzulegende Leistungsbeschreibung eine Anpassung der Betriebserlaubnis erforderlich macht, wird diese von der Einrichtung bzw. dem Träger der Einrichtung beim Landesjugendamt beantragt.
(2) In der Leistungsbeschreibung ist u.a. darzustellen:
– Datum, ab wann die Leistungsbeschreibung gilt,
– Art der Einrichtung,
– fachliche Ausrichtung der Einrichtung,
– der zu betreuende Personenkreis einschließlich der rechtlichen Grundlagen,
– Struktur der Einrichtung, einschließlich Betreuungsformen,
– Leistungsbereiche (Erziehung, Schule, Ausbildung),
– personelle Ausstattung,
– individuelle bauliche Gegebenheiten,
– individuelle Sonderleistungen
(3) Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote einschließlich der betriebsnotwendigen Anlagen sind als Grundlage für die Entgeltvereinbarung gemeinsam festzulegen (Leistungsvereinbarung). Für jedes Leistungsangebot ist eine Leistungsvereinbarung abzuschließen.
(4) Gleichzeitig sind Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung) festzulegen.
(5) Nähere Ausführungen dazu enthält die Anlage 1.
§ 4
(1) Für jede Leistungsvereinbarung wird eine Entgeltvereinbarung für einen zukünftigen Wirtschaftszeitraum geschlossen.
(2) Die zu vereinbarenden Entgelte für die zu erbringenden Leistungen sollen sich – soweit wie möglich – aus pauschalen einrichtungsbezogenen Beträgen zusammensetzen. Die Vereinbarungen müssen von den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit getragen werden.
(3) Das Entgelt gliedert sich grundsätzlich in ein – einrichtungsindividuelles Entgelt für Grundleistungen, – Entgelt für individuelle Sonderleistungen, – Entgelt für Investitionsfolgekosten.
(4)
( …)
( …)
§ 6
(1) Das Entgelt für individuelle Sonderleistungen wird für Aufwendungen für besondere Erziehungsleistungen vereinbart, welche in der Regel nur für einen befristeten Zeitraum für eine bestimmte Person erbracht und z.B. nach Fachleistungsstunden berechnet werden.
(2) Nähere Ausführungen dazu enthält die Anlage
3. ( …)
§ 13
(1) Die Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe stellt gleichermaßen Anforderungen an die Einrichtungsträger wie auch an die örtlichen Träger der Jugendhilfe. Der örtliche Träger der Jugendhilfe ist für die Auftragserteilung im Rahmen des Hilfeplanverfahrens und dessen Fortschreibung verantwortlich. Der Einrichtungsträger ist für die Durchführung und Ausgestaltung des Auftrages im Rahmen der Leistungsvereinbarung verantwortlich.
(2) Die Bewertung der Qualität der Leistung im Einzelfall ist ein wechselseitiger Prozess zwischen dem belegenden örtlichen Träger der Jugendhilfe und dem Einrichtungsträger.
(3) Eine darüber hinausgehende Prüfung bezüglich der nach der Leistungsvereinbarung zu erbringenden Leistungen kann vom vereinbarenden örtlichen Träger der Jugendhilfe vorgenommen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einrichtung die Anforderungen zur Erbringung ihrer Leistung in der vereinbarten Qualität nicht oder nicht mehr erfüllt. Die Einrichtung kann den Spitzenverband beteiligen, dem der Träger der Einrichtung angehört.
(4) Die Ergebnisse der Prüfung fließen – soweit erforderlich – in die nächste Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung ein.
(5) Nähere Ausführungen zu Ziffer 1 und 2 enthält die Anlage 1 C und zu Ziffer 3 und 4 die Anlage 7.
( …)
§ 15
(1) Der Rahmenvertrag tritt einschließlich der Anlagen am 01.01.1999 in Kraft.
(2) Der Rahmenvertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende, frühestens zum 31.12.2000 gekündigt werden.
(3) Einvernehmlich vereinbarte Änderungen des Rahmenvertrages und seiner Anlagen treten zum vereinbarten Zeitpunkt in Kraft, ohne dass es vorher einer Kündigung bedarf."
Wegen der weiteren Regelungen wird auf den Inhalt des Rahmenvertrages nach § 78f KJHG nebst seinen Anlagen Bezug genommen.
Unter dem 12.9.2007 schlossen die Klägerin als "Einrichtungsträger" und der Beigeladene zu 5) als örtlicher Träger der Jugendhilfe zur Ausgestaltung der Regelungen der §§ 78 ff. KJHG sowie des o.g. Rahmenvertrages folgende Vereinbarung:
1. Der Einrichtungsträger verpflichtet sich, entsprechend dem als Anlage 1 beigefügten Leistungsangebot die Leistungen in dem jeweils mit dem belegenden örtlichen Träger der Jugendhilfe vereinbarten Umfang und der jeweiligen Qualität zu erbringen und die betriebsnotwendigen Anlagen vorzuhalten.
2. Der örtliche Träger der Jugendhilfe bestätigt, dass die im beigefügten Entgeltblatt dargestellten Kosten in Höhe von
49,95 EUR / Stunde
sich nachvollziehbar aus den zu erbringenden Leistungen ergeben.
3. Der Einrichtungsträger und die belegenden Jugendämter berücksichtigen Aspekte der Qualitätsentwicklung entsprechend der Anlage 1 C des Nds. Rahmenvertrages und dokumentiert diese nachvollziehbar.
4. Die Vereinbarung gilt für den Wirtschaftszeitraum
01.09.2007 bis 30.08.2008.
Für Anschlussvereinbarungen gelten die §§ 9 ff. des Nds. Rahmenvertrages.
Nach Ablauf des vereinbarten Wirtschaftszeitraumes gelten die vereinbarten oder festgesetzten Leistungen und Entgelte bis zur Vereinbarung oder Festsetzung neuer Leistungen und Entgelte weiter."
Der Beigeladene zu 5) hat eine Kalkulation des Fachleistungsstundensatzes vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Für den Zeitraum vom 1.9.2008 bis zum 28.2.2009 wurde ein von der o.g. Vereinbarung abweichender Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 5) nicht geschlossen.
In der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 der Vereinbarung v. 12.9.2007), auf die wegen des weiteren Inhalts Bezug genommen wird, definierte die Klägerin ihr Leistungsangebot im Bereich ambulanter sozialpädagogischer Familienhilfe auszugsweise wie folgt:
"Grundleistungen
Im sozialpädagogischen Bereich
– Erziehungskonferenzen
– Klärung gegenseitiger Erwartungen
– Klärung der Form der Zusammenarbeit
– Klärung von Umfang und Dauer der Hilfe
– Teamsitzungen
– Praxisanleitungen.
