NZB
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.05.2008 abgeändert. Der Bescheid vom 13.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen für Dezember 2006 bis Februar 2007 wegen Anrechnung des von ihrem Onkel im Dezember 2006 überwiesenen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR als Einkommen teilweise aufhob und Erstattung in Höhe von 1.410,00 EUR forderte.
Die 1983 geborene Klägerin wohnte bis März 2006 bei ihrer Mutter und lebt seitdem in einer eigenen Wohnung. Sie bezog bis zum 28.02.2006 Arbeitslosengeld I (542,70 EUR) und Wohngeld (47,00 EUR). Von März 2006 bis März 2007 stand sie im Leistungsbezug bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 10.08.2006 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis zum 28.02.2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 588,00 EUR (345,00 EUR Regelleistung, 240,00 EUR für Unterkunft und Heizung und 3,00 EUR befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II).
Im Februar 2007 stellte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag und legte Kontoauszüge von Dezember 2006 und Januar 2007 vor, wonach am 19.12.2006 ein Zahlungseingang in Höhe von 1.500,00 EUR von Dr. K C erfolgte. Auf Nachfrage der Beklagten legte die Klägerin zur Erläuterung dieser Gutschrift ein an sie gerichtetes undatiertes Schreiben mit folgendem Inhalt vor: "Liebe K, am 19.12.2006 habe ich dir Euro 1.500,00 als Darlehen auf dein Konto überwiesen. Wir haben vereinbart, dass du mir den Betrag am 01.07.2007 zurückzahlst. Beste Grüße. Dein Onkel K", unterzeichnet mit J. C.
Mit Schreiben vom 05.03.2007 hörte die Beklagte die Klägerin nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Die Beklagte teilte mit, dass die Klägerin in der Zeit von Dezember 2006 bis Februar 2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.410,00 EUR zu Unrecht erhalten habe. Der im Dezember 2006 auf dem Girokonto eingegangene Betrag von 1.500,00 EUR sei als sonstiges Einkommen nach § 11 SGB II auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen. Der Betrag sei auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und werde auf die letzten drei Monate angerechnet, damit die Klägerin nicht zukünftig von Geld leben müsse, welches eventuell schon verbraucht sei. Die Beklagte rechnete nach Berücksichtigung eines Freibetrages von 30,00 EUR monatlich 470,00 EUR an. Es sei beabsichtigt, die Überzahlung in Höhe von insgesamt 1.410,00 EUR von dem Hilfeanspruch, eventuell auch in Raten, einzubehalten.
Am 13.03.2007 legte die Klägerin einen Arbeitsvertrag vor, wonach sie befristet vom 15.03.2007 bis zum 19.03.2009 als Erzieherin bei den J Werkstätten GmbH in Vollzeit beschäftigt ist. Die Beklagte stellte daraufhin zum April 2007 die Leistungen ein.
Mit Bescheid vom 13.03.2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 10.08.2006 über die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 teilweise in Höhe von 1.410,00 EUR unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X auf. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin nach Erlass des Bescheides Einkommen erzielt habe, das zur Minderung des Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Da das Einkommen nach materiellem Recht auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen sei, gelte als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X), so dass die wesentliche Änderung des anzurechnenden Einkommens vorliegend ab Dezember 2006 zu berücksichtigen sei. Die Aufhebungsentscheidung sei nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) als gebundene Entscheidung zu erlassen. Die erbrachten Leistungen seien nach § 40 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 50 SGB X zu erstatten, wobei der Klägerin unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit einer Ratenzahlung eingeräumt werde.
