Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 28.03.2008 geändert. Der Klägerin wird für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ab dem 30.11.2007 bewilligt und Rechtsanwalt E, J, beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von ungekürzten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Monate September und Oktober 2007.
Die Klägerin ist geschieden und wohnt mit ihrer am 00.00.2005 geborenen Tochter M zusammen.
Seit Februar 2006 beziehen die Klägerin und ihre Tochter von der Beklagten Leistungen nach dem SGB II, zuletzt in Höhe von 771,92 EUR monatlich (Bescheid vom 02.06.2007).
Am 18.04.2008 wurde der Klägerin ein Betrag in Höhe von 4200,- EUR auf ihr Konto gutgeschrieben. Bei dem Betrag von 4200,- EUR handelt es sich um eine Erbschaft aus dem Nachlass der Großmutter der Klägerin. Einen Betrag in Höhe von 3700,- EUR überwies die Klägerin am 30.04.2008 auf ihr Sparbuch bei der D-bank. Im August 2008 erhielt die Beklagte Kenntnis von dem Geldzufluss. Gegenüber der Beklagten gab die Klägerin an, dass sie aus der Erbschaft einen Betrag von 3700,- EUR auf das Sparbuch angelegt habe und 500,- EUR zwecks Tilgung eines Darlehens ihrer Eltern zur Anschaffung von Möbeln verwandt habe.
Durch Bescheid vom 06.08.2007, adressiert an die Klägerin, bewilligte die Beklagte der Klägerin und ihrer Tochter als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 115,92 EUR für die Zeit vom 01.09. bis 31.10.2007, in Höhe von 785,92 EUR für die Zeit vom 01.11. bis zum 31.12.2007 und in Höhe von 655,92 EUR für die Zeit vom 01.01. bis zum 29.02.2008. Aus dem beigefügten Berechnungsbogen ergibt sich, dass die Beklagte aus dem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1135,92 EUR ein Gesamteinkommen in Höhe von 1020,- EUR, das sich aus einem sonstigen Einkommen in Höhe von 670,- EUR, Kindergeld in Höhe von 154,- EUR und einem Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe von 196,- EUR zusammensetzte, abzog. nach horizontaler und vertikaler Verteilung des Gesamteinkommens errechnete die beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 103,24 EUR und des Kindes M in Höhe von 12,68 EUR für die Monate September und Oktober 2007.
Gegen die Anrechnung eines Einkommens von 670,- EUR für die Zeit von September und Oktober 2007 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie trug vor, die Beklagte sei nicht berechtigt, die erhaltene Erbschaft als Einkommen nach § 11 SGB II ratenweise für die Zeit vom 01.05. bis zum 30.10.2007 in Höhe von 670,- EUR monatlich anzurechnen. Sie habe in der Vergangenheit bei ihrer Schwester Darlehen über einen Betrag von 1500,- EUR aufgenommen. Die Gewährung des Darlehens sei durch ihre Schwester vor dem Hintergrund der zu erwartenden Erbschaft erfolgt. Es sei vereinbart gewesen, dass diese Verbindlichkeit innerhalb eines halben Jahres nach Antritt der Erbschaft ausgeglichen werden solle. Mitte September 2007 habe sie das Darlehen vollständig zurückgezahlt. Von der erhaltenen Erbschaft seien die gezahlten Darlehensleistungen in Abzug zu bringen.
Den Widerspruch wies die Beklagte am 29.10.2007 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Durch Beschluss vom 28.03.2008 hat das Sozialgericht (SG) Dortmund den Antrag abgelehnt. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 10.04.2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 13. Mai 2008 Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die von der Klägerin eingeleitete Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits dann anzunehmen, wenn eine schwierige Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Zu der im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob eine während des Bewilligungszeitraums zugeflossene Erbschaft in Form von Bargeld eine einmalige Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) oder ein Vermögen i.S.v. § 12 SGB II darstellt bzw. ob die Bestimmungen der §§ 2b, 2 Abs. 3 ALG II – V über die Anrechnung von sonstigen einmaligen Einnahmen ermächtigungskonform (§ 13 SGB II) sind, liegt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.
Zwar muss Prozesskostenhilfe nicht immer schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf die Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann. Ist dies nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, gebietet das Gebot der Rechtsschutzgleichheit die Gewährung von Prozesskostenhilfe an eine unbemittelte Partei (vgl. BverfG, Beschluss vom 19.02.2007, 1 BvR 1807/07, Rdz. 23 m.w.N.).
Höchstrichterliche Entscheidungen in Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Abgrenzung von einmaligen Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II und Vermögen i.S.v. § 12 SGB II im Fall des Anfalles einer Erbschaft während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II und ggf. des Umfangs ihrer Berücksichtigung nach § 9 SGB II i.V.m. den Vorschriften der ALG II – V liegen noch nicht vor. Die von der Rechtsprechung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren überwiegend vertretene Auffassung, dass ein einmaliger Einkommenszufluss aus einer Erbschaft als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu werten ist und entsprechend den Vorschriften der ALG II – V bei der Ermittlung des Bedarfs zu berücksichtigen (siehe LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.08.2008, L 13 AS 237/07 ER m.w.N.), ergibt sich nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Begriff des Einkommens i.S.v. § 11 SGB II.
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Erstellt am: 07.07.2008
Zuletzt verändert am: 07.07.2008