Zur Hilfeplanung
– Verhaltensbeobachtungen
– Hilfeplangespräche
– Dokumentation der Hilfeplangespräche
– pädagogisches Controlling
– einvernehmliche Veränderung der Hilfeplanung mit allen Beteiligten
– Fortschreibung der Hilfeplanung
Zur Motivationsarbeit
– Unterstützung der Familie beim Herausfinden von Stärken und Schwächen
– Benennung der Ergebnisse
– Erarbeitung einer gemeinsamen Strategie, um vorhandene Potentiale zu nutzen (Hilfe zur Selbsthilfe)
– Ermutigung der Familie zu ständigem Feedback, ggf. Veränderung der Leistungserbringung entsprechend der formulierten Bedürfnisse
– Erlernen von Konflikt- und Problemlösungsstrategien
– Regelmäßige Familienkonferenzen zur Zielüberprüfung
Zur Verbesserung der familiären Rahmenbedingungen
– Absprachen über die Zusammenarbeit
– Reflexion des familiären Umgangs miteinander durch
– Thematisierung auftretender Konflikte
– Erfassung und Eingrenzung alltäglicher und besonderer Konflikte
– Erarbeitung von Zielen und Lösungswegen
– Erkennen der unterschiedlichen Rollen in den Familien
– Veränderungsmöglichkeiten aufzeigen
– Problemanalyse gemeinsam mit allen Beteiligten in den Bereichen
– Finanzen
– Wohnsituation
– Wohnort/soziales Umfeld
– Süchte
– Krankheiten
– Bekanntenkreis
– Erarbeitung eines Prioritätenkatalogs für das Erreichen notwendiger/wünschenswerter Veränderungen
– Planung der Umsetzung des Prioritätenkatalogs
– Regelmäßige Überprüfung (ggf. einvernehmliche Veränderung) der Zielsetzung
– Dokumentation des Hilfeverlaufs
Zur Förderung der Erziehungsfähigkeit der Familie
– Schule und Ausbildung der Kinder begleiten
– Freizeitgestaltung der Kinder und der Familie planen
– Strukturierten Tagesablauf herstellen
– regelmäßige Mahlzeiten
– familiäre Rituale
– Termine beachten
– regelmäßige Arztbesuche
– Soziale Infrastruktur kennenlernen
Verwaltungsleistungen
– Dokumentation des Hilfeverlaufs
Im dem für alle Leistungsbereiche der Klägerin maßgebenden Abschnitt über "Diakonische Kompetenz" heißt es auszugsweise: "Kollegiale Beratung im Einzelfall, gruppenbezogener und übergreifender Austausch, Fortbildung und partnerschaftliche Begleitung durch Vorgesetzte sind unerlässlich und ausdrücklich erwartet."
Die am 00.00.1978 geborene, über eine Qualifikation als Sozialpädagogin verfügende Beigeladene zu 1) war ab dem 1.5.2008 im Rahmen einer befristeten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von wöchentlich 11,00 Stunden bei dem Diakonischen Werk des Ev.-luth. Kirchenkreises I e.V. als Sozialpädagogin beschäftigt. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages vom 30.4.2008, der eine Eingruppierung der Beigeladenen zu 1) in die Entgeltgruppe E 9.1 der Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen (AVR-K) vorsah, wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Als örtlicher Träger der Jugendhilfe bewilligte der Beigeladene zu 5) Frau B ab dem 6.6.2008 Hilfen für junge Volljährige (§ 34 Sozialgesetzbuch Achtes Buch [SGB VIII])). Mit der Realisierung des Hilfebedarfs betraute er die Klägerin und erkannte ihr gegenüber eine Kostenübernahme an. Darüber hinaus beauftragte der Beigeladene zu 5) die Klägerin ab dem 16.9.2008 mit der Durchführung von Fachleistungsstunden zugunsten der Familie X, welcher er Hilfen zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) gewährt hatte. Auf den Inhalt der vom Senat beigezogenen (exemplarischen) Kostenübernahmeerklärung betreffend Frau B vom 15.7.2008 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Die Durchführung der sozialpädagogischen Fachleistungsstunden in den Hilfefällen B und X übertrug die Klägerin der Beigeladenen zu 1). Zur Ausgestaltung ihrer Zusammenarbeit unterzeichneten die Klägerin als "Auftraggeberin" und die Beigeladene zu 1) als "freie Mitarbeiterin" unter dem 23.6.2008 einen "Honorarvertrag" (HV) mit folgendem Inhalt:
1. Frau U wird ab dem 1.7.2008 befristet bis zum 31.8.2008 mit bis zu 8 Betreuungsstunden wöchentlich die Aufgaben einer sozialpädagogischen Betreuung mit folgenden Tätigkeiten übernehmen:
– Ambulante Hilfe für B
2. Die freie Mitarbeiterin unterliegt im Rahmen der relevanten Vorschriften und Richtlinien bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers. Gegenüber anderen Angestellten der Ev. Jugendhilfe G hat die freie Mitarbeiterin keine Weisungsbefugnis.
3. Das Honorar wird auf EUR 25,59 pro Betreuungsstunde zzgl. EUR 2,35 pro Stunde für Auslagen (Telefonkosten, Fahrtgeld, Porto etc.) festgesetzt. Mit der Zahlung dieses Honorars sind alle Ansprüche der freien Mitarbeiterin gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt.
4. Das Honorar wird auf Basis der tatsächlich durchgeführten und anerkannten Stunden gezahlt. Die Auszahlung des Honorars erfolgt innerhalb eines Monats nach Einreichung und Prüfung der Rechnung.
5. Dieser Vertrag begründet kein Dienstverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der freien Mitarbeiterin.
6. Die Honorare sind von der freien Mitarbeiterin als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu versteuern. Der Auftraggeber ist im Rahmen der gesetzl. Bestimmungen verpflichtet, Honorarzahlungen seinem Finanzamt zu melden. Die freie Mitarbeiterin wird darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen der regelmäßigen Betriebsprüfungen Kontrollmitteilungen an das Wohnsitzfinanzamt erfolgen können. Inwieweit eine Tätigkeit steuerfrei gem. § 3 Nr. 26 EStG sein kann, unterliegt nicht der Beurteilung der Auftraggeberin.
7. Die freie Mitarbeiterin verpflichtet sich, auch über die Beendigung des Vertrages hinaus, zur Verschwiegenheit bzgl. aller Tatsachen, die sie auf Grund der Tätigkeit erfährt. Dies gilt insbesondere auch für im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordene betriebliche Interna.
Im Übrigen unterliegt die freie Mitarbeiterin in der Ausgestaltung ihrer Arbeitszeit keinen Einschränkungen. Die freie Mitarbeiterin darf auch für andere Auftraggeber tätig sein, mit der Ausnahme unmittelbarer Konkurrenzunternehmen.
8. Von der Möglichkeit eines Abschlusses eines Dienstvertrages ist in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht worden. Eine Umgehung arbeitsrechtlicher und arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften ist nicht beabsichtigt. Der freien Mitarbeiterin soll vielmehr die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung ihrer Arbeitskraft belassen werden. Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit wird nicht begründet.
9. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
10. Der Vertrag ist von beiden Parteien mit einer Frist von 14 Tagen kündbar."
Im Wesentlichen gleichlautende Honorarverträge unterzeichneten die Klägerin und die Beigeladene zu 1) zur Ausgestaltung der weiteren Zusammenarbeit in dem Leistungsfall B für den Zeitraum vom 1.9.2008 bis zum 31.10.2008 (Vertrag v. 28.8.2008) sowie für den Zeitraum vom 16.9.2008 bis zum 28.2.2009 in dem Leistungsfall X (Vertrag v. 8.9.2008). Auf den Inhalt der Honorarverträge vom 28.2.2008 und vom 8.9.2008 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Auf dieser vertraglichen Grundlage wurde die Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 28.2.2009 in folgendem Umfang für die Klägerin tätig:
(Im Original: Tabelle)
Am 1.9.2008 beantragte die Beigeladene zu 1) gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bei der Beklagten die Klärung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status. Auf Nachfrage erklärte sie, ambulante Jugendhilfemaßnahmen, u.a. in Form sozialpädagogischer Familienhilfe und Hilfen zur Erziehung nach den Vorschriften des SGB VIII zu erbringen. Eigenkapital habe sie bisher nicht einsetzen müssen, da sie bei ihrer Tätigkeit keine eigenen Arbeitsmittel oder -geräte benötige. Die ihr übertragenen Aufgaben führe sie persönlich aus. Sie erhalte keinerlei Weisungen, sondern tausche sich lediglich fachlich aus und nehme ein Beratungsangebot in Anspruch. Der Inhalt des Betreuungsverhältnisses werde einvernehmlich zwischen der Klägerin, ggf. dem Jugendamt, dem Leistungsberechtigten und ihr abgestimmt. Der Hilfekoordination gehe ein Antrag auf Gewährung von Hilfe- bzw. Unterstützungsleistungen durch die leistungsberechtigte Person gegenüber dem Träger der örtlichen Jugendhilfe voraus, welcher sodann bei der Klägerin erfrage, inwieweit diese zur Leistungserbringung bereit sei. Dem schließe sich – nach Prüfung der Kapazitäten durch die Klägerin – die Erteilung des Auftrags an sie an.