Den Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass ihr das Geld als Darlehen zur Verfügung gestellt worden sei. Sie habe sich ausweislich der Vereinbarung mit ihrem Onkel zur Rückzahlung verpflichtet. Als Rückzahlungstermin sei der 01.07.2007 vereinbart worden. Es handele sich daher nicht um Einkommen. Die Klägerin legte eine eidesstattliche Versicherung von Dr. K C mit folgendem Inhalt vor: "Hiermit versichere ich an Eides Statt, dass ich meiner Nichte K T im Dezember 2006 EUR 1.500,00 geliehen habe. Dr. K C, Rechtsanwalt". Die Klägerin reichte zudem eine Aufstellung ein, wonach das Geld für Forderungen der GEZ (19.12.2006: 299,90 EUR und 05/2007 209,36 EUR), Ofen- und Autoreparatur (01/2007 150,00 EUR und 05/2007 250,00 EUR), Autoversicherung (01/2007 322,08 EUR) und Erwerb einer Matratze (11/2006 471,86 EUR) aufgebraucht wurde.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2007 zurück. Die Klägerin habe mit dem Privatdarlehen Rechnungen beglichen und Anschaffungen getätigt, die denselben Zweck verfolgten, der der Gewährung der Regelsatzes zu Grunde liege. Daher sei das Privatdarlehen als Einkommen einzustufen und auf die Bedarfe nach dem SGB II anzurechnen. Unter Berücksichtigung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) sei der Betrag von 1.500,00 EUR ab dem Monat des Zuflusses anteilig auf den restlichen Bewilligungsabschnitt anzurechnen, so dass nach Abzug des Pauschbetrages insgesamt ein Betrag von 1.410,00 EUR leistungsmindernd zu berücksichtigen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 16.07.2007 bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben und nochmals betont, dass ihr ein Darlehen gewährt worden sei, um ihre Sonderausgaben, die sie eben gerade nicht aus dem Regelsatz habe bestreiten können, zu tätigen. Eine Schenkung sei nicht beabsichtigt gewesen. Vielmehr habe sie sich gegenüber ihrem Onkel zur Rückzahlung verpflichtet. Dieser Verpflichtung sei sie auch in voller Höhe am 17.07.2007 durch Überweisung des Betrages vom Girokonto an ihren Onkel nachgekommen.
Das SG hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klägerin angehört und sodann die Klage mit Urteil vom 26.05.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Beklagte den im Dezember zugeflossenen Betrag von 1.500,00 EUR zu Recht als Einkommen angerechnet habe. Weder sei der Beweis für eine Rückzahlungsverpflichtung in vollständiger Höhe in demselben Bewilligungszeitraum erbracht noch halte der Darlehensvertrag einem so genannten Fremdvergleich statt. Auch sei die Anrechnung zutreffend nach der Alg II-V erfolgt.
Gegen das am 11.06.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.07.2008 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter, wonach die Rückzahlung des Darlehens von Anfang an vereinbart, im Dezember 2006 nur noch kein fester Rückzahlungstermin bestimmt worden sei. Später hätte man sich auf eine Rückzahlung zum 01.07.2007 verständigt. Ihr Onkel habe sich kurzfristig zur Hilfe entschlossen, da sie unter Druck gestanden habe und sich weitere Auseinandersetzungen mit den Gläubigern nicht stellen wollte. Dr. C habe nie beabsichtigt, ihr das Geld zu schenken. Es sei lebensfremd, wenn ein zwischen Verwandten abgeschlossener Darlehensvertrag dieselben Anforderungen erfüllen müsse wie ein Darlehensvertrag mit einem Dritten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.05.2008 zu ändern und den Bescheid vom 13.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und die Ausführungen im Urteil des SG. Das Darlehen halte den Anforderungen an einen Fremdvergleich unter Dritten nicht stand. Es handele sich auch nicht um eine zweckgerichtete Zuwendung im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II, da die Klägerin mit der Zuwendung Schulden bezahlt und laufende Lebenshaltungskosten gedeckt habe. Somit liege keine andere Zweckbestimmung vor als die der Regelleistung. Das Darlehen sei daher zu Recht als einmalige Einnahme angerechnet worden.
Der Senat hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.12.2008 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten vorbereitenden Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2007 ist rechtswidrig. Zu Unrecht sind das SG und die Beklagte davon ausgegangen, dass die Grundsicherungsleistungen gekürzt werden dürfen, weil die Klägerin ihren Bedarf durch den von ihrem Onkel überwiesenen Betrag teilweise gedeckt hat.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides vom 10.08.2006 nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und für die Rückforderung nach § 50 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs. 1 S. 3 SGB X). Aufzuheben ist der Verwaltungsakt jedoch nur, soweit das Einkommen anrechenbar ist (Schütze in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 6. Auflage 2008, § 48 Rn. 26 m.w.N.).
Durch die Gutschrift auf dem Girokonto der Klägerin am 19.12.2006 ist eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die der Erteilung des Bescheides vom 10.08.2006 zugrunde lagen, nicht eingetreten. Die Überweisung des Betrages ist leistungsrechtlich nicht relevant.
Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung des Arbeitslosengeldes II in ungekürzter Höhe auch im Zeitraum von Dezember 2006 bis Februar 2007 nach § 19 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Die alleinstehende Klägerin hat nach den Berechnungen der Beklagten einen Hilfebedarf in Höhe von 588,00 EUR monatlich. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag unzutreffend ermittelt wurde, ergeben sich weder aus der Akte noch hat die Klägerin Rechtsmittel gegen den Bewilligungsbescheid vom 10.08.2006 eingelegt.
Die Klägerin ist zudem hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus zu berücksichtigendem Einkommen sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Die Beklagte war nicht befugt, die von Dr. C überwiesene Summe bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Denn die Klägerin erzielte kein Einkommen, das zur Minderung des Anspruchs im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X führte. Die Voraussetzungen für die Anrechnung als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II und der Alg II-V liegen nicht vor. Denn die Überweisung des Dr. C aus Dezember 2006 ist rechtlich nicht als Schenkung, sondern als Darlehen zu qualifizieren.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil vom 30.07.2008 – B 14 AS 26/07 R, Rn. 23 zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R, Rn. 18 zitiert nach juris). Dabei ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sie denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 – 5 C 14/98 -).
Einmalige Einnahmen wie z. B. Schenkungen (zur Arbeitslosenhilfe [Alhi] vgl. BSGE 41, 187, 189) sind bei Zufluss im Bewilligungszeitraum aufgrund der mit ihnen verbundenen Wertsteigerung als Einkommen zu berücksichtigen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 – L 7 AS 2129/06 ER-B -, Rn. 5 zitiert nach juris; Mecke in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 Rn. 28; Hengelhaupt in Hauck/Noftz/Voelzke, § 12 Rn. 90; a.A. Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage 2006, § 11 Rn. 9). Zu beachten ist, dass eine Bestimmung wie die des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AlhiVO 2002, wonach einmalige Einnahmen, soweit sie nach Entstehungsgrund, Zweckbestimmung oder Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen, nicht als Einkommen gelten, im SGB II nicht existiert. Lediglich zweckbestimmte Einnahmen sind nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a SGB II, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen, soweit sie anderen Zwecken als die Leistungen nach dem SGB II dienen und sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären (Mecke, a.a.O., und Rn. 35 ff.).
Kein Einkommen sind hingegen Mittel aus einem Darlehen, da diese mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht verändern, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt (zur Alhi BSGE 58, 160 ff. = SozR 4100 § 138 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; für das Wohngeldrecht BVerwGE 54, 358, 361 ff.; 69, 247 ff.; 69, 252 ff.). Entscheidungserheblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Geldzuflusses die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden kann. Dies ist nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles durch Beweiswürdigung zu entscheiden. Erst nach Prüfung der Umstände des Einzelfalles und nach Darlegung von Zweifeln im Rahmen der Beweislastverteilung sind die Grundsätze heranzuziehen, die einer Dokumentation im Sinne eines Fremdvergleiches standhält (BSG, Urteil vom 24.05.2006 – B 11a AL 7/05 Rn. 27 zitiert nach juris). Die im Anschluss an die Rechtsprechung des SG Reutlingen (Gerichtsbescheid vom 24.01.2008 – S 2 AS 1647/07 zitiert nach juris) herangezogenen Kriterien setzen demgegenüber deutlich strengere Maßstäbe, die offebar von dem Bestreben um Mißbrauchsabwehr getragen sind. Hierzu bietet der zugrunde liegende Sachverhalt aber keinen hinreichenden Anhalt.
Somit steht fest, dass es sich bei der Gutschrift zwar um eine Einnahme handelt, da die Klägerin den Betrag von 1.500,00 EUR nach Antragstellung wertmäßig dazu bekommen hat. (Anrechenbares) Einkommen hat die Klägerin jedoch dadurch nicht erhalten, denn es wurde ihr kein Geld geschenkt, sondern ein Darlehen gewährt. Denn mit der Überweisung im Dezember 2006 wollte der Onkel der Klägerin nicht 1.500,00 EUR auf Dauer zuwenden, somit den Betrag schenken. Zwar lässt sich aus der Überweisung und dem Kontoauszug kein Rückschluss auf die rechtliche Einordnung herleiten. Denn der Kontoauszug enthält weder den Zusatz "Darlehen" noch "Schenkung".
