Rev. zurückgenommen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.11.2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers einschließlich des Revisionsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld gewähren muss.
Der im September 1960 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Fahrlehrer für die damaligen Klassen 1 und 3. Nach eigenen Angaben war er in der Zeit von 02/92 bis 08/ 92 (7 Mon), 09/92 bis 01/93 (5 Mon), 06/94 bis 05/96 (24 Mon) als Berufskraftfahrer in der Bundesrepublik sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend arbeitete er bis zum Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit am 07. August 1998 als Sattelschlepperfahrer bei der Luxemburger Spedition M GmbH in C. In dieser Zeit entrichtete er Rentenversicherungsbeiträge an den zuständigen Versicherungsträger in Luxemburg. Nach den Angaben des Arbeitgebers in der Bescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld bezog der Kläger ein festes Monatsgehalt in Höhe von 69.289,00 luxemburgische Francs (LUF) brutto bzw. 56.949,00 LUF netto. Nach seiner Gehaltsabrechnung erzielte der Kläger im Juli 1998 einen Bruttolohn i.H.v. 91.253,00 LUF und einen Nettoverdienst in Höhe von 72.275,00 LUF jeweils ohne Spesen. Es ist ein Stundenlohn in Höhe von 400,51 LUF angegeben. In den Monaten Mai bis Juli 1998 leistete er 49,42, 49,7 bzw. 32,18 Überstunden. Bis Juli 1999 bezog er Leistungen der Luxemburgischen staatlichen Arbeiterkrankenkasse. Im Jahre 1999 wohnte er in X.
Nachdem der Kläger im Juni 1999 an einer dreitägigen Maßnahme zur Beratung, Diagnostik und Erprobung (BDE) teilgenommen hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheiden vom 13. Juli 1999 einen zweimonatigen Reha-Vorbereitungslehrgang (vom 01. August bis 30.September 1999) sowie eine 21-monatige Umschulung zum Industriekaufmann (vom 04. Oktober 1999 bis 30. Juni 2001). Die Umschulung beendete er am 04. Juli 2001 mit Erfolg. Im Jahr 2001 war er als kaufmännischer Angestellter bzw. Disponent tätig. Seit Februar 2002 ist er wieder als Berufskraftfahrer (Ausgangsberuf) tätig.
Zur Berechnung des Übergangsgeldes für die berufsfördernde Reha-Maßnahme holte die Beklagte eine Auskunft aus dem Tarifregister ein. Nach dem Tarifvertrag für das Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalen galt eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden. Der Stundenlohn in der Lohngruppe 3 (Tätigkeiten, die ein fachliches Können erfordern, das durch eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung erworben wird) betrug 16,78 DM und in der Lohngruppe 4 (Tätigkeiten, die ein erweitertes fachliches Können erfordern, dass durch eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf und durch eine anschließende 2-jährige Berufserfahrung erworben wird) 17,36 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Tarifgruppen wird auf die Auskunft aus dem Tarifregister vom 20.08.1999 verwiesen.
Mit Bescheid vom 26. August 1999 bzw. vom 25. Oktober 1999 bewilligte Beklagte dem Kläger Übergangsgeld ab 02. August 1999 bzw. 01. Oktober 1999 in Höhe von 41,78 DM täglich. Dabei legte sie entsprechend der Lohngruppe 3 des Tarifvertrages für das Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalen einen Stundenlohn in Höhe von 16,78 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden zu Grunde.
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Klägr geltend, bei der Berechnung des Übergangsgeldes dürfe allein der Verdienst berücksichtigt werden, den er im Monat Juli 1998 erzielt habe. Denn dieser sei der letzte Monat vor Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit gewesen, in dem sein Entgelt voll abgerechnet worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass bei Beginn der Rehabilitationsleistungen im August 1999 der letzte Tag des Bemessungszeitraums länger als 3 Jahre zurückliege. Die Tätigkeit in Luxemburg sei nicht zu berücksichtigen, weil die Gewährung von Übergangsgeld nur durch eine Pflichtversicherung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgelöst werde. Hierdurch werde kein EG-Recht verletzt.