Vorgaben in methodischer und therapeutischer Hinsicht zur Umsetzung des Hilfeplans erfolgten nicht. Auch der Umfang ihrer Tätigkeit werde allein durch den Hilfeplan bestimmt, dessen Realisierung anlässlich regelmäßig stattfindender Hilfeplanplangespräche überprüft werde und zu deren Vorbereitung sie Berichte anfertige. Die Konzeption des zukünftigen Hilfeplans erfolge durch die am Hilfeprozess beteiligten Personen, wobei der Träger der örtlichen Jugendhilfe das "letzte Wort" habe. Maßnahmen zur Supervision und Dienstbesprechungen erfolgten in monatlichen Abständen, wobei ihr eine Teilnahme freigestellt sei. Sie habe die geleistete Arbeitszeit durch Vorlage von Arbeitszeitabrechnungen und Tätigkeitsnachweisen an Arbeitgeber und Jugendamt nachzuweisen.
Nach schriftlicher Anhörung der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) (Schreiben v. 1.12.2008) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 2.2.2009 fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) seit dem 1.7.2007 im Rahmen eines dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Bei der Tätigkeit der Jugendhilfe – so die Beklagte im Wesentlichen zur Begründung – handele es sich um eine staatliche Pflichtaufgabe. Der zuständige Sozialarbeiter trage gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 79 Abs. 2 SGB VIII die Fallverantwortung im Einzelfall. Die Ausgestaltung der zu erbringenden Leistungen erfolge im Wege eines für die Beigeladene zu 1) verbindlichen Hilfeplans. Die ihr gewährte Vergütung richte sich nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, weshalb ein eigenes unternehmerisches Risiko nicht anzunehmen sei. Für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) spreche darüber hinaus, dass festangestellte Mitarbeiter der Klägerin eine inhaltlich entsprechende Tätigkeit wahrnähmen und die Klägerin dem Beigeladenen zu 5) vertraglich zur Sicherstellung der Leistungserbringung verpflichtet sei. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides vom 2.2.2009 Bezug genommen.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 23.2.2009 mit der Begründung Widerspruch, es sei durch die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt worden, dass Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII, insbesondere auch solche einer Familienhelferin gemäß § 31 SGB VIII, ungeachtet der staatlichen Verantwortung im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht werden könnten (Verweis auf Landesarbeitsgericht [LAG] Baden-Württemberg v. 20.2.2002, 11 SA 2/02 und Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil v. 22.2.2005, 5 AZR 347/04). Dass es sich bei der Jugendhilfe um eine staatliche Pflichtaufgabe handele, sei für die Statusbeurteilung der tätig werdenden Einzelfallhelferinnen nicht von Belang. Darüber hinaus würden die Ziele der Einzelfallhilfe im Rahmen des Hilfeplanverfahrens nur allgemein skizziert, ohne detaillierte Vorgaben zu enthalten. Insbesondere sei der "Weg" zur Erreichung der in den Hilfeplänen definierten Ziele für die Beigeladene zu 1) frei gestaltbar. Letztere habe auch in zeitlicher Hinsicht keinen Bindungen unterlegen. Bei dem honorarvertraglich geregelten Stundenumfang habe es sich um eine Höchstgrenze gehandelt, weshalb die Beigeladene zu 1) darüber habe entscheiden dürfen, welchen Stundenumfang sie "ausgenutzt" habe. Sie habe zudem in einer Woche weniger und dafür in der nächsten Woche mehr Fachleistungsstunden aufwenden dürfen. Schließlich sei die Beigeladene zu 1) nur gehalten gewesen, eine voraussichtlich längere Abwesenheit zu melden. Im Gegensatz zu festangestellten Mitarbeitern der Klägerin nehme die Beigeladene zu 1) an Fachveranstaltungen, Teamsitzungen und Supervisionen nicht teil. Zwar sei sie zu einigen Veranstaltungen eingeladen worden; eine Teilnahmeverpflichtung habe indessen nicht bestanden.
Der Umstand, dass sie Vertragspartnerin des Beigeladenen zu 5) sei, habe für den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1) keine Relevanz, zumal eine vertragliche Verpflichtung, ausschließlich fest angestellte Kräfte einzusetzen, nicht bestehe.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs (Widerspruchsbescheid v. 14.8.2009) hat die Klägerin am 2.9.2009 Klage zum Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.9.2009 an das örtlich zuständige SG Dortmund verwiesen hat. Zur Begründung hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Treffe die Annahme der Beklagten zu, wonach es "generell unerlässlich sei, dass Vorgänge im Bereich sozialer Arbeit Einfluss- und Aktionsmöglichkeiten unterlägen", seien in diesem Wirtschaftsbereich selbständige Auftragsverhältnisse schlechthin ausgeschlossen. Die Beklagte lasse sich darüber hinaus von einem "eigentümlichen" Verständnis von unternehmerischen Chancen und Risiken leiten. Eine Chance, länger und mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, habe nicht jeder Beschäftigte. Für einen solchen sei vielmehr das Vorliegen eines bestimmten Arbeitszeitdeputates kennzeichnend.
Die Klägerin hat beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Bescheides vom 2.2.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.8.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2.2.2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene im Zeitraum vom 1.7.2008 bis 28.2.2009 in der aufgrund von Honorarverträgen für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als sozialpädagogische Einzelfallbetreuerin nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung war.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist dem Vortrag der Klägerin entgegen getreten und hat die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses unter Bezugnahme auf den Inhalt ihrer Verwaltungsentscheidung verteidigt.
Mit Bescheid vom 2.2.2010 hat die Beklagte den Bescheid vom 2.2.2009 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.8.2009 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11.3.2009 (B 12 R 11/07 R) zugunsten der Feststellung geändert, dass die Beigeladene zu 1) im Rahmen der drei Einzelaufträge vom 1.7.2008 bis zum 31.8.2008, vom 1.9.2008 bis zu 31.10.2008 sowie vom 16.9.2008 bis zum 28.2.2009 in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig gewesen sei. Auf den Inhalt des Bescheides vom 2.2.2010 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 1) ist der Rechtsauffassung der Klägerin beigetreten.
Am 4.5.2012 hat das SG die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert und den Regionalleiter Nord der Klägerin, Herrn S N, vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 4.5.2012 verwiesen.
Mit Urteil vom 22.11.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 8.1.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4.2.2014 schriftlich Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Das SG – so die Klägerin im Wesentlichen zur Begründung – habe zwar erkannt, dass die Beigeladene zu 1) bei ihrer Tätigkeit insbesondere hinsichtlich der angewandten Methoden und der Zeiteinteilung frei gewesen sei und lediglich die Vorgaben des Hilfeplans und gesetzliche Regelungen habe berücksichtigen müssen; zu Unrecht habe das SG aber angenommen, dass die insoweit eröffneten Freiräume nur vordergründig gegeben seien. Könne eine Tätigkeit sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen selbständiger Tätigkeit erbracht werden, komme es auf den Willen der Vertragsparteien an. Im Gegensatz zu abhängig Beschäftigten sei die Beigeladene zu 1) nur in der Betreuung von Familien und Jugendlichen eingesetzt worden, für die sie vorher einen Honorarvertrag abgeschlossen habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.11.2013 zu ändern und unter Aufhebung der Bescheide vom 2.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.8.2009 und des Bescheides vom 2.2.2010 festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) auf Grund der für die Klägerin in der Zeit vom 1.7.2008 bis 28.2.2009 ausgeübten Tätigkeit als sozialpädagogische Einzelfallbetreuerin nicht der Versicherungspflicht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nicht dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Soweit die Beigeladene zu 1) berechtigt gewesen sei, Aufträge abzulehnen, sei dies statusrechtlich nicht relevant. Überdies sei nach dem Ergebnis der sozialgerichtlichen Beweisaufnahme nicht erkennbar, dass zwischen der Ausgestaltung der Tätigkeit der festangestellten Kräfte der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) inhaltliche Unterschiede von Art und Gewicht bestanden hätten.
