Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.03.2008 geändert. Der Klägerin wird für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ab dem 07.12.2007 bewilligt und Rechtsanwalt E, J, beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01.05. bis zum 30.08.2005 und die Rückforderung eines Betrages von 2.379,73 EUR.
Die Klägerin ist geschieden und wohnt mit ihrer am 00.00. 2005 geborenen Tochter M zusammen. Durch Bescheid vom 06.02.2007 bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und ihrer Tochter, für die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.08.2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 767,92 EUR. Am 18.04.2007 wurde auf dem Konto der Klägerin ein Betrag von 4.200,- EUR gutgeschrieben. Der Betrag stammte aus einer Erbschaft aus dem Nachlass der Großmutter der Klägerin. Am 30.04.2007 überwies die Klägerin aus der Erbschaft einen Betrag von 3.700,- EUR auf ihr Sparbuch.
Durch Bescheid vom 02.06.2007 bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und ihrer Tochter, für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.08.2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 771,92 EUR (345,- EUR Regelleistung für die Klägerin + 125,00 für Mehrbedarf + 222,46 EUR Kosten für Unterkunft der Klägerin + 77,46 EUR Kosten für Unterkunft der Tochter). Aus dem beigefügten Berechnungsbogen ergibt sich, dass die Beklagte einen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.124,92 EUR ermittelte. Von dem Bedarf der Tochter M in Höhe von 430,46 EUR (208,- EUR Regelleistung + 222,46 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) zog die Beklagte als Einkommen einen Betrag von 353,- EUR, der sich aus dem Kindergeld in Höhe von 154,- EUR und einem Unterhalt von 199,- EUR zusammensetzt, ab und berechnete einen Anspruch der Tochter M auf Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 77,46 EUR.
Im August 2007 erfuhr die Beklagte von der Gutschrift des Betrages von 4.200,- EUR auf dem Konto der Klägerin. Nach Anhörung der Klägerin hob die Beklagte durch Bescheid vom 30.10.2007 die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05. bis 31.08.2007 teilweise in Höhe von 2641,- EUR auf. Der Bescheid war an "Frau L T auch als gesetzliche Vertreterin für M T" adressiert. Die Beklagte führte aus, es sei zu der Überzahlung gekommen, weil die Klägerin am 18.04.2007 ein Erbe in Höhe von 4.200,- EUR erhalten habe. Dies sei als Einkommen ab dem Folgemonat für einen angemessenen Zeitraum auf die Leistungen anzurechnen. Daher werde ab Mai 2007 ein Betrag von 700,- EUR angerechnet, so dass der Krankenversicherungsschutz erhalten bleibe. Die Klägerin erhalte pro Monat einen Freibetrag von 30,- EUR auf die 700,- EUR, so dass monatlich 670,- EUR überzahlt worden seien. Im Juni sei die Erhöhung der Heizkosten um 11,- EUR zu berücksichtigen und dies sei von der Überzahlung abzuziehen. Für Juli und August sei zusätzlich zu den 11,- EUR noch eine Minderung des Unterhalts um 3,- EUR hinzugetreten. Insgesamt sei es daher zu einer Überzahlung in Höhe von 2.641,- EUR gekommen. Auf die Klägerin entfalle eine Überzahlung in Höhe von 2.379,73 EUR und auf die Tochter M in Höhe von 261,27 EUR. Die Aufhebungsentscheidung beruhe auf § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit §§ 330 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 50 SGB X.