Jedoch ist für den Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nachgewiesen, dass von vorne herein die Rückzahlung des Betrages von 1.500,00 EUR vereinbart wurde. Dies folgt für den Senat zum einen aus der Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2008. Die Klägerin hat glaubhaft geschildert, dass ihr Onkel, den sie wegen ihrer äußerst angespannten finanziellen Situation um Hilfe bat, in diesem Telefonat zwar einerseits grundsätzlich Hilfsbereitschaft signalisierte, jedoch andererseits sogleich nachfragte, wie die Rückzahlung erfolgen könnte. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auch nachvollziehbar erläutert, dass sie ihren Onkel deshalb um Hilfe bat, weil ihre ebenfalls Grundsicherungsleistungen beziehende Mutter keine Unterstützung leisten konnte und ihr Vater keine leisten wollte. Zudem besteht nach den glaubhaften und während des gesamten Verfahren in keiner Weise widersprüchlichen Angaben der Klägerin trotz der räumlichen Entfernung des in Polen lebenden Onkels ein gutes verwandtschaftliches Verhältnis, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie die Patentante der Tochter ihres Onkels ist. Für den Senat entspricht es daher intakten familiären Verhältnissen, dass in Notsituationen in der Familie schnell und unbürokratisch finanzielle Unterstützung geleistet wird.
Dabei ist es unschädlich, dass anlässlich der Vereinbarung der Zeitpunkt für die Begleichung der Forderung (noch) offen gelassen wurde. Denn es wurden sehr wohl die Modalitäten der Rückabwicklung festgelegt. Die Klägerin und Dr. C haben vereinbart, dass der konkrete Rückzahlungstermin nach Aufnahme einer Beschäftigung erfolgen soll. Die einzige Ungewissheit bestand insoweit darin, dass bei der Darlehensgewährung noch nicht der Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung bekannt war. Nach Abschluss des Arbeitsvertrages und in Kenntnis der Arbeitsaufnahme als Erzieherin zum 15.03.2007 haben die Klägerin und Dr. C eine Rückzahlung zum 01.07.2007 vereinbart.
Zum anderen liegen Anhaltspunkte für ein Scheingeschäft nach § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht vor. Dabei ist unschädlich, dass die vertraglichen Abreden, gerade auch unter Beachtung der räumlichen Distanz, zunächst dem Schrifterfordernis nicht Rechnung getragen haben und auch keine Zinsen zu zahlen waren. Denn die Gewährung des Darlehens und die Darlehenssumme wurden später schriftlich niedergelegt. Dr. C hat in einem undatierten Schreiben Ende Februar 2007 mitgeteilt, dass die Zahlung von 1.500,00 EUR als Darlehen erfolgte und eine Rückzahlung zum 01.07.2007 vereinbart wurde. Außerdem hat Dr. C in einer eidesstattlichen Versicherung erklärt, dass er "seiner Nichte K T im Dezember 2006 EUR 1.500,00 geliehen hat". Da Dr. C in Polen als Rechtsanwalt tätig ist, besteht ohne konkrete Anhaltspunkte keine Notwendigkeit, an der Richtigkeit und Glaubhaftigkeit dieser schriftlichen Aussage zu zweifeln. Des Weiteren ist der Verzicht auf Zinsen bei Verwandten nicht unüblich. Ein Scheingeschäft lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Rückzahlung nicht innerhalb der Zahlungsfrist, sondern tatsächlich erst zum 17.07.2007 erfolgte. Denn die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Gehaltszahlung erst zum 15. des Monats erfolgte und sie daher über die Summe erst nach Eingang des Gehalts verfügte. Auch wurde die Schuld Mitte Juli 2007 nicht nur in bar, sondern durch eine Überweisung beglichen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats daher fest, dass im Zeitpunkt des Geldzuflusses im Dezember 2006 auch die Rückzahlung der 1.500,00 EUR vereinbart war. Zu konkretisieren war dieser lediglich noch im Anschluss an die Aufnahme einer Beschäftigung der Klägerin. Damit handelt es sich nicht um eine als einmalige Einnahme zu berücksichtigende Schenkung, sondern um ein Darlehen, das nach den oben dargestellten Kriterien nicht als Einkommen zu qualifizieren ist. Somit hat die Klägerin nach Erlass des Verwaltungsaktes vom 10.08.2006 kein Einkommen erzielt, das zur Minderung des Anspruchs für den Zeitraum von Dezember 2006 bis einschließlich Februar 2007 führte. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Erstellt am: 13.01.2010
Zuletzt verändert am: 13.01.2010