Am 3.6.2016 hat der Senat einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes durchgeführt und in diesem Rahmen u.a. die Beigeladene zu 1) zur Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Sodann hat der Senat die Leistungsbeschreibungen der Klägerin sowie einen Versicherungsverlauf der Beigeladenen zu 1) beigezogen. Zudem hat der Senat sämtliche Rechnungen nebst Anlagen der Beigeladenen zu 1) und die Hilfepläne betreffend die Betreuungsverhältnisse B und X beigezogen. Auf den Inhalt dieser Dokumente wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.3.2017, zu dem trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Beigeladene zu 1), noch Vertreter der Beigeladenen zu 2) bis 4) erschienen sind, hat der Senat den Personalleiter der Klägerin sowie den Mitarbeiter der Beigeladenen zu 5) ergänzend befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen zu 5). Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) in der Sache verhandeln und entscheiden können, da er diese mit ordnungsgemäßen Terminsmitteilungen auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
A. Die am 4.2.2014 schriftlich eingelegte Berufung der Klägerin gegen das ihr am 8.1.2014 zugestellte Urteil des SG Dortmund vom 22.11.2013 ist zulässig, insbesondere ohne gerichtliche Zulassung statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151 Abs. 1, Abs. 3, 64 Abs. 1, Abs. 2, 63 SGG).
B. Die Berufung der Klägerin ist aber nicht begründet. Das SG hat die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Altern. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) gegen den Bescheid vom 2.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.8.2009 zu Recht abgewiesen, da dieser Verwaltungsakt in seiner durch den gemäß § 96 SGG kraft Gesetzes zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid vom 2.2.2010 erlangten Fassung die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Die Beklagte hat formell und materiell rechtmäßig ein die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung begründendes Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) vom 1.7.2008 bis zum 28.2.2009 festgestellt.
I. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Hiernach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.
II. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV für die Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) im Rahmen des – hier beantragten – optionalen Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zuständig (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Ein anderer Versicherungsträger hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung, dem 1.9.2008, ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der streitigen Auftragsbeziehung zur Klägerin mit der Folge einer nach § 7a Abs. 1 Satz 1 a.E. SGB IV ausgelösten formellen Sperrwirkung nicht eingeleitet.
III. Die Feststellung der Beklagten, die Beigeladene zu 1) habe in der in dem Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 28.2.2009 ausgeübten Tätigkeit als sozialpädagogische Einzelfallbetreuerin in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden, ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden [hierzu 1.]. Tatbestände, die eine Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung begründen, sind nicht nachgewiesen [hierzu 2.]. Die Beklagte hat schließlich zutreffend festgestellt, dass die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) am 1.7.2008 eingetreten ist [hierzu 3.].
1. Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
Die Beigeladene zu 1) war nach dem Gesamtergebnis des gerichtlichen Verfahrens im Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 28.2.2009 – unstreitig gegen Entgelt (§ 14 SGB IV) – bei der Klägerin beschäftigt.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung in diesem Sinne ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 25; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 28; Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 26; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 24).
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist regelmäßig vom – wahren und wirksamen – Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Auf dieser Grundlage ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; Urteil v. 29.7.2015, a.a.O.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme festgestellten abgrenzungsrelevanten Indizien und nach Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles entsprechend ihrem Gewicht sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 28.2.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin tätig geworden ist.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Dienstleistungen, insbesondere solche, deren Gegenstand – wie im vorliegenden Fall – die persönlich geprägte Betreuung ist, sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung, als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., Rdnr. 17 m.w.N.). Entscheidend ist daher, wie die Tätigkeit von der Klägerin organisiert und ausgestaltet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., Rdnr. 22 ff. m.w.N.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, juris).
a) Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung ist das praktizierte Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es sich aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt bzw. aus der gelebten Beziehung erschließen lässt.
aa) Maßgebliche Grundlage der zu beurteilenden Rechtsbeziehung sind demnach die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) geschlossene Honorarverträge vom 23.6.2008 (Leistungsfall B vom 1.7.2008 bis zum 31.8.2008), vom 28.8.2008 (Fortführung des Leistungsfalls B vom 1.9.2008 bis zum 31.10.2008, wobei das diesem Honorarvertrag zugrunde liegende Betreuungsverhältnis mit Wirkung zum 30.9.2008 vorzeitig beendet wurde), sowie vom 8.9.2008 (Leistungsfall X vom 16.9.2008 bis zum 28.2.2009).
bb) Dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ein schriftlicher oder auch mündlicher Rahmenvertrag geschlossen wurde, kraft dessen eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung zwar eröffnet, vertraglich jedoch (im Voraus) nur die Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge festgelegt werden sollten (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, Die Beiträge, Beilage 2014, 387; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil v. 30.4.1992, VII ZR 159/91, NJW-RR 1992, 977, 978), wird seitens der an der Auftragsbeziehung beteiligten Personen weder behauptet, noch lässt sich dies nach den im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen feststellen.
cc) Die genannten Vereinbarungen sind mit Ausnahme der vorzeitigen Beendigung der Laufzeit des Honorarvertrages vom 28.8.2008 aufgrund der Einstellung der Betreuung der Frau B vereinbarungsgemäß umgesetzt worden. Der Senat kann im Übrigen offen lassen, ob die an der Auftragsbeziehung beteiligten Personen in der tatsächlichen Zusammenarbeit von den schriftlichen Vereinbarungen punktuell abgewichen sind; derartige Abweichungen sind zur Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht von Relevanz, nachdem die Klägerin und die Beigeladene zu 1) in Ziff. 9 Satz 1 HV vereinbart haben, dass Nebenabreden und Änderungen des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurften und im Wege einer doppelten Schriftformklausel überein gekommen sind, dass dieses Formerfordernis weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden konnte (Ziff. 9 Satz 2 HV).
b) Die die Rechtsbeziehung der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) tragenden vertraglichen Vereinbarungen vom 23.6.2008, vom 28.8.2008 und vom 8.9.2008 sprechen nach Überzeugung des Senats in ihrer Gesamtschau deutlich stärker für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbständige Tätigkeit.
aa) Im Rahmen der streitigen Auftragsbeziehung war die Beigeladene zu 1) gegenüber der Klägerin jedenfalls im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe weisungsgebunden im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
(1) Weisungsgebunden arbeitet, wer – im Umkehrschluss zu § 84 Abs. 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) – nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (std. Rspr.: BAG, Urteil v. 21.7.2015, 9 AZR 484/14, NZA 2016, 344 ff.; Urteil v. 25.9.2013, 10 AZR 282/12, NJW 2013, Urteil v. 15.2.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731 ff.; jeweils m.w.N.). Die Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit müssen nicht auf einzelnen Anordnungen des Arbeitgebers beruhen. Vielmehr kann die Weisungsgebundenheit – namentlich bei einer Tätigkeit höherwertiger Art, wie sie im vorliegenden Fall zu beurteilen ist – auch zu einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein" (BSG, Urteil v. 29.6.2016, B 12 R 5/14 R, USK 2016-48; Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29; Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens einer derartigen dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O.). Die Beurteilung hängt dabei auch von der Art der jeweiligen Tätigkeit ab (BAG, a.a.O.). Größere Spielräume, die auch abhängig Beschäftigten aufgrund der Natur ihrer Tätigkeit zustehen, können dabei nicht als maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung herangezogen werden (BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.).