Gegen die Höhe der Rückforderung legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass der Rückforderungsbetrag von 2.641,- EUR unzutreffend berechnet worden sei. Sie habe bei ihrer Schwester ein Darlehen in Höhe von 1500,- EUR aufgenommen, das in dem Zeitraum von Januar bis September 2005 in monatlichen Raten zwischen 50,- bis 250,- EUR in bar abbezahlt worden sei. Dieses Darlehen habe sowohl als Beitrag zum Lebensunterhalt als auch für die Beschaffung der Grundausstattung der Tochter M gedient. Die Gewährung des Darlehens sei auch vor dem Hintergrund einer zu erwartenden Erbschaft erfolgt. Es sei vereinbart worden, dass die Verbindlichkeit innerhalb eines halben Jahres nach Eintritt der Erbschaft ausgeglichen werden solle. Soweit die Erbschaft als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II zu bewerten sei, seien die in diesem Zusammenhang bestehenden Darlehensverbindlichkeiten während des Bezugszeitraumes von Arbeitslosengeld II in Abzug zu bringen. Zum Nachweis der Rückzahlung des Darlehens von 1500,- EUR legte die Klägerin eine Kopie eines Überweisungsträgers vom 17.09.2007 vor. Am 27.11.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Durch Beschluss vom 28.03.2008 hat das Sozialgericht (SG) Dortmund den Antrag abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen den am 10.04.2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 13.05.2008 (Pfingstdienstag) Beschwerde eingelegt.
Sie verfolgt ihr Begehren weiter.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Eine Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die von der Klägerin eingeleitete Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 30.10.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom vom 27.11.2007, soweit in ihm die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an die Klägerin in Höhe von 2.379,73 EUR rückwirkend für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.08.2007 aufgehoben und ein Betrag von 2.379,73 EUR zurückgefordert wird. Der angefochtene Bescheid ist nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und damit formell rechtswidrig.
Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn für eine verständige Beteiligte der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 29.01.1997, 11 RAr 43/96). Aus dem Verfügungssatz muss für eine Betroffene vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will. Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden. Zudem kann auf ihm beigefügte Unterlagen, aber auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen (BSG, Urteil vom 06.02.2007, B 8 KN 3/06 R; Urteil vom 0002.06.2004, B 7 AL 58/03; Urteil vom 15.05.2002, B 6 KA 25/01 R). Unbestimmt i.S. v. § 33 SGB X ist ein Verwaltungsakt dann, wenn sein Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und die davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, ihr Verhalten daran auszurichten.
Zwar kann vorliegend der Verfügungsatz des angefochten Aufhebungsbescheides, insbesondere unter Berücksichtigung der Begründung des Ausgangsbescheides, dahingehend ausgelegt werden, dass die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an die Klägerin für die Zeit vom 01.05 bis zum 31.08.2007 in Höhe von insgesamt 2.379,73 EUR und an die Tochter der Klägerin für die Zeit vom 01.05 bis zum 31.08.2007 in Höhe von insgesamt 261,27 EUR aufgehoben sowie von der Klägerin ein Betrag von 2.379,73 EUR bzw. von der Tochter der Klägerin ein Betrag von 261,27 EUR zurückgefordert wird. Jedoch ergibt sich weder aus dem Verfügungssatz noch aus der Begründung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides , welche der einzelnen bewilligten Individualansprüche der Klägerin – Anspruch auf Regelleistung, Anspruch auf Mehrbedarf, Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung – , die Beklagte in welcher Höhe aufgehoben hat.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch erhebliche Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Aufhebungsbescheides. Unabhängig von der Frage, ob der Barmittelzufluss aus einer Erbschaft als einmaliges Einkommen i.S.v. § 11 SGB II zu werten ist (siehe hierzu Beschluss des Senats vom 16.06.2008 , L 19 B 105/08 AS), ist für den Teilzeitraum vom 01.07 bis zum 31.08.2007 nicht die Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X, auf die Beklagte ihre Aufhebungsentscheidung gestützt hat, sondern die Vorschrift des § 45 SGB X einschlägig. Denn die Beklagte hat durch Bescheid vom 02.06.2007, also nach Zufluss der Barmittel aus der Erbschaft am 18.04.2007, der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.07 bis zum 31.08.2008 höhere Leistungen bewilligt. Inwieweit bei der Klägerin eine grobe Fahrlässigkeit im i.S.v. § 45 SGB X gegeben ist, ist nicht geklärt. Insoweit besteht Ermittlungsbedarf.
Die Klägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Erstellt am: 07.07.2008
Zuletzt verändert am: 07.07.2008