Dagegen hat der Kläger am 13. Januar 2000 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, sein Übergangsgeld müsse auf der Grundlage des zuletzt in Luxemburg tatsächlich erzielten Entgeltes berechnet werden. Die Entscheidung der Beklagten beeinträchtige sein Recht auf Freizügigkeit, das Art. 39 des EG-Vertrags gewährleiste. Außerdem müssten nach Art. 42 EG-Vertrag für die Berechnung von Leistungen alle Zeiten berücksichtigt werden, die er in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zurückgelegt habe.
Während des Klageverfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28. September 2001 Anschlussübergangsgeld für die Zeit vom 05. Juli 2001 bis zum 30. September 2001 und legte wiederum einen tariflichen Stundenlohn in Höhe von 16,78 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden zu Grunde. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein.
Mit Urteil vom 20. November 2001 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, das Übergangsgeld neu zu berechnen und dabei das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das der Kläger in Luxemburg tatsächlich erzielt hat. Die deutschen Vorschriften über die Höhe des Übergangsgeldes seien unter Beachtung der Art. 48 und 51 des EG-Vertrages europarechtskonform auszulegen, um zu verhindern, dass elementare Bestandteile des EG-Rechts, der Gedanke der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und das sich daraus ergebende Benachteiligungsverbot verletzt werden. Hätte der Kläger als Berufskraftfahrer in der Bundesrepublik und nicht in Luxemburg gearbeitet, so wäre bei der Berechnung des Übergangsgeldes das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das er im letzten Kalenderjahr vor Leistungsbeginn erzielt habe. Es müsse das in Luxemburg erzielte Arbeitsentgelt berücksichtigt werden, weil er sonst auf Grund seiner Beschäftigung im EG-Ausland Leistungseinbußen erleiden würde. Diese Benachteiligung sei angesichts der gesetzlichen Regelungen und angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundessozialgerichts nicht hinnehmbar.
Gegen das ihr am 02.01.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. Januar 2002 Berufung eingelegt: Die Übergangsgeldberechnung setze voraus, dass unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsleistungen oder der Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder -einkommen erzielt und hiervon Beiträge zur bundesdeutschen Rentenversicherung gezahlt worden seien. Das Recht des Klägers auf Freizügigkeit bleibe hiervon unberührt.
Mit Urteil vom 24.02.2003 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen (AZ: L 3 RJ 3/02). Auf die Urteilsbegründung wird Bezug genommen.
Gegen das Berufungsurteil hat die Beklagte am 07.04.2003 Revision eingelegt. Sie hat vorgetragen, die EG-VO 1408/71 enthalte keine Regelung, wie die in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Entgelte bei der Berechnung des Übergangsgelds als ergänzende Leistung zur Rehabilitation zu berücksichtigen seien. Da es mithin keine Vorschrift gebe, die im Ausland erzieltes Entgelt dem im Inland erzielten gleichstelle, sei für die Berechnung des Übergangsgelds das tarifliche bzw. ortsübliche Entgelt zu Grunde zu legen.
Mit Urteil vom 20.11.2003 hat das Bundessozialgericht die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Eine Entscheidung sei nicht möglich gewesen, da es an Feststellungen zu der Frage, ob unter Zugrundelegung des in Luxemburg erzielten Arbeitsentgelts dem Kläger ein höheres Übergangsgeld zustehe und somit ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sei. Es fehlten Ausführungen zur Maßgeblichkeit des Tarifvertrages, der Einstufung des Klägers und zur Berechnung des Übergangsgeldes durch die Beklagte. Unklar sei, welches Regelentgelt aus dem für den Kläger zuletzt vor seiner Arbeitsunfähigkeit in Luxemburg abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum resultiere und ob und inwieweit Überstunden zu berücksichtigen seien. Auf die Urteilsbegründung im Einzelnen wird Bezug genommen.
Die Beklagte hält an ihrem bisherigen Vorbringen fest.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.11.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Der Senat hat eine Auskunft der Deutschen Bundesbank eingeholt. Die an der Frankfurter Börse amtlich notierten Devisenkurse für belgische und luxemburgische Francs betrugen am 31.07.1998 4,8393 DM für 100 Francs (Geld).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Akte B 13 RJ 17/03 R des Bundessozialgerichts sowie die den Kläger betreffende Verwaltungakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere steht dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Das Arbeitsentgelt, das der Kläger zuletzt in Luxemburg erzielt hat, ist höher als das Entgelt, das sich auf der Grundlage des Tarifvertrages für das Güterverkehrsgewerbe NW errechnet.