(2) Die Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1) folgt vor diesem Hintergrund entgegen der im Bescheid der Beklagten vom 2.2.2009 vertretenen Ansicht allerdings nicht schon daraus, dass die Aufgaben der Jugendhilfe staatliche Pflichtaufgaben darstellen, für die der zuständige Sozialarbeiter nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII bzw. § 79 Abs. 2 SGB VIII die Fallverantwortung im Einzelfall trägt und die Maßnahmen und Hilfestellungen in einem Hilfeplan konkretisiert werden.
Die Vorschriften des SGB VIII treffen nämlich von ihrem Regelungsansatz her zunächst keine Festlegungen zum arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Einzelfallhelfern, sondern haben allein die – dann im Einzelnen näher ausgestaltete – staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Jugendhilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick (hierzu im Einzelnen bereits BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; USK 2012-72; vgl. auch zur Bedeutung leistungsrechtlicher Vorgaben des SGB V für den sozialversicherungsrechtlichen Status im Bereich der Heilmittelversorgung BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 29 Rdnr. 26 ff [Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung]).
(3) Maßgebend für die Beurteilung der Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1) sind danach vielmehr zunächst die zwischen ihr und der Klägerin getroffenen vertraglichen Vereinbarungen.
(a) Nach Ziff. 2 Satz 1 HV unterlag die Beigeladene zu 1) "im Rahmen der relevanten Vorschriften und Richtlinien bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen" der Klägerin. Sie unterlag "in der Ausgestaltung ihrer Arbeitszeit keinen Einschränkungen" (Ziff. 7 Satz 3 HV). Ihr sollte "die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung ihrer Arbeitskraft belassen werden" (Ziff. 8 Satz 3 HV).
(b) Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), kraft derer die konzeptionellen Festlegungen innerhalb der Hilfepläne, daneben aber auch die zwischen der Klägerin und dem beteiligten Träger der örtlichen Jugendhilfe, dem Beigeladenen zu 5), in deren Vereinbarungen getroffenen Verpflichtungen in die Vertragsbeziehung der Klägerin mit der Beigeladenen zu 1) inkorporiert worden sind.
Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei, vorliegend die Klägerin als Verwenderin, einer anderen Vertragspartei, mithin der Beigeladenen zu 1), bei Abschluss des Vertrages stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), wofür vorliegend indessen keinerlei Anhaltspunkte bestehen.
Die Auslegung der aus den vorstehenden Gründen als Allgemeine Geschäftsbedingung zu beurteilenden Ziff. 2 Satz 1 HV hat dem Grundsatz der objektiven Auslegung zu folgen (Basedow in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 305c Rdnr. 22; Lapp/Salamon in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 305c Rdnr. 67). Dem entspricht es, den Sinngehalt der Klausel nach "objektiven Maßstäben, losgelöst von der zufälligen Gestaltung des Einzelfalles und den individuellen Vorstellungen der Vertragsparteien, unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise zu ermitteln (so bereits BGHZ 22, 109, 113). Die Auslegung hat daher unter Berücksichtigung der Verhältnisse zu erfolgen, wie sie bei den Verwendern der streitigen Allgemeinen Geschäftsbedingung und dem von ihnen angesprochenen Kundenkreis typischerweise gegeben sind (Basedow, a.a.O. unter Verweis auf BGH NJW 2011, 2122 Rdnr. 10; BGHZ 77, 116, 118 = NJW 1980, 1947; BGHZ 51, 44, 58 = NJW 1969, 230). Der Grundsatz der objektiven Auslegung schließt gleichwohl nicht aus, dass auf die typischen Verhältnisse bestimmter Kundengruppen abgestellt wird, wie sie regelmäßig durch AGB des streitigen Typs angesprochen werden (Basedow, a.a.O., Rdnr. 24 m.w.N.).
(c) Hiernach sind zur Überzeugung des Senats mit den "relevanten Vorschriften und Richtlinien" neben den Vorgaben der konkreten Hilfepläne im Einzelfall auch die Verpflichtungen gemeint, welche die Klägerin dem Beigeladenen zu 5) gegenüber vertraglich verbindlich eingegangen ist:
Der Klägerin als der Verwenderin der AGB ebenso wie der Beigeladenen zu 1) und den angesprochenen Verkehrskreisen war bekannt, dass die Leistungserbringung auf der Grundlage des Hilfeplans Voraussetzung für die Kostenübernahme durch den Träger der Kinder- und Jugendhilfe war (§ 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Der Hilfeplan andererseits ist als schlichtes Verwaltungshandeln (vgl. zu dieser Einordnung v. Koppenfels-Spies in jurisPK-SGB VIII, 2014, § 36 Rdnr. 38. m.w.N.) gegenüber dem im Auftrag der Klägerin tätig werdenden sozialpädagogischen Betreuer nicht verbindlich. Diese Verbindlichkeit kann nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung – hier zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 5) – hergestellt werden.
Ebenso wenig bestehen Zweifel, dass den an der Auftragsbeziehung beteiligten Personen als qualifizierten Akteuren der sozialen Arbeit bewusst war, dass sich die vereinbarte sozialpädagogische Einzelfallbetreuung an den Qualitätsstandards zu orientieren hatte, die die Klägerin Dritten gegenüber zugesichert hatte.
Dass sich die Beigeladene zu 1) von einem dahingehenden Verständnis der Ziff. 2 Satz 1 HV hat leiten lassen, ergibt sich auch aus ihren Erklärungen im Termin zur Erörterung des Sachverhalts. In diesem Rahmen hat sie auf Nachfrage bekundet, sie verstehe die in Ziff. 2 Satz 1 HV getroffene Übereinkunft dahingehend, dass sie "natürlich die Bindungen aus dem Hilfeplan und sonstigen Ausgestaltungen des Hilfebedarfs berücksichtigen" müsse. Auch die Klägerin selbst hat im gerichtlichen Verfahren betont, dass sie die Beachtung der Hilfepläne gemäß § 36 SGB VIII als "relevante Vorschrift und Richtlinie" im Sinne von Ziff. 2 HV ansehe (Schriftsatz v. 13.3.2013).
Aufgrund dessen sind nicht nur die jeweiligen Hilfepläne, sondern insbesondere auch die Bestimmungen des RahmenV und des Vertrages vom 12.9.2007 einschließlich des in diesen als Anlage 1 einbezogenen Leistungsangebots der Klägerin als im Verhältnis zwischen dieser und der Beigeladenen zu 1) verbindlich vereinbart worden.
(4) Damit bestand die vereinbarte Weisungsfreiheit hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit nur im Rahmen des von der Klägerin und dem Beigeladenen zu 5) geschaffenen Vertragswerks, mithin des von der Klägerin gesetzten organisatorischen und rechtlichen Rahmens, und der auf dieser Grundlage erarbeiteten Hilfepläne, also im Rahmen funktionsgerecht dienender Teilhabe am von der Klägerin organisierten Arbeitsprozess [dazu näher auch unter bb)].
Es ist nicht ersichtlich, dass die der Beigeladenen zu 1) bei der Erbringung der eigentlichen Fachleistung verbliebenen Freiheiten über die Gestaltungsspielräume hinausgingen, die auch bei der Klägerin fest angestellte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter hatten und die zur wirkungsvollen Erbringung der geschuldeten Leistung sozialpädagogische Betreuung auch erforderlich bzw. zumindest sinnvoll sind. Es versteht sich vielmehr von selbst, dass die Realisierung der im Leistungsangebot der Klägerin detailliert beschriebenen und aus den genannten Gründen für die Beigeladene zu 1) verbindlichen Leistungen (Motivationsarbeit, Verbesserung der familiären Rahmenbedingungen, Förderung der Erziehungsfähigkeit etc.) ein hohes Maß an Flexibilität und Eigenständigkeit des jeweiligen Leistungserbringers verlangen. Beides gehört indessen zum Berufsbild wie zum Selbstverständnis der von Sozialpädagogen und Sozialarbeiter, unabhängig von dem sozialversicherungsrechtlichen Status.
Demgegenüber signifikant erhöhte Gestaltungsfreiheiten der Beigeladenen zu 1) bei der sozialpädagogischen Betreuung der Klienten der Klägerin sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht in zeitlicher Hinsicht. Abgesehen davon, dass die Beigeladene zu 1) insoweit die Bedürfnisse der betreuten Beteiligten zu berücksichtigen hatte, ist auch bei abhängigen Teilzeitbeschäftigungen ein hohes Maß an zeitlicher Gestaltungsfreiheit nicht ungewöhnlich.
(5) Hingegen bestand ein vereinbartes Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) insbesondere hinsichtlich der Teilnahme an kollegialer Beratung im Einzelfall, gruppenbezogenem und übergreifendem Austausch sowie Fortbildung. Diese zum Leistungsangebot der Klägerin gehörenden und damit auch die Beigeladene zu 1) verpflichtenden Leistungen wurden dort als "unerlässlich und ausdrücklich erwartet" bezeichnet. Die Klägerin hatte mithin die Rechtsmacht, sie gegenüber der Beigeladenen zu 1) einseitig einzufordern. Dass sie hiervon keinen Gebrauch machte – möglicherweise, weil die Beigeladene zu 1) entsprechenden Verpflichtung von sich aus nachkam – steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
Das dahingehende Weisungsrecht der Klägerin ist für die Gesamtabwägung auch nicht etwa deshalb von geringem Gewicht, weil es sich um nachrangige Nebenleistungen handelte. Abgesehen von ihrer Bedeutung für die Qualitätssicherung, die ihnen die Klägerin ausweislich ihres Leistungsangebots selbst beimisst, veranschlagt der Beigeladene zu 5) bei seiner Kalkulation der Kosten einer Fachleistungsstunde den auf sog. "betriebsspezifische Minderzeiten" wie z.B. Teamsitzungen, Supervision, pädagogische Gesamtkonferenzen oder Arbeitskreise entfallenden Zeitaufwand auf immerhin ein Viertel der jährlichen Nettoarbeitszeit. Es bestehen keine Bedenken anzunehmen, dass das hierin zum Ausdruck kommende Gewicht, dass der Beigeladene zu 5) als Kostenträger solchen Zeiten für die Qualität der Gesamtleistung zumisst, auch der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) bekannt und schon aufgrund dessen Grundlage ihrer Vertragsbeziehung war.
bb) Die Beigeladene zu 1) war gemäß diesen vertraglichen Regelungen in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Ihre Dienstleistungen gingen in einer von der Klägerin organisierten Ordnung auf. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen von dem Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten (z.B. einem Geschäftsführer, leitenden Angestellten) überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. Segebrecht, in: jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7, Rdnr. 87 ff. m.w.N.). Hierbei kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Beigeladene zu 1) die zu beurteilende Tätigkeit in der konkreten Betriebsstätte der Klägerin ausgeübt hat, solange diese die Arbeitsabläufe und Organisationsstruktur im Wesentlichen bestimmt hat (BSG, Urteil v. 24.3.2016, B 12 KR 20/14 R, juris, Rdnr. 23).
(1) Für eine maßgebliche Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin spricht zunächst, dass Letztere gegenüber ihrem Vertragspartner, dem Beigeladenen zu 5) Verpflichtungen unterlag, zu deren Erfüllung sie die Beigeladene zu 1) eingesetzt hat.
Nach den Regelungen des RahmenV bildete das Leistungsangebot der Einrichtung die Grundlage der Leistungsvereinbarung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RahmenV). Zudem bestimmte § 3 Abs. 3 RahmenV, dass Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote einschließlich der betriebsnotwendigen Anlagen als Grundlage für die Entgeltvereinbarung gemeinsam festzulegen sind (Leistungsvereinbarung). Diesem Regelungsgefüge folgend hatte sich die Klägerin als Einrichtungsträger gemäß Ziff. 1 der Vereinbarung vom 12.9.2007 dem Beigeladenen zu 5) gegenüber verpflichtet, die in dem Leistungsangebot beschriebenen Leistungen in dem vereinbarten Umfang und der jeweiligen Qualität zu erbringen. Das auch insoweit verbindliche Leistungsangebot der Klägerin sah vor, dass diese als Grundleistungen im sozialpädagogischen Bereich u.a. den erforderlichen Umfang und die Dauer der Hilfe klärt, im Rahmen der Hilfeplanung Verhaltensbeobachtungen gewährleistet, an Hilfeplangesprächen mitwirkt, deren Inhalt dokumentiert und ein pädagogisches Controlling gewährleistet.
(2) In diesem Gesamtgefüge traf allein die Klägerin in ihrer Verantwortlichkeit als Leistungserbringerin gegenüber dem Träger der örtlichen Jugendhilfe die Entscheidung über die Auswahl der der Beigeladenen zu 1) anzudienenden Klienten. Dementsprechend stand es auch allein der Klägerin frei, die Aufträge, die sie zuvor von dem Beigeladenen zu 5) angenommen hatte, selektiv der Beigeladenen zu 1) anzutragen.
Diesem konzeptionellen Regelungsmodell entspricht auch die von der Beigeladenen zu 1) unwidersprochen dargelegte Organisation der Hilfeleistung. Danach prüft die Klägerin nach vorangegangener Anfrage des Beigeladenen zu 5) die Möglichkeit einer Hilfeerbringung durch eigene personelle Kapazitäten. Erst dann befragt sie ggf. die auf Honorarbasis tätigen Einzelfallhelfer, ob eine Fallübernahme in Betracht kommt.
(3) Die Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin ist zudem exemplarisch auch dadurch nach außen objektiv erkennbar geworden, dass sie anlässlich des Hilfeplangesprächs vom 20.2.2009 im Namen der Klägerin aufgetreten ist. So heißt es in der Tischvorlage zum Hilfeplangespräch zum teilnehmenden Personenkreis "( ) 5. Frau U (Ev. JH G)". Dass die Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 28.2.2009 hingegen als selbständige Einzelfallbetreuerin in eigenem Namen aufgetreten wäre, ist weder ersichtlich noch vorgetragen worden.
(4) Der Umstand, dass den Protokollen über die Hilfeplankonferenzen zufolge der individuelle Hilfebedarf durch die Beigeladene zu 1) gemeinsam mit den Klienten der Klägerin ermittelt wurde, lässt eine abweichende Beurteilung nicht zu. Abgesehen davon, dass auch angestellte Sozialarbeiter an der Erstellung von Hilfeplänen beteiligt werden, ändert dies nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin gegenüber dem Kostenträger. Allein die Klägerin übernahm letztlich die Verantwortung für die Erfüllung der in den Hilfeplänen aufgestellten Zielsetzungen.
(5) Für eine Eingliederung der Honorarkräfte und damit auch der Beigeladenen zu 1) spricht weiter, dass in Fällen mit Kindeswohlgefährdung bzw. wenn das zunächst vereinbarte Stundenkontingent nicht ausreichte, neben den eingesetzten Honorarkräften auch festangestellte Mitarbeiter der Klägerin im selben Betreuungsfall eingesetzt wurden.