Die Beklagte hat zutreffend den Tarifvertrag für das Güterverkehrsgewerbe NW für die Ermittlung des der Berechnung des Übergangsgeldes zu Grunde zu legenden Arbeitsentgelts herangezogen. Der Kläger war als Berufskraftfahrer im privaten Güterverkehr tätig und wohnte zum Zeitpunkt des Beginns der Leistung in X. Mangels eines bundeseinheitlichen Lohntarifvertrages im Güterverkehrsgewerbe ist es sachgerecht, auf den für den Wohnort geltenden Tarifvertrag zurückzugreifen. Wenn eine tarifliche Regelung fehlt, ist auf das Arbeitsentgelt abzustellen, das am Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Versicherten gilt.
Jedoch kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den Kläger zutreffend in die Lohngruppe 3 des Tarifvertrages für das Güterverkehrsgewerbe NW eingestuft hat. Selbst bei einer Einstufung in die Lohngruppe 4 dieses Tarifvertrages mit einem Stundenlohn in Höhe von 17,38 DM ist das fiktive Arbeitsentgelt niedriger als das in Luxemburg erzielte Arbeitsentgelt. Es beträgt 2.933,84 DM monatlich (17,38 DM x 39 x 13: 3). Demgegenüber erzielte der Kläger im Juli 1998 in Luxemburg ein Bruttoentgelt in Höhe von 91.253,00 LUF. Dies entspricht nach dem von der Deutschen Bundesbank angegeben Umrechnungskurs 4.416,01 DM (91.253,00: 100 x 4,8393).
Im Rahmen dieses Vergleichs ist das in der Gehaltsabrechnung angegebene der Beitragspflicht unterliegende Entgelt zu berücksichtigen. Die vom Arbeitgeber ausgestellte Verdienstbescheinigung ist nicht verwertbar. Die dort in DM angegebenen Beträge errechnen sich nicht bei Anwendung des von der Deutschen Bundesbank angegeben Umrechnungskurses auf die in der Gehaltsabrechnung angegeben Entgelte. Auch ist kein einheitlicher Umrechnungskurs festzustellen. Werden das Brutto- bzw. Nettoentgelt aus der Gehaltsabrechnung zu Grunde gelegt, ergibt sich ein Umrechnungskurs von 4,8776 bzw. 4,8785 für das Brutto- bzw. Nettoentgelt (4.451,00 DM x 100: 91253,00 LUF; 3.520,00 DM x 100: 72275,00 LUF).
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Bescheid der Beklagten vom 26.08.1999 und der Bescheid vom 25.10.1999, der gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.12.1999 sind insofern rechtswidrig, als bei der Berechnung des Übergangsgeldes das Arbeitsentgelt unberücksichtigt geblieben ist, das der Kläger in Luxemburg erzielt hat.
Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist gem. § 22 Abs. 1 SGB VI in seiner bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung (a.F.) i.V.m. § 301 Abs. 1 S. 1 SGB VI wie bei medizinischen Leistungen zu ermitteln, denn das Ende des Bemessungszeitraumes liegt bei Beginn der Leistung nicht länger als drei Jahre zurück.
Die Definition des Begriffs Bemessungszeitraum ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches -Gesetzliche Krankenversicherung- (SGB V). Hiernach ist Bemessungszeitraum der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum von mindestens vierwöchiger Dauer vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dabei ist unter einem "abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum" derjenige Zeitraum zu verstehen, für den der Betrieb üblicherweise Lohn abrechnet (Vay in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: April 2002, § 47 Rn. 16). Umfasst der letzte Abrechnungszeitraum – wie hier der Monat August 1998 – nicht mindestens 4 Wochen, so ist der nächste zurückliegende heranzuziehen, der die Voraussetzungen erfüllt (Höfler in: Kasseler Kommentar, § 47 SGB V Rn. 19). Letzter, mindestens 4-wöchiger Entgeltabrechnungszeitraum war der Monat Juli 1998.
Insoweit ist unbeachtlich, dass der Kläger im Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt in Luxemburg und nicht im Geltungsbereich des Gesetzes erzielt hat.