(6) Die Beigeladene zu 1) hat auch nicht lediglich eine von der Klägerin bereitgestellte Infrastruktur genutzt (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O.). Sie war im streitbefangenen Zeitraum zu einer wirtschaftlich wertschöpfenden Durchführung ihrer sozialpädagogischen Betreuungsleistungen auf die seitens der Klägerin mit dem Träger der Jugendhilfe begründeten leistungserbringungsvertraglichen Strukturen angewiesen.
c) Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sprechen und letztlich im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, konnte der Senat indessen nicht festzustellen.
aa) Über eine eigene, für die Gesamtabwägung maßgeblich ins Gewicht fallende Betriebsstätte verfügte die Beigeladene zu 1) nicht. Vielmehr nutzte sie ein Arbeitszimmer innerhalb ihrer privaten Wohnung, das seiner Ausstattung nach nicht mit einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage vergleichbar ist, die dem Betrieb eines Unternehmens dient (vgl. § 12 Satz 1 Abgabenordnung). Zwar ist bei der hier zu beurteilenden Tätigkeit der sozialpädagogischen Einzelfallbetreuung, die im Wesentlichen im räumlichen Umfeld der zu betreuenden Familie erfolgt, eine Betriebsstätte im engeren Sinne nicht notwendig, sodass ihr Fehlen bei ansonsten selbstbestimmter Tätigkeit in eigener Arbeitsorganisation nicht gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit spricht. Geht die erbrachte Leistung jedoch, wie hier, in einer vom Auftraggeber geschaffenen Arbeitsorganisation aus, ist das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte auch kein Argument gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung.
bb) Ein für die Gesamtabwägung maßgeblich ins Gewicht fallendes eigenes Unternehmerrisiko traf die Beigeladene zu 1) nicht. Ausschlaggebend hierfür ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlusts eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. (vgl. etwa BSG, SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG, Urteil v. 25.1.2011, B 12 KR 17/00 R, SozR 2001, 329, 331; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris, Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, juris Rdnr. 25 f.; Senat, Urteil v. 22.4.2015, L 8 R 680/12, juris), Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl. schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 37; BSG SozR -3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m.w.N.; BSG Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, juris Rdnr. 27; BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, juris Rdnr. 25 f.) oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (vgl. BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19, S. 30; BSG, Urteil v. 25.1.2001, B 12 KR 17/00 R, SozVers. 2001, 329, 332; zuletzt BSG, Urteil v. 31.3.2015, B 12 KR 17/13 R, juris, Rdnr. 27). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf. nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bzgl. einzelner Einsätze (vgl. hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 f.).
(1) Die Beigeladene zu 1) hat keine wesentlichen sächlichen Mittel mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Sie hat im Verwaltungsverfahren selbst darauf hingewiesen, im Rahmen des Auftragsverhältnisses kein Eigenkapital eingesetzt zu haben. Sie habe auch keine wesentlichen Arbeitsmittel oder -geräte erwerben müssen. Einen evtl. Vermögensaufwand für Telefon, Pkw-Nutzung oder Porto erhielt die Beigeladene zu 1) pauschal mit einem Auslagenersatz in Höhe von 2,35 EUR pro Stunde erstattet. Bei dieser Sachlage ist nicht erkennbar, dass sie in einem abwägungsrelevanten Umfang Kapital mit einem Investitionsrisiko einsetzen musste. Freilich fällt dieses Indiz nicht wesentlich ins Gewicht, weil im Bereich der sozialen Arbeit ein bedeutender Kapitaleinsatz ohnehin nicht erwartet werden kann.
(2) Die Beigeladene zu 1) hat allerdings auch hinsichtlich des Einsatzes ihrer eigenen Arbeitskraft kein relevantes unternehmerisches Risiko getragen. Sie ist nicht nach Erfolg, sondern entsprechend der tatsächlich erbrachten Stunden nach Zeitaufwand entlohnt worden. Über den zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) vereinbarten und tatsächlich praktizierten Abrechnungsmodus, der eine Vergütung auf Grundlage monatlicher Rechnungen vorsah (vgl. Ziff. 4 Satz 2 HV), wurde ein regelmäßiger Zahlungsfluss sichergestellt. Das etwaige Risiko, dass die Klägerin die Rechnungen der Beigeladenen zu 1) nicht oder verspätet beglich, entspricht dem Risiko eines abhängigen Beschäftigten, dessen Arbeitgeber mit der vereinbarten Lohnzahlung in Verzug gerät.
(3) Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Ausschluss des § 616 BGB) rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteile v. 28.5.2008, 11.3.2009, 28.9.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014; Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, juris). Für Letzteres sind Anhaltspunkte indessen nicht ersichtlich.
cc) Die in Ziff. 7 Abs. 2 Satz 2 HV enthaltene Regelung, wonach die Beigeladene zu 1) für andere Auftraggeber tätig werden durfte, spricht nur vordergründig für eine selbständige Tätigkeit. Auch ein Arbeitnehmer im Handelszweig des Arbeitgebers darf anderweitig arbeiten, wenn der Arbeitgeber seine Einwilligung erteilt (§ 60 Abs. 1 HGB). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das in § 60 Abs. 1 HGB geregelte kompensationslose Verbot jeglicher anderweitiger abhängiger Beschäftigung bei Wettbewerbern während des Arbeitsvertrages auf Vollzeitarbeitsverhältnisse zugeschnitten ist und bei einer Teilzeitbeschäftigung, wie sie im vorliegenden Fall nach dem quantitativen Umfang der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und ausweislich der Tätigkeit für andere Auftraggeber anzunehmen ist, einer restriktiven Handhabung bedarf (vgl. Roth, in Baumbach/Hopt, HGB, 36 Aufl. 2014, § 60 Rdnr. 4 m.w.N.; Senat, Urteil v. 19.8.2015, L 8 R 726/11, juris). Zudem war die Reichweite dieser Konkurrenzklausel deutlich eingeschränkter, als von der Klägerin behauptet wird: So war eine Tätigkeit für ein unmittelbares Konkurrenzunternehmen bereits nach Ziff. 7 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz HV ausgeschlossen. Die Tätigkeit für ein solches war – auch nach dem Vortrag der Klägerin selbst – der Hintergrund für die Beendigung der Kooperation zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1).
dd) Die Freiheit der Beigeladenen zu 1) bei der Arbeitszeitgestaltung war ungeachtet der in Ziff. 7 Abs. 2 Satz 1 HV betonten Gestaltungsbefugnis dadurch begrenzt, dass der zeitliche Tätigkeitsumfang der Beigeladenen zu 1) auf das im Hilfeplan bewilligte Stundenkontingent begrenzt war. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die Beigeladene zu 1) habe im Rahmen des Stundenlimits (Ziff. 1 HV, z.B. "[ mit bis zu 8 Betreuungsstunden wöchentlich") frei entscheiden können, in welchem Umfang sie Betreuungsstunden durchführte, hat die Beigeladene zu 1) im Erörterungstermin einschränkend und von der Klägerin unwidersprochen betont, dass diese Formulierung für sie die regelmäßige Tätigkeitszeit wiedergab. Zudem hat auch die Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass die Beigeladene zu 1) (lediglich) berechtigt war, in der "einen Woche weniger, in der anderen Woche mehr" zu arbeiten. Diese Formulierung lässt lediglich die für eine Teilbeschäftigung typischen Gestaltungsspielräume bei der Bestimmung der Arbeitszeit erkennen; eine weitergehende Befugnis der Beigeladenen zu 1) zur Bestimmung des Umfangs ihrer Tätigkeit ist hiermit erkennbar nicht verbunden.