§ 47 Abs. SGB V stellt von seinem Wortlaut her nicht allein auf Entgelt aus einer Beschäftigung, die innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes ausgeübt wurde, ab. Der Begriff des Arbeitsentgelts richtet sich nach § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch -Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung- (SGB IV). Hiernach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Eine Einschränkung auf Arbeitsentgelt aus inländischen Beschäftigungen ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften. Die Regelungen der §§ 3 ff SGB IV, die grundsätzlich eine Einschränkung auf Beschäftigungsverhältnisse im Inland regeln, gelten nur für die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, somit nicht für Vorschriften über die Berechnung von Leistungen.
Auch nach Sinn und Zweck des Übergangsgeldes ist unter Beachtung europarechtlicher Normen das außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erzielte Arbeitsentgelt dem im Inland erzielten Arbeitsentgelt gleichzustellen. Das Übergangsgeld soll als Lohnersatzleistung für eine vorübergehende Zeit dem Teilnehmer an einer Maßnahme zur Rehabilitation grundsätzlich das Entgelt ersetzen, das ihm auf Grund der Teilnahme an der Maßnahme entgeht. Dabei soll sich die Berechnung nach einem möglichst aktuellen Entgelt, nämlich dem zuletzt erzielten Entgelt, richten. Vom diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn sich aus der Berücksichtigung eines lange zurückliegenden Arbeitsentgelts Verluste daraus ergeben, dass das Arbeitsentgelt nicht an der allgemeinen Lohn- und Einkommensentwicklung teilgenommen hat (vgl. BSG, Urteil vom 25.11.1977, AZ: 2 RU 71/76). Auch dieser Gedanke zeigt, dass ein möglichtst aktuelles, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Leistungsempfängers entsprechendes Arbeitsentgelt, der Berechnung des Überganggeldes zu Grunde gelegt werden soll. Es sind keine Gründe erkennbar, diese Grundsätze nicht auf die Berechnung des Übergangsgeldes für Arbeitnehmer, die zuletzt außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes beschäftigt waren, anzuwenden. Die Erfassung dieses Personenkreises von dem System der deutschen Sozialversicherung ergibt sich aus den Rechtvorschriften der EG-VO 1408/71. Bei Erfüllung der in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen steht auch Arbeitnehmern, die nicht zuletzt im Inland sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, ein Anspruch auf Leistungen nach deutschen Rechtsvorschriften zu. Eine aktuell im Inland bestehende Pflichtversicherung ist nicht erforderlich.
Allerdings enthält die EWGV 1408/71 keine besondere Regelung, wie Entgelte, die auf Grund ausländischer Rechtsvorschriften gezahlt werden, bei der Berechnung des Übergangsgeldes als ergänzende Leistung zur Rehabilitation zu berücksichtigen sind. Die Ziele der Art 48 und 51 EWGVtr gebieten es jedoch, für die Berechnung des Übergangsgeldes Arbeitsentgelte, die in einem anderen Mitgliedstaat erzielt wurden, den Arbeitsentgelten, die im Inland erzielt wurden, gleichzustellen. Art 48 und 51 EWGVtr und die EG-VO 1408/71 sind darauf gerichtet, die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zu sichern. Die Wanderarbeitnehmer sollen davor bewahrt werden, durch die Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit gegenüber sesshaften Arbeitnehmern benachteiligt zu werden.
Nach der Rechtsprechung des EuGH lässt Art 51 EWGVtr zwar Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen. Der Zweck der Art 48 und 51 EWGVtr würde jedoch verfehlt, wenn die Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, auf die sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates Anspruch hätten. Demnach sei sicherzustellen, dass Wanderarbeitnehmern weder ein Verlust von Ansprüchen auf Leistungen der sozialen Sicherheit noch eine Verminderung der Höhe dieser Leistungen entstehe (EuGH, Urteil vom 9. August 1994, Rechtssache C – 406/93, Slg 1994 I S 4061 = SozR 3-6050 Art 46 Nr 8). Der EuGH hatte über die Anwendung einer Vorschrift zu entscheiden, nach der die Höhe der Leistungen bei Invalidität von dem zuletzt vor Eintritt der Invalidität nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften bezogenen Arbeitsentgelt abhing. Der EuGH entschied, dass auch das in einem anderen EG-Staat vor Eintritt der Invalidität bezogene Arbeitsentgelt wie das innerstaatlich bezogene Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sei. Auch im vorliegenden Fall ist eine Rechtsvorschrift anzuwenden, die auf ein nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften bezogenes Entgelt für die Berechnung der Höhe einer anderen Geldleistung abstellt. Der Kläger würde einen Verlust von Ansprüchen erleiden, weil er als Wanderarbeitnehmer von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und deshalb keinen Lohn nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften, sondern nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates erhalten hat. Der Begriff des Arbeitsentgelts ist deshalb im Lichte der Art 39 und 42 EG-Vertrag auszulegen und – um die Diskriminierung des Klägers als Grenzgänger zu vermeiden – dahin zu verstehen, dass ein in Luxemburg erzieltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Übergangsgeldes einem in der Bundesrepublik Deutschland erzieltes Arbeitsentgelt gleichzusetzen ist.
Angesichts der dargestellten Rechtsprechung des EuGH, die eine Auslegung nationaler Rechtsvorschriften unter Beachtung der Ziele der Art. 39 und 42 EG-Vertrag verlangt, gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall § 22 Abs. 1 SGB VI a.F. in dem oben dargestellten Sinn auszulegen ist. Er hat deshalb von einer Vorlage an den EuGH gem. Art. 177 EG-Vertrag abgesehen.
Der Bemessungszeitraum Juli 1998 liegt bei Beginn der Leistung auch nicht länger als drei Jahre zurück.
Der Drei-Jahres-Zeitraum ist an den Beginn der berufsfördernden Leistungen geknüpft und von diesem Zeitpunkt an zurückzurechnen. Die Berechnung der Frist erfolgt nach § 26 SGB X i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB. Hiernach wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgezählt, an dem die berufsfördernde Maßnahme beginnt. Der Reha-Vorbereitungslehrgang, eine berufsfördernde Leistung i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI a.F., begann am 01. August 1999. Der Drei-Jahres-Zeitraum erstreckt sich damit vom 01. August 1996 bis zum 31. Juli 1999. Das Ende des Bemessungszeitraums (31. Juli 1998) liegt innerhalb dieses Zeitraums. Entsprechendes gilt für die Umschulungsmaßnahme, die am 04. Oktober 1999 begann.
Das Übergangsgeld ist auch nicht nach § 22 Abs. 2 Zif. 1 SGB VI auf der Grundlage des tariflichen Arbeitsentgelts zu berechnen. Die Berechnung wie bei medizinischen Leistungen führt nicht zu einem geringeren Betrag.
Hier kann dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger zu Unrecht in die Tarifgruppe 3 des Tarifvertrages für den Güterverkehr NW eingestuft hat. Auch unter Berücksichtigung der Tarifgruppe 4 errechnet sich ein Übergangsgeld in Höhe von 47,55 DM täglich. Auf die Berechnung der Beklagten in der Anlage zum Schreiben vom 12.11.2003 wird verwiesen. Dieser Betrag ist geringer als der Betrag, der sich bei der Berechnung wie bei medizinischen Leistungen ergibt. Nach dieser Berechnungsart beträgt das Übergangsgeld 73,02 DM täglich.
Gem. § 21 Abs. 1 Satz 1, 1. HS, 1. Fall SGB VI a.F. wird die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld für Pflichtversicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, wie das Krankengeld für Arbeitnehmer (§ 47 Abs. 1 und 2 SGB V) mit der Maßgabe ermittelt, dass der Berechnung 80 vom Hundert des Regelentgeltes, höchstens jedoch das bei entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 SGB V berechnete Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen ist.
Das Krankengeld beträgt gem. § 47 Abs. 1 SGB V 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen.
Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. (§ 47 Abs. 2 SGB V).
Da der Kläger nach den Angaben des Arbeitgebers ein festes Monatsgehalt bezog, gilt der 30. Teil seines im Juli 1998 erzielten beitragspflichtigen Bruttoentgelts als Regelentgelt. Das sind 3.041,77 LUF (91.253,00 LUF: 30), entsprechend 147,20 DM. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger Mehrarbeit geleistet hat, ist dabei unerheblich, denn es ist nur auf das im letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt abzustellen und nicht wie bei Arbeitnehmern mit Stundenlohn auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (im Ergebnis auch: BSG Urteil vom 01.06.1994, Az 7 Rar 40/93).