ee) Dem u.a. in Ziff. 5 und 8 HV zum Ausdruck kommenden Willen der Beteiligten, ein freies Mitarbeiterverhältnis zu begründen, kommt indizielle Bedeutung nur zu, wenn er den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 17 S. 38; BSG, Urteil v. 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, Die Beiträge 2008, 333 ff. juris Rdnr. 16). Im vorliegenden Fall sprechen die überwiegenden Gesichtspunkte für eine abhängige Beschäftigung. In einem solchen Fall unterliegt der sozialversicherungsrechtliche Status keiner uneingeschränkten Dispositionsfreiheit der Beteiligten (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (Segebrecht in: jurisPK, SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7 Rdnr. 93). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es grundsätzlich aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 8/01, a.a.O.; Urteil v. 3.4.2014, B 5 RE 13/14 R, SozR 4-2600 § 6 Nr. 12, Rdnr. 57). Soweit die Klägerin auf arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Statusbeurteilung verweist, ist zu berücksichtigen, dass der Parteiwille dort stärker gewichtet wird, als in der dem öffentlichen Recht zuzuordnenden sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung.
ff) Ob, wie die Beigeladene zu 1) im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, seitens des Finanzamtes die Annahme einer selbständigen Tätigkeit, "unterstützt" worden ist, bedarf keiner weitergehenden Aufklärung durch den Senat. Eine dahingehende finanzbehördliche Beurteilung hat für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1) kein indizielles Gewicht.
gg) Der Senat kann offenlassen, ob die Höhe der im Einzelfall gezahlten Vergütung ein geeignetes Indiz im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 18.11.2015, a.a.O., wo erwogen wird, Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft künftig nur dann als Indiz für Selbständigkeit anzusehen, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen erwachsen; Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., wo es als mögliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung angesehen wird, dass die Arbeitsstundenvergütung für ein Honorarkraft im Bereich dessen liegt, was einer angestellten Kraft tariflich gewährt werden müsste). Jedenfalls im vorliegenden Fall spricht das der Beigeladenen zu 1) gezahlte Honorar von 25,59 EUR pro Betreuungsstunde nicht für eine selbständige Tätigkeit. Das ergibt sich aus einem Vergleich mit der Kalkulation des Beigeladenen zu 5) betreffend die an die Klägerin zu zahlende Vergütung von 49,95 EUR je Fachleistungsstunde. Im Einzelnen:
(1) Aus dem Entgeltblatt, das dem Vertrag vom 12.9.2007 zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 5) beigefügt war, ergibt sich folgende Kalkulation der Fachleistungsstunde:
Der Beigeladene zu 5) ist von jährlichen Bruttopersonalkosten einer Vollzeitkraft in Höhe von 50.820,00 EUR ausgegangen. Um die Personalkosten insgesamt zu ermitteln, hat er die Vergütung der Leitung, umgelegt auf eine Fachkraft (10 %), in Höhe von 4.886,67 EUR sowie pauschalierte Sachkosten von 4.000,00 EUR addiert, was zu Jahrespersonalkosten von insgesamt 59.706,67 EUR führte.
Von einer angenommenen Bruttojahresarbeitszeit von 1.932,70 Stunden (52,5 Wochen x 38,5 Stunden), hat er allgemeine Minderzeiten von 28 Tagen Urlaub (entsprechend 215,6 Stunden), einem AZV-Tag (entsprechend 7,7 Stunden), 10 Krankheitstage (entsprechend 77,0 Stunden) und 5 Fortbildungstage (entsprechend 38,5 Stunden) abgezogen. Von der Differenz in Höhe von 1.593,90 Stunden hat er 25 % für berufsspezifische Minderzeiten (z.B. Teamsitzungen, Supervisionen, pädagogische Gesamtkonferenzen, Arbeitskreise, betriebliche Versammlungen, einrichtungsspezifische Aufgaben), also 398,50 Stunden, veranschlagt, was zu einer Nettojahresarbeitszeit von 1.195,40 Stunden führte. Die Jahresaufwendungen von 59.706,67 EUR, dividiert durch die Nettojahresarbeitszeit, ergaben das an die Klägerin zu zahlende Entgelt von 49,95 EUR je Fachleistungsstunde.
(2) Aus der Berechnung wird nicht ersichtlich, von welchem Jahresbruttoentgelt einer Vollzeitkraft der Beigeladene zu 5) bei der Annahme der jährlichen Bruttopersonalkosten von 50.820,00 EUR ausgegangen ist. Es bestehen jedoch nach allgemeiner Erfahrung keine Bedenken anzunehmen, dass dieser Kalkulation ein Jahresbruttoentgelt von ca. 35.000,00 EUR zugrunde gelegen hat. Dies entspricht im Übrigen annähernd der Vergütung einer Vollzeitkraft nach Entgeltgruppe 9, Erfahrungsstufe 1, des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst, nach dem die Beigeladene zu 1) in ihrer angestellten Beschäftigung bezahlt worden ist.
(3) Die der Beigeladenen zu 1) im Rahmen ihrer vermeintlich selbständigen Tätigkeit gezahlte Stundenvergütung von 25,59 EUR liegt dabei wertungsmäßig noch unterhalb der Vergütung einer abhängig beschäftigten angestellten Sozialarbeiterin und ist daher jedenfalls weder geeignet, angemessene Eigenvorsorge zu gewährleisten und gesteigerte Verdienstchancen darzustellen. Vielmehr erweist sich der Einsatz von Honorarkräften allein als der Klägerin zugutekommendes Gewinnmaximierungsinstrument:
Es begegnet insoweit keinen durchgreifenden Bedenken, auch für selbständige Betreuer von einer Jahresarbeitszeit von 1.195,40 Fachleistungsstunden auszugehen. Denn auch wenn der selbständige Betreuer seine Arbeitszeit frei gestalten kann, benötigt er ebenso wie eine angestellte Vollzeitkraft Urlaub, wird er wie diese gelegentlich arbeitsunfähig krank und muss er einen Teil seiner Arbeitskraft auf Fortbildung oder Supervision verwenden. Mögen auch innerbetriebliche Veranstaltungen bei der Honorarkraft nicht anfallen, so hat sie – verglichen mit einem abhängig beschäftigten Mitarbeiter – doch zusätzliche Aufgaben zu erledigen, wie etwa Rechnungsstellung gegenüber dem Auftraggeber.
Multipliziert man die danach zu leistenden 1.195,40 Fachleistungsstunden mit dem der Beigeladenen zu 1) gewährten Honorar von 25,59 EUR je Betreuungsstunde, so errechnet sich eine Jahresnettovergütung (ohne Umsatzsteuer) von 30.590,28 EUR. Diese liegt sogar noch unter dem Jahresbruttoentgelt einer abhängig beschäftigten Betreuungskraft.
d) Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insgesamt zeigt die Bewertung und Gewichtung der abgrenzungsrelevanten Umstände, dass sich die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in einer weitgehenden (abstrakten) Weisungsgebundenheit in einer von der Klägerin fremdbestimmt organisierten betrieblichen Ordnung vollzogen hat. Für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sprechende Umstände sind indessen in einem nur untergeordneten Maß vorhanden. Die Gesamtabwägung spricht nach Überzeugung des Senats deutlich für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
2. Tatbestände, aus denen eine Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) in der streitigen Auftragsbeziehung folgt, sind nicht gegeben; insbesondere scheidet eine Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung aus.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung lag eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt. Diese Voraussetzungen sind nach der vom Senat festgestellten Höhe der regelmäßigen Vergütung der Beigeladenen zu 1) nicht erfüllt.
3. Die Beklagte hat die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) zutreffend mit dem 1.7.2008, dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung, festgestellt. Ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 SGB IV scheidet aus.
Nach dieser Vorschrift tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und diese ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1) zustimmt und (2.) er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht. Diese Voraussetzungen sind allein deshalb nicht erfüllt, weil die Beigeladene zu 1) den Statusfeststellungsantrag für die ab dem 1.7.2008 aufgenommene Tätigkeit nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit, sondern erst am 1.9.2008 gestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine Übernahme der Kosten der Beigeladenen durch die Klägerin entspricht nicht der Billigkeit, da die Beigeladenen auf eine eigene Antragstellung verzichtet haben (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
Erstellt am: 05.10.2017
Zuletzt verändert am: 05.10.2017