Das Regelentgelt ist gem. § 301a SGB VI um 10% für Einmalzahlungen zu erhöhen. Denn der Anspruch auf Übergangsgeld ist vor dem 01.01.2001 entstanden und am 21.06.2000 lag noch keine bestandskräftige Entscheidung vor. Bei der Pauschalerhöhung ist nicht zu prüfen, ob der Kläger auch tatsächlich Einmalzahlungen erhalten hat. Es ergibt sich ein Regelentgelt in Höhe von 3.345,95 LUF (3.041,77 LUF + 304,18 LUF) entsprechend 161,92 DM (147,20 DM + 14,72 DM). Dieser Betrag ist der weiteren Berechnung zu Grunde zu legen, da er die im Jahr 1999 geltende tägliche Beitragsbemessungsgrenze (102.000,00 DM: 360 = 283,33 DM) nicht überschreitet.
Hiervon werden 80 v.H. der Berechnung des Übergangsgeldes zu Grunde gelegt. Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 2.676,76 LUF (= 129,54 DM).
Dieser Betrag ist auf die Höhe des Nettoentgeltes in Höhe von 105,95 DM täglich zu begrenzen.
Von seinem Bruttoverdienst in Höhe von 91.253,00 LUF (= 4.16,01 DM) entrichtete der Kläger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 11.678,00 LUF (7.070,00 LUF + 4.608,00 LUF) entsprechend 565,13 DM. Es verbleibt ein Betrag in Höhe von 79.575,00 LUF (= 3.850,87 DM).
Weiterhin sind die Steuern abzusetzen. Der Kläger entrichtete Steuern in Luxemburg. Daher sind gem. § 21 Abs. 2 SGB VI für die Feststellung des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern zu berücksichtigen, die bei einer Steuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden. Das steuerpflichtige Entgelt betrug im Juli 1998 nach der Gehaltsbescheinigung 91.253,00 LUF, das sind 4.416,01 DM. Aus der Monatslohnsteuertabelle für das Jahr 1998 (Luchterhand Gesamt-Abzugs-Tabelle ab 01.01.1998) ergibt sich bei diesem monatlichen Einkommen und der Steuerklasse I (der Kläger war ledig) ohne Kinderfreibetrag eine Lohnsteuer in Höhe von 839,50 DM, ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 46,17 DM sowie eine Kirchensteuer (Hebesatz 8%) in Höhe von 75,55 DM, insgesamt 961,22 DM. Hieraus errechnet sich ein Nettolohn in Höhe von 2.889,65 DM bzw. 96, 32 DM täglich (Monatsnettolohn: 30).
Auch dieser Betrag ist gem. § 301a Abs. 1 S. 2 SGB VI um 10 v.H. für Einmalzahlungen zu erhöhen. Es ergibt sich ein Betrag in Höhe von 105,95 DM (96,32 DM + 9,63 DM). Dieser Betrag ist niedriger als das errechnete Regelentgelt in Höhe von 161,92 DM und damit zu berücksichtigen.
Das Übergangsgeld beträgt gemäß § 24 Abs. 1 Zif. 2 SGB VI 68% des gfs. auf den Nettolohn begrenzten Regelentgelts. Dies sind 72,05 DM.
Das Übergangsgeld ist gem. § 26 SGB VI nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes um den Vomhundertsatz zu erhöhen, um den die Renten zuletzt vor dem Anpassungszeitpunkt ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten anzupassen gewesen wären. Bemessungszeitraum ist der Monat Juli 1998. Der Jahreszeitraum ist somit am 31.07.1998 abgelaufen. Das Übergangsgeld ist ab 01.08.1999 anzupassen. Der Wert für die Rentenanpassung betrug am 01.07.1999 1,34 v.H. Das Übergangsgeld beträgt somit 73,02 DM.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) der Rechtssache zugelassen. Trotz der zitierten Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 9. August 1994, Rechtssache C – 406/93) sieht die Beklagte vor dem Hintergrund der wachsenden Zahl von Wanderarbeitnehmern grundsätzlichen Klärungsbedarf durch das Bundessozialgericht. Diesem Anliegen wollte sich der Senat nicht verschließen.
Erstellt am: 30.11.2005
Zuletzt verändert am: 30.